Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2022.214 • APG BS VD.2022.214 KI-generiert

Appeal Moot Due to Satisfied Fine Payment

Geschäftsnummer VD.2022.214
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously convicted and fined, appealed an administrative decision that denied their request to serve the fine as community service, based on an unpaid prior penalty; however, the administrative authority subsequently reconsidered and approved the community service request after the prior penalty was paid, rendering the appeal moot because the appellant's legal interest in challenging the initial decision had ceased to exist, leading the court to dismiss the appeal as having become without object, while waiving court costs due to the appellant's financial circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810; Appeal Moot Due to Satisfied Fine Payment: Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Zahlung der Geldbuße Zinszahlung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Entschädigung für Justizirrtümer Verwaltungskosten Kostenvorschuss Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

This provision governed the waiver of court costs for the administrative appeal procedure based on the specific circumstances.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2022.214

URTEIL

vom 29. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Berufsbeistand,

ABES, Postfach 15 32, 4001 Basel

gegen

Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Strafund Massnahmenvollzugs vom 20. September 2022

betreffend Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Gegenstands­losigkeit

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 2022 wurde A____ (Rekurrent) wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu 75 Tagen Geldstrafe à CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von acht Tagen) verurteilt (VT.[...]). Mit Gesuch vom 5. August 2022 beantragte der Rekurrent die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit. Dieses Gesuch wies die Abteilung Strafund Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV) mit Verfügung vom 20. September 2022 ab (dies wurde damit begründet, dass der Rekurrent die Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. September 2021 [VT.[...]] nicht bezahlt habe, was aber Voraussetzung für die Bewilligung von gemeinnütziger Arbeit sei).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beistand des Rekurrenten mit Eingabe vom 29. September 2022 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 4. November 2022 wies der SMV darauf hin, dass er die angefochtene Verfügung angesichts der nachträglichen Bezahlung der Busse aus dem Strafbefehl vom 13. September 2021 in Wiedererwägung gezogen und dem Rekurrenten die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit mit neuer Verfügung vom

3. November 2022 bewilligt habe. Gestützt darauf beantragte er, es sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Mit Verfügung vom 7. November 2022 stellte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Parteien in Aussicht, das Verfahren wie beantragt als gegenstandslos geworden abzuschreiben und auf die Erhebung von Kosten umständehalber zu verzichten. Der Rekurrent verzichtete darauf, sich innert gesetzter Frist hierzu zu äussern.

Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten der Vollzugsbehörde ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist der Verfahrensleiter bzw. das Einzelgericht (§ 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1 Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.

1.2.2 Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indessen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1925, 1931). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).

1.2.3 Vorliegend hat der SMV die streitgegenständliche Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit gemäss der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2022 in Wiedererwägung gezogen und dem Rekurrenten mit neuer Verfügung vom 3. November 2022 angesichts der zwischenzeitlichen Bezahlung der Busse aus dem Strafbefehl vom 13. September 2022 lite pendente die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit bewilligt. Damit hat er dem Begehren des Rekurrenten in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

2.

2.1 Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. dazu VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).

2.2 Da erst die Zahlung der Busse im laufenden Verfahren zur Gegenstandslosigkeit geführt hat, hätte der Rekurrent grundsätzlich die Kosten des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr zu tragen. Aufgrund der Umstände und der vom Beistand dargelegten Bedürftigkeit des Rekurrenten, wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr im vorliegenden Fall verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

- Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.