Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2022.200 • APG BS VD.2022.200 KI-generiert

Foreign National's Late Administrative Appeal Dismissed Due to Lack of Justifiable Impediment

Geschäftsnummer VD.2022.200
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national, whose driving license was revoked after failing a mandatory control drive for license exchange, filed an administrative appeal that was dismissed by the relevant department due to being filed late. The administrative court upheld the dismissal, reasoning that while the institute of reinstatement to the prior status exists, the appellant failed to demonstrate that an unforeseen, objectively justifiable impediment prevented the timely filing of the appeal, noting that the cognitive impairments cited as justification for failing the driving test did not necessarily preclude the less demanding task of meeting the administrative appeal deadline, and thus the appeal could not be considered on its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 50 BGG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 44 Abs. 1 VZV, Art. 82 ff. BGG; Foreign National's Late Administrative Appeal Dismissed Due to Lack of Justifiable Impediment: The administrative court upheld the dismissal, reasoning that while the institute of reinstatement to the prior status exists, the appellant failed to demonstrate that an unforeseen, objectively justifiable impediment prevented the timely filing of the appeal, noting that the cognitive impairments cited as justification for failing the driving test did not necessarily preclude the less demanding task of meeting the administrative appeal deadline, and thus the appeal could not be considered on its merits.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements ausländische Staatsangehörige verspätete Eingabe administrative Entlassung Führerausweisentzug Kontrollfahrt Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Nichteintreten wegen Säumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Abs. 1 VZV

This article was mentioned in the reasoning to establish the general rule for obtaining a Swiss driving license but was not cited in the final orders.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal recourse instruction to determine the conditions for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal recourse instruction to refer to the requirements for the content of the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 BGG

Cited in the legal recourse instruction as a possible alternative appeal route (subsidiary constitutional appeal).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2022.200

URTEIL

vom 15. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartements

vom 11. August 2022

betreffend Nichteintreten wegen Säumnis

Sachverhalt

Der mazedonische Staatsangehörige A____, geb. [...], stellte aufgrund seiner Wohnsitznahme in der Schweiz bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt am 18. Februar 2022 ein Gesuch um Umtausch seines ausländischen Führerausweises. Am 31. Mai 2022 absolvierte A____ die für den Umtausch notwendige Kontrollfahrt, welche er nicht bestand. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, mit Verfügung vom 11. Juli 2022 die Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises von A____ auf unbestimmte Zeit an und machte den Erhalt einer Fahrberechtigung in der Schweiz von der Absolvierung einer ganzen Führerprüfung (Theorie und Praxis) abhängig. Einem allfälligen Rekurs wurde im Voraus die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) beim Justiz und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Eingabe vom 27. Juli 2022 begründeten Rekurs, auf welchen das JSD mit Entscheid vom 11. August 2022 nicht eintrat.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 22. August 2022 erhobene und am 5. September 2022 begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent im Wesentlichen die Aufhebung der Aberkennung seines Führerausweises sowie die Wiederholung der Kontrollfahrt beantragt. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident am 22. September 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Stellungnahme vom 11. November 2022 beantragte das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Replik hat der Rekurrent verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 22. September 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den fristund formgerecht erhobenen Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2015.161 vom 19. Mai 2016 E. 1.2). Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.3).

2.

2.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen die Verfügung der Kantonspolizei, Ressort Administrativmassnahmen (nachfolgend: AMA), vom 11. Juli 2022 am 22. Juli 2022 endete und der Rekurrent seinen Rekurs frühestens am 27. Juli 2022 anmeldete und begründete. Diese Feststellungen sind zutreffend und werden vom Rekurrenten nicht bestritten. Weiter stellte das JSD fest, dass kein tauglicher Entschuldigungsgrund für das Versäumen der Frist für die Anmeldung des Rekurses ersichtlich sei. Damit stellte es sinngemäss fest, dass die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt seien.

2.2 Das auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (VGE VD.2022.111 vom 9. August 2022 E. 3.2; vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015

E. 4.1). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (VGE VD.2022.111 vom 9. August 2022 E. 3.2; vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist.

Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2022.111 vom 9. August 2022 E. 3.2, VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2, VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2022.111 vom 9. August 2022 E. 3.2, VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1). Eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2; VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2). Mangelnde Sprachkenntnis vermag das Versäumen einer Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht zu entschuldigen (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; VGE VD.2019.117 vom 6. August 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2021.91 vom 23. Juli 2021 E. 3.2.3, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom

6. Mai 2019 E. 3.1). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Am­stutz/Ar­nold, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann mangels Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses im vorliegenden Fall offenbleiben.

2.3 Der Rekurrent verweist zwar sowohl in seinem Rekurs vom 27. Juli 2022 als auch in seiner Rekursbegründung vom 5. September 2022 auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit. In seiner Rekursbegründung vom

5. September 2022 macht er zudem geltend, dass er unter starken Konzentrations-, Gedächtnis-, Auffassungsund Aufmerksamkeitsproblemen leide, die seinen Alltag schwierig machen. Dass es ihm deswegen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, innert der gesetzlichen Frist bis zum 22. Juli 2022 eine Rekursanmeldung einzureichen, behauptet er aber weder in seinem Rekurs vom 27. Juli 2022 noch in seiner Rekursbegründung vom 5. September 2022. Das JSD stellt im angefochtenen Entscheid fest, es sei davon auszugehen, dass der Rekurrent seine Rekursanmeldung bei gehöriger Sorgfalt auch fünf Tage früher und damit fristgerecht hätte einreichen können. Weshalb diese Feststellung unrichtig sein könnte, legt der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 5. September 2022 nicht dar und ist nicht ersichtlich. Dass dem Rekurrenten die fristgerechte Anmeldung des Rekurses unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, ergibt sich insbesondere auch nicht aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen.

Unter Vorbehalt vorliegend nicht einschlägiger Ausnahmen wird dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art.

44 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Am 31. Mai 2022 absolvierte der Rekurrent eine solche Kontrollfahrt und bestand sie nicht. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2022 war der Rekurrent ab dem 24. März 2022 bis auf Weiteres 100 % krankgeschrieben. Zudem wird sinngemäss bestätigt, dass der Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen am

31. Mai 2022 nicht in der Lage gewesen sei, die Kontrollfahrt zu absolvieren. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C____ vom 20. Juli 2022 litt der Rekurrent infolge eines Arbeitsunfalls vom 24. März 2022 unter anderem unter schweren Konzentrations-, Gedächtnis-, Auffassungsund Aufmerksamkeitsproblemen. Gemäss der Bescheinigung von Dr. med. D____ vom 23. August 2022 leidet der Rekurrent zudem unter einem schweren posttraumatischen Kopfschmerzsyndrom und war aufgrund der neurokognitiven Einschränkungen wahrscheinlich nicht in der Lage, eine Fahrprüfung abzulegen. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen derart schwer gewesen wären, dass sie dem Rekurrenten auch die rechtzeitige Anmeldung des Rekurses verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert hätten, kann den ärztlichen Zeugnissen vom 13. und vom 20. Juli 2022 und der Bescheinigung vom 23. August 2022 nicht entnommen werden und erscheint unwahrscheinlich. Einen Rekurs innert der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist anzumelden stellt offensichtlich weniger hohe Anforderungen an die neurokognitiven Fähigkeiten als eine Kontrollfahrt oder Fahrprüfung.

In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 11. Juli 2022 weist das AMA zudem ausdrücklich darauf hin, dass der Rekurs innert 10 Tagen anzumelden ist. Trotz der attestierten schweren Konzentrations-, Auffassungsund Aufmerksamkeitsprobleme ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sich die betreffende Frist in der Agenda oder anderswo zu vermerken. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der attestierten schweren Gedächtnisprobleme auch möglich und zumutbar gewesen wäre, den Rekurs rechtzeitig anzumelden.

2.4 Da der Rekurrent die Frist für die Anmeldung eines Rekurses gegen die Verfügung des AMA vom 11. Juli 2022 versäumt hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind, ist das JSD auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Juli 2022 zu Recht nicht eingetreten. Unter diesen Umständen ist auf die Rügen des Rekurrenten betreffend den Inhalt der Verfügung vom 11. Juli 2022 nicht einzutreten.

3.

Aus dem Gesagten folgt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wird. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 250.– zurückzuerstatten hat.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 250.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Justizund Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.