Mootness Doctrine Applied to Revoked Administrative Action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed an administrative decision that established a curatorship, but the administrative authority subsequently reconsidered and revoked the curatorship while the appeal was pending, thereby granting the appellant's original request. The court reasoned that because the subject of the appeal was eliminated by the authority's subsequent decision, the appellant's legally protected interest in a judicial ruling on the matter ceased to exist, rendering the appeal moot, leading to its dismissal without cost assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Mootness Doctrine Applied to Revoked Administrative Action: The court reasoned that because the subject of the appeal was eliminated by the authority's subsequent decision, the appellant's legally protected interest in a judicial ruling on the matter ceased to exist, rendering the appeal moot, leading to its dismissal without cost assessment.
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KI-generiertThe court determined that the appellant's legal interest in challenging the decision had expired following the withdrawal of the original decision by the authority.
This article, cited alongside Art. 440 Abs. 3 ZGB and § 17 Abs. 1 KESG, defines the right to appeal the KESB decision, though the appeal was ultimately dismissed as moot.
This article, cited alongside Art. 450 Abs. 1 ZGB and § 17 Abs. 1 KESG, establishes the basis for the appeal to the Administrative Court.
This cantonal provision, cited alongside Art. 450 Abs. 1 ZGB and Art. 440 Abs. 3 ZGB, establishes the basis for the appeal to the Administrative Court.
The procedure for declaring the case moot (Abschreibung des Verfahrens) falls under the competence of the procedural management, as referenced in the reasoning.
This article is mentioned in the instruction on appeal concerning the required minimum value for appeal in pecuniary matters to the Federal Supreme Court.
This article is referenced in the instruction on appeal regarding the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.
This article is mentioned in the instruction on appeal as a potential alternative remedy (subsidiary constitutional appeal) to the Federal Supreme Court.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht
VD.2022.187
URTEIL
vom 24. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2022 betreffend Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 18. August 2022 hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für A____ (Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft errichtet, Frau [...] zur Beiständin ernannt und deren Aufgaben bestimmt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf die Erhebung einer Gebühr für diesen Entscheid wurde verzichtet.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. In der Folge hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 8. September 2022 in Aussicht gestellt, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und die errichtete Beistandschaft wieder aufzuheben. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat darauf mit Verfügung vom 12. September 2022 in Aussicht gestellt, das Verfahren nach Eingang des in Aussicht gestellten Wiedererwägungsentscheids ohne Erhebung von Kosten als erledigt abzuschreiben. Mit neuem, wiederum kostenlosem Entscheid vom 15. September 2022 hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde diese Wiedererwägung vorgenommen, auf die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin verzichtet und festgestellt, dass die eingesetzte Beiständin keine Begleithandlungen getätigt hat und folglich auf einen Schlussbericht verzichtet werden kann.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt aber weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; statt vieler VGE VD.2016.40 vom
21. Juni 2016 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2
S. 157).
Vorliegend hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde die streitgegenständliche Anordnung einer Beistandschaft wiedererwägungsweise und lite pendente aufgehoben. Damit hat sie den Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltschaftlich vertreten ist, braucht die Verlegung von Kosten im Übrigen nicht weiter geprüft zu werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
- ehemalige Beiständin ([...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.