Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2022.187 • APG BS VD.2022.187 KI-generiert

Mootness Doctrine Applied to Revoked Administrative Action

Geschäftsnummer VD.2022.187
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed an administrative decision that established a curatorship, but the administrative authority subsequently reconsidered and revoked the curatorship while the appeal was pending, thereby granting the appellant's original request. The court reasoned that because the subject of the appeal was eliminated by the authority's subsequent decision, the appellant's legally protected interest in a judicial ruling on the matter ceased to exist, rendering the appeal moot, leading to its dismissal without cost assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Mootness Doctrine Applied to Revoked Administrative Action: The court reasoned that because the subject of the appeal was eliminated by the authority's subsequent decision, the appellant's legally protected interest in a judicial ruling on the matter ceased to exist, rendering the appeal moot, leading to its dismissal without cost assessment.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeistandschaft administrative Entlassung Verwaltungskosten rechtlich geschütztes Interesse anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Errichtung einer Beistandschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB

The court determined that the appellant's legal interest in challenging the decision had expired following the withdrawal of the original decision by the authority.

Art. 450 Abs. 1 ZGB

This article, cited alongside Art. 440 Abs. 3 ZGB and § 17 Abs. 1 KESG, defines the right to appeal the KESB decision, though the appeal was ultimately dismissed as moot.

Art. 440 Abs. 3 ZGB

This article, cited alongside Art. 450 Abs. 1 ZGB and § 17 Abs. 1 KESG, establishes the basis for the appeal to the Administrative Court.

§ 17 Abs. 1 KESG

This cantonal provision, cited alongside Art. 450 Abs. 1 ZGB and Art. 440 Abs. 3 ZGB, establishes the basis for the appeal to the Administrative Court.

§ 45 GOG

The procedure for declaring the case moot (Abschreibung des Verfahrens) falls under the competence of the procedural management, as referenced in the reasoning.

Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

This article is mentioned in the instruction on appeal concerning the required minimum value for appeal in pecuniary matters to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This article is referenced in the instruction on appeal regarding the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 113 BGG

This article is mentioned in the instruction on appeal as a potential alternative remedy (subsidiary constitutional appeal) to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2022.187

URTEIL

vom 24. November 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2022 betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 18. August 2022 hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für A____ (Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft errichtet, Frau [...] zur Beiständin ernannt und deren Aufgaben bestimmt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf die Erhebung einer Gebühr für diesen Entscheid wurde verzichtet.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. In der Folge hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 8. September 2022 in Aussicht gestellt, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und die errichtete Beistandschaft wieder aufzuheben. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat darauf mit Verfügung vom 12. September 2022 in Aussicht gestellt, das Verfahren nach Eingang des in Aussicht gestellten Wiedererwägungsentscheids ohne Erhebung von Kosten als erledigt abzuschreiben. Mit neuem, wiederum kostenlosem Entscheid vom 15. September 2022 hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde diese Wiedererwägung vorgenommen, auf die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin verzichtet und festgestellt, dass die eingesetzte Beiständin keine Begleithandlungen getätigt hat und folglich auf einen Schlussbericht verzichtet werden kann.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt aber weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; statt vieler VGE VD.2016.40 vom

21. Juni 2016 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2

S. 157).

Vorliegend hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde die streitgegenständliche Anordnung einer Beistandschaft wiedererwägungsweise und lite pendente aufgehoben. Damit hat sie den Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltschaftlich vertreten ist, braucht die Verlegung von Kosten im Übrigen nicht weiter geprüft zu werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

- Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

- ehemalige Beiständin ([...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.