Child Protection Authority Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a decision by the Child and Adult Protection Authority regarding visitation rights and the establishment of a guardianship for the child. The court dismissed the appeal because it was not filed within the statutory 30-day deadline; since the decision was communicated on April 1, 2022, the deadline, extending to the next business day after May 1, 2022 (a Sunday/holiday), was May 2, 2022, but the appeal was not submitted to the postal service until May 17, 2022, thus rendering it time-barred under the relevant civil procedure rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder; Child Protection Authority Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court dismissed the appeal because it was not filed within the statutory 30-day deadline; since the decision was communicated on April 1, 2022, the deadline, extending to the next business day after May 1, 2022 (a Sunday/holiday), was May 2, 2022, but the appeal was not submitted to the postal service until May 17, 2022, thus rendering it time-barred under the relevant civil procedure rules.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to determine that the appeal deadline ended on the next working day, which directly justifies the finding that the appeal was late.
Cited in the reasoning to establish the requirement for timely submission, which supports the non-admission decision.
Cited in the reasoning as the substantive rule setting the 30-day deadline for the appeal against the authority's decision.
Cited in the reasoning to determine the start date of the appeal period, leading to the conclusion about timeliness.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht
VD.2022.105
URTEIL
vom 25. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Vater
[...]
C____ Sohn
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2022 betreffend Beschwerdefrist
Sachverhalt
Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt regelte mit Entscheid vom 31. März 2022 den persönlichen Verkehr zwischen C____, geboren am [...] 2016, und seinem Vater B____. Ausserdem errichtete sie für C____ eine Beistandschaft und ernannte [...] zur Beiständin. Gegen diesen Entscheid erhob C____s Mutter, A____, vertreten durch [...], Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerde datiert vom 16. Mai 2022 und wurde am 17. Mai 2022 der Schweizerischen Post übergeben. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts zog die Vorakten der KESB bei und verzichtete darauf, eine Vernehmlassung einzuholen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1 des Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (§ 19 Abs. 1 KESG, Art. 450f in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB). Wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, ist das Einzelgericht zum Entscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100).
1.2Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, muss sie fristgerecht eingereicht werden. Die Frist zur Beschwerde gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2022 eröffnet (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Die Beschwerdefrist begann somit am 2. April 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Sie stand während der Gerichtsferien an Ostern nicht still (§ 21 Abs. 2 VRPG, VGE VD.2018.252 vom 3. Juli 2019 E. 1.3.1.2). Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel folglich auf den 1. Mai 2022 und damit auf einen Sonntag bzw. einen anerkannten Feiertag. Die Frist endete daher am nächsten Werktag, d.h. am 2. Mai 2022 (Art.
142 Abs. 3 ZPO). Zur Fristwahrung müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdebegründung wurde am 17. Mai 2022 und damit später als am letzten Tag der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde wurde demzufolge nicht fristgerecht eingereicht.
2.
Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass auf die Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Vater
- Sohn (über Beiständin)
- Beiständin, [...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.