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VD.2021.35 • APG BS VD.2021.35 KI-generiert

Lapse of Recourse Due to Untimely Submission of Grounds of Appeal

Geschäftsnummer VD.2021.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a recourse against a custodial sentence order after requesting to serve the sentence through community service, and after the request was denied, the Administrative Court set a final, non-extendable deadline for submitting the written grounds of appeal, which the appellant failed to meet. The Court ruled that because the written grounds for appeal were not submitted by the extended deadline, the recourse must be declared lapsed pursuant to the relevant law, even though the appellant neither submitted the grounds nor withdrew the appeal, deciding to waive court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 16 Abs. 3 VRPG, Art. 44 Abs. 1 GOG; Lapse of Recourse Due to Untimely Submission of Grounds of Appeal: The Court ruled that because the written grounds for appeal were not submitted by the extended deadline, the recourse must be declared lapsed pursuant to the relevant law, even though the appellant neither submitted the grounds nor withdrew the appeal, deciding to waive court costs.

Schlagwörter

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verspätete Vorbringen Freiheitsstrafe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vollstreckungsverwirkung verspätetes Ausstandsgesuch Rechtsverzögerung unterbliebene Rekursbegründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 3 VRPG

The appeal was declared forfeited because the appellant failed to submit the statement of grounds for appeal on time.

Art. 44 Abs. 1 GOG

This provision determines the competence of the single judge to decide when the appeal is forfeited by law.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2021.35

URTEIL

vom 8. Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug vom 15. Februar 2021 betreffend unterbliebene Rekursbegründung

Sachverhalt

Mit Vollzugsbefehl vom 15. Februar 2021 lud die Abteilung Strafund Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV) A____ (Rekurrent) per 17. Mai 2021 zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vor. Am 25. Februar 2021 ersuchte der Rekurrent den SMV um Strafverbüssung in der Form gemeinnütziger Arbeit. Ebenfalls am 25. Februar 2021 wandte sich der Rekurrent an das Verwaltungsgericht und erhob unter Verweis auf sein Gesuch um Strafverbüssung in der Form gemeinnütziger Arbeit «vorsorglich Einsprache» gegen den Vollzugsbefehl. Das Verwaltungsgericht nahm das Schreiben als Rekurs entgegen. Mit Verfügung vom 11. März 2021 nahm der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung vorderhand ab. Nachdem der SMV das Gesuch um Strafverbüssung in der Form gemeinnütziger Arbeit mit Verfügung vom 28. April 2021 abgewiesen hatte, setzte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten mit Verfügung vom 29. April 2021 zur Einreichung der Rekursbegründung eine nichterstreckbare Frist bis 31. Mai 2021. Eine Rekursbegründung reichte der Rekurrent in der Folge jedoch nicht ein.

Erwägungen

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Der SMV eröffnete den vorliegend angefochtenen Vollzugsbefehl dem Rekurrenten am 17. Februar 2021. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Rekursbegründung hätte somit am

19. März 2021 geendet, wurde dem Rekurrenten jedoch mit Verfügung vom 11. März 2021 vorderhand abgenommen. Am 29. April 2021 setzte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten zur Einreichung der Rekursbegründung eine neue nicht erstreckbare Frist bis 31. Mai 2021 an. Da der Rekurrent bis zu diesem Zeitpunkt keine Begründung einreichte, ist der Rekurs als dahingefallen zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Der Rekurrent reichte weder eine Rekursbegründung ein noch erklärte er, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.