KESB Guardianship Expansion Appeal Barred by Prior Adjudication
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a decision by the protection of children and adults authority (KESB) that expanded an existing legal guardianship, which already covered administrative and financial matters, to include medical, administrative, and further financial aspects, as well as housing. The court declined to rule on the substance of this new appeal because the underlying factual basis for this specific challenge had already been addressed and ruled upon in a prior, timely appeal concerning the initial and subsequent KESB decisions heard in the same appellate court proceedings; consequently, the court determined it could not re-adjudicate a matter already decided, leaving the appellant the option to appeal the prior decision to the higher federal court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 113 BGG, Es werden keine Kosten erhoben; KESB Guardianship Expansion Appeal Barred by Prior Adjudication: The court declined to rule on the substance of this new appeal because the underlying factual basis for this specific challenge had already been addressed and ruled upon in a prior, timely appeal concerning the initial and subsequent KESB decisions heard in the same appellate court proceedings; consequently, the court determined it could not re-adjudicate a matter already decided, leaving the appellant the option to appeal the prior decision to the higher federal court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis order explicitly states that no costs are levied.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2021.288
URTEIL
vom 31. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen , Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o [...]
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 25. November 2021 betreffend Ausweitung einer Beistandschaft
Das Verwaltungsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung:
dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) mit Entscheid vom 15. April 2021 über A____ eine Beistandschaft mit Vertretungsbeistandschaft in administrativen und finanziellen Angelegenheiten errichtet und [...] vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zur Beiständin ernannt hat, dass A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid am 12. Mai 2021 fristund formgerecht Beschwerde geführt hat mit dem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft, dass die KESB auf Antrag der eingesetzten Beiständin mit Entscheid vom 25. November 2021 die Beistandschaft im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in medizinischen, administrativen und finanziellen Belangen sowie hinsichtlich der Wohnsituation erweitert hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 9. Dezember 2021 auf entsprechende Frage hin erklärt hat, auch den Entscheid vom 25. November 2021 mit Beschwerde anzufechten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. Dezember 2021 p. 2),
dass das Verwaltungsgericht mit mündlich eröffnetem Urteil vom 9. Dezember 2021 beide Beschwerden abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 27. Dezember 2021 Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 25. November 2021 eingereicht hat,
dass der der Beschwerde vom 27. Dezember 2021 zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund der rechtsgültig erklärten Beschwerde vom
9. Dezember 2021 mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 bereits abgeurteilt worden ist, weshalb eine erneute Beurteilung innerhalb des Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht erfolgen kann, dass entsprechend auf die Beschwerde vom 27. Dezember 2021 nicht eingetreten werden kann, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 innerhalb der Rechtsmittelfrist anzufechten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten trägt, umständehalber jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- KESB
- ABES (z.H. der Beiständin [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.