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VD.2021.260 • APG BS VD.2021.260 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Statement of Grounds

Geschäftsnummer VD.2021.260
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed a timely notice of appeal against a decision concerning the review of conditional release but subsequently failed to submit the required written statement of grounds for appeal within the statutory thirty-day deadline, leading the Administrative Court to declare the appeal lapsed pursuant to the relevant procedural law. The Court, acting as a single judge due to the nature of the lapse, dismissed the appeal without imposing court fees despite the procedural failure.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 16 Abs. 3 VRPG; Appeal Dismissed for Untimely Statement of Grounds: The Court, acting as a single judge due to the nature of the lapse, dismissed the appeal without imposing court fees despite the procedural failure.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs verspätete Vorbringen gesetzliche Verfahrensfrist Revisionsgrund bedingte Verfügung verspätete Kündigung Beschwerdelegitimation Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 3 VRPG

This provision was applied to declare the appeal lapsed due to the failure to submit the statement of reasons for the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2021.260

URTEIL

vom 31. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Strafund Massnahmenvollzug Rekursgegnerin

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Strafund Massnahmenvollzugs

vom 11. November 2021

betreffend unterbliebene Rekursbegründung

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) meldete mit Eingabe vom 22. November 2021 gegen einen Entscheid der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug vom 11. November 2021 betreffend Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Rekurs an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt an. Eine Rekursbegründung reichte der Rekurrent bis heute nicht ein. Die Akten der Vollzugsbehörde wurden beigezogen.

Erwägungen

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2. Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Mit Eingabe vom

22. November 2021 meldete der Rekurrent gegen den vorliegenden Entscheid Rekurs an. Allerdings hat er bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Der Rekurrent reichte weder eine Rekursbegründung ein noch erklärte er, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.