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VD.2021.211 • APG BS VD.2021.211 KI-generiert

Appeal Against Enforcement Order Dismissed for Lack of Substantive Argument

Geschäftsnummer VD.2021.211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A sentenced individual appealed an enforcement order from the penal and measures execution department, which mandated the commencement of various existing custodial and fine-based penalty sentences starting from a specified date and denied the appeal suspensive effect due to flight risk. The court dismissed the appeal because the appellant failed to substantively set out arguments against the contested decision, merely requesting a sentence reduction, which is impermissible in enforcement proceedings since the underlying judgments were already final and the matter of sentence reduction should have been addressed via ordinary legal channels before finality.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810, § 40 Abs. 1 GGR; Appeal Against Enforcement Order Dismissed for Lack of Substantive Argument: The court dismissed the appeal because the appellant failed to substantively set out arguments against the contested decision, merely requesting a sentence reduction, which is impermissible in enforcement proceedings since the underlying judgments were already final and the matter of sentence reduction should have been addressed via ordinary legal channels before finality.

Schlagwörter

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Vollzug von Freiheitsstrafen Zulassung der Zwangsvollstreckung Herabsetzung der Busse materielle Begründung ordentliches Verfahren Überprüfung der Strafzumessung Vollzugsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 1 VRPG

This provision was cited in conjunction with § 23 GGR as the general basis for imposing costs on the appellant, even though costs were ultimately waived.

§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]

This provision was cited in conjunction with § 30 Abs. 1 VRPG as the basis for imposing court fees, though fees were waived.

§ 40 Abs. 1 GGR

This provision was cited as the basis for waiving the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2021.211

URTEIL

vom 14. Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug vom 14. September 2021 betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt [Datum auf Verfügung nicht angegeben] wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, Verweisungsbruchs und rechtswidriger Einreise zu 180 Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich 1 Tag), mit Urteil des Tribunal Régional Jura Bernois-Seeland, Biel vom 7. Februar 2020 wegen mehrfachen Diebstahls, unberechtigten Verwendens eines (Motor-) Fahrrades, Missachtung der Einoder Ausgrenzung, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (total CHF 300.–), mit Strafbefehl des Ministère Public du Canton de Berne, Région Jura Bernois-Seeland, Biel vom 12. November 2020 wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügiger Zechprellerei und Missachtung der Einoder Ausgrenzung zu 45 Tage Freiheitsstrafe (abzüglich 1 Tag) sowie zu fünf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (total CHF 500.–) verurteilt.

Die Abteilung Strafund Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) verfügte am 14. September 2021, dass die aufgeführten (Ersatz-)Freiheitsstrafen ab dem 20. August 2021 zu verbüssen seien. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog sie wegen Fluchtgefahr die aufschiebende Wirkung.

Gegen die Verfügung vom 14. September 2021 hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben vom 18. September 2021 (Eingang: 21. September 2021) Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Schreiben vom 23. September 2021 wurde der Vollzugsbehörde der Rekurs mitgeteilt. Auf die Edition der Vorakten sowie die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom

16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom

16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schrö­der, a.a.O.,

S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom

16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018

E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305).

1.2.2 Aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 18. September 2021 ist lediglich ersichtlich, dass er in einem einzigen Satz um eine Reduktion der Strafe «bittet». Weitere Ausführungen zu diesem Antrag lassen sich der Eingabe nicht entnehmen. Insbesondere kann dem Schreiben keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit der Verfügung der Vollzugsbehörde betreffend Vollzugsbefehl vom 14. September 2021 entnommen werden.

Selbst wenn der Rekurrent seinen Antrag begründet hätte, so ist zu konstatieren, dass auf der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 14. September 2021 vermerkt ist, dass die Strafbefehle und Urteile gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. act. 1, S. 2) und damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens darstellen können. Im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nicht mehr über die festgesetzte Strafhöhe respektive eine «Strafreduktion» entschieden werden. Der Rekurrent hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der jeweiligen Rechtskraft der Strafentscheide den ordentlichen Rechtsweg an die jeweils höhere Instanz beschreiten bzw. Einsprache gegen die Strafbefehle erheben müssen.

Sofern der Rekurrent sinngemäss einen Vollzugsaufschub nach § 22 JVG beantragen will, so sind keine der dafür vorausgesetzten wichtigen Gründe ersichtlich und werden vom Rekurrenten auch nicht vorgebracht.

2.

Aus den vorstehenden

Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

- Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.