Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2020.258 • APG BS VD.2020.258 KI-generiert

Allotment Garden Lease Dispute Resolution

Geschäftsnummer VD.2020.258
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant appealed a commission's decision that rejected their application to lease a specific allotment garden based on prior negative experiences reported by the garden association; however, during the appeal process, the commission reconsidered its decision, found insufficient proof of misconduct, withdrew its objection, and agreed that the applicant should be offered a garden in the area, referring the allocation to the gardening authority, which rendered the administrative court appeal moot regarding the denial of the plot, leading the court to declare the proceedings closed without cost due to the subject matter having disappeared, while denying the applicant's request for procedural cost reimbursement as the preparation was not handled by a registered attorney.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100, § 4 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes, SG 291.100; Allotment Garden Lease Dispute Resolution: Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Entscheid der Freizeitgartenkommission Verfahrensrügen Gesuch an eine Behörde Kostenersatz Streitgegenstand negativer Entscheid Ergebnislose Ausschreibung Ablehnung eines Pachtinteressenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
§ 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100
§ 4 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes, SG 291.100
Cited to deny the claimant's request for compensation for expenses, as compensation is only available for actions by a registered lawyer.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

Cited in the reasoning to establish the competence for the final decision on dismissing the case as moot.

§ 4 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes, SG 291.100

Cited to deny the claimant's request for compensation for expenses, as compensation is only available for actions by a registered lawyer.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2020.258

URTEIL

vom 5. Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Freizeitgartenkommission Basel-Stadt

Münsterplatz 10, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Freizeitgartenkommission

vom 11. Dezember 2020

betreffend Ablehnung eines Pachtinteressenten

Sachverhalt

Die Stadtgärtnerei Basel-Stadt (nachfolgend: Stadtgärtnerei) offerierte dem Pachtinteressenten A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Schreiben vom 3. September 2020 den Freizeitgarten Nr. [...] auf dem Familiengartenareal «B____». Auf Antrag des Freizeitgartens B____ lehnte die Freizeitgartenkommission Basel-Stadt (nachfolgend: Freizeitgartenkommission) A____ mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 als Pächter ab. Sie stellte dabei fest, dass aufgrund der berichteten schlechten Erfahrungen mit dem Rekurrenten an diesen kein Garten im Areal B____ verpachtet werden könne. Gleichzeitig stellte die Freizeitgartenkommission fest, dass A____ einen Garten in einem anderen Areal pachten könne.

Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm der Garten Nr. [...] zur Übernahme zuzuteilen sei. Weiter sei ihm der für das Aufsetzen des Rekurses entstandene Aufwand in der Höhe von CHF 250.– zu erstatten. Schliesslich beantragte er die Kostenlosigkeit des Verfahrens. Nachdem der Rekurrent Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nachgereicht hatte, bewilligte ihm der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 25. Januar 2021 die unentgeltliche Prozessführung.

Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2021 teilte die Freizeitgartenkommission mit, nach erneuter Prüfung der Sache sei sie zum Schluss gekommen, dass nicht ausreichend Beweise für die Verfehlungen vorlägen, welche der Freizeitgartenverein B____ dem Rekurrenten vorwerfe. Deshalb ziehe sie den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung und ihre Annahme des Antrags des Vereins B____ zurück. Dem Rekurrenten sei daher die Pacht eines Gartens im Areal B____ zu ermöglichen. Da der zur Diskussion stehende Garten Nr. [...] unterdessen an eine andere Partei verpachtet worden sei, könne sich der Rekurrent zwecks Zuteilung eines anderen Gartens im Areal B____ an die Stadtgärtnerei wenden. Der Verfahrensleiter teilte den Beteiligten mit Verfügung vom 3. März 2021 mit, dass er vorsehe, das Verfahren aufgrund der Rücknahme des angefochtenen Entscheids durch die Freizeitgartenkommission ohne Kostenfolgen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Rekurrent erklärt sich mit Eingabe vom 22. März 2021 mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden. Er knüpfte sein Einverständnis aber an die Voraussetzung, dass ihm die geltend gemachten Kosten ersetzt würden und er von der Freizeitgartenkommission die schriftliche Zusicherung zu Handen des Gerichts erhalte, dass ihm ein Garten im betreffenden Areal bis zu einer bestimmten Frist zugeteilt werde. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den Akten, dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Freizeitgartenkommission ist gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Freizeitgärten (Freizeitgärtengesetz, SG 911.900) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Folglich kann gegen Entscheide der Freizeitgartenkommisson gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden (VGE VD.2018.172/173 vom 10. Juli 2019 E. 1.1). Die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids fällt in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid der Freizeitgartenkommission, dem Rekurrenten im Familiengartenareal B____ keinen Garten anzubieten. Der Vertragsschluss über einen bestimmten Garten ist dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Ein solcher läge auch nicht in der Kompetenz der Freizeitgartenkommission, erfolgt die Abgabe von Freizeitgärten über langfristige Pachtverträge doch durch das zuständige Amt und mithin durch die Stadtgärtnerei (vgl. § 6 Freizeitgärtengesetz). Die Freizeitgartenkommission nahm diesen angefochtenen Entscheid mit Stellungnahme vom 26. Februar 2021 wiedererwägungsweise und lite pendente zurück und verwies den Rekurrenten zur Zuteilung eines Gartens an die zuständige Stadtgärtnerei. Damit entsprach sie dem Begehren des Rekurrent im Umfang des Streitgegenstandes. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen und damit das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben, soweit auf den Rekurs eingetreten wird.

1.3 Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag des Rekurrenten in seiner Eingabe vom

22. März 2021, wonach er «von der Gegenpartei eine Zusicherung schriftlich zu Handen des Appellationsgerichts erhalten» wolle, dass ihm «ein Garten im betreffenden Areal bis zu einer bestimmten Frist […] zugeteilt werde». Wie hiervor erwogen ist die Zuteilung eines Gartens nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist hierfür die Stadtgärtnerei und nicht die Freizeitgartenkommission zuständig.

2.

Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist von der Erhebung von Kosten abzusehen. Abzuweisen ist dagegen der Antrag des Rekurrenten auf Ersatz seiner Aufwendungen für dieses Verfahren. Eine solche Parteientschädigung kann nur für Aufwendungen beim Beizug eines eingetragenen Advokaten oder einer eingetragenen Advokatin ausgerichtet werden, da diesen die entgeltliche Vertretung in gerichtlichen Verfahren vorbehalten ist (§ 4 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes, SG 291.100). Aussergerichtliche Beratung kann dagegen nicht entschädigt werden, zumal der Rekurrent diesbezüglich keinerlei Belege beibringt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben, soweit auf den Rekurs eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Rekursverfahren wird verzichtet.

Der Antrag des Rekurrenten auf Zusprechung einer Aufwandentschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Freizeitgartenkommission Basel-Stadt

- Stadtgärtnerei Basel-Stadt

- Freizeitgartenverein B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.