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VD.2020.240 • APG BS VD.2020.240 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Conditional Release Review

Geschäftsnummer VD.2020.240
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An inmate appealed a decision from the penal enforcement authority refusing conditional release, which was delivered to the inmate's representative on July 24, 2020, triggering a ten-day deadline for filing the appeal and a thirty-day deadline for providing grounds. The court dismissed the appeal because the filing, submitted on November 22, 2020 (with postal submission on November 24, 2020), was significantly late, emphasizing that the right to judicial review for prison decisions does not exempt the appellant from observing statutory appeal deadlines, even though the appeal filing was substantively treated as a request for immediate release.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 VwVG, Art. 6 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29a BV, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Conditional Release Review: The court dismissed the appeal because the filing, submitted on November 22, 2020 (with postal submission on November 24, 2020), was significantly late, emphasizing that the right to judicial review for prison decisions does not exempt the appellant from observing statutory appeal deadlines, even though the appeal filing was substantively treated as a request for immediate release.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs bedingte Entlassung verspätete Eingabe Normenkontrolle Vollstreckungsentscheid gesetzliche Frist verspätete Vorbringen Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug; Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 21 Abs. 1 VwVG
1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl.
Art. 6 EMRK
44-46 zu Art. 6 EMRK) hält das Bundesgericht zusammengefasst fest, dass, soweit in Strafsachen – und dazu zählen auch Entscheide im Bereich des Strafvollzugs – nichtgerichtliche Vollzugsund Verwaltungsbehörden entscheiden, dies mit den Garantien von Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
44-46 zu Art. 6 EMRK) hält das Bundesgericht zusammengefasst fest, dass, soweit in Strafsachen – und dazu zählen auch Entscheide im Bereich des Strafvollzugs – nichtgerichtliche Vollzugsund Verwaltungsbehörden entscheiden, dies mit den Garantien von Art.
Art. 29a BV
1 EMRK und mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar ist, wenn und weil die betroffene Person ein Gericht anrufen kann, das als Gericht im Sinne von Art.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]

This provision concerns the rule according to which costs are generally imposed on the losing party, which is cited in relation to the decision not to charge costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2020.240

URTEIL

vom 9. März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt […],

[…]

gegen

Amt für Justizvollzug, Strafund Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Strafund Massnahmenvollzugs

vom 23. Juli 2020

betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug; Fristwahrung

Sachverhalt

A____ befindet sich seit dem 23. November 2018 im Strafvollzug, seit April 2019 in der Justizvollzugsanstalt […]. Vollzugsende ist am 4. August 2021; die bedingte Entlassung wäre frühestens per 26. Juli 2020 möglich gewesen. Mit Entscheid vom

23. Juli 2020 hat der Strafund Massnahmenvollzug die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug indes verweigert (act. 1). Dieser Entscheid wurde dem damaligen Vertreter von A____ am 24. Juli 2020 zugestellt (act. 3).

Mit Eingabe vom

22. November 2020, als «Beurteilungsaufforderung» bezeichnet, verlangt A____, dass das Kantonsgericht, recte Verwaltungsgericht, über seine Entlassung aus dem Strafvollzug entscheide (act. 2). Eine Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 hat das Amt für Strafund Massnahmenvollzug die Akten eingereicht (act. 4). Mit Eingabe vom 4. März 2021 weist A____ darauf hin, dass er unterdessen drei Viertel der Freiheitsstrafe verbüsst habe, und verlangt seine unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug.

Die Akten des Strafund Massnahmenvollzugs wurden beigezogen. Der Standpunkt des Rekurrenten sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit relevant, aus den folgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Der Rekurrent bezeichnet seine Eingabe vom 22. November 2020 zwar als «Beurteilungsaufforderung». In der Sache geht es allerdings um ein Rechtsmittel, d.h. Rekurs, gegen den Entscheid des Strafund Massnahmenvollzugs vom 23. Juli 2020. Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (vgl. VD.2020.52 vom 28. Juli 2020 E. 1.1).

1.2 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss §

12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zuständig. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Hat allerdings wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist nach § 44 Abs. 1 GOG die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor. Da der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hätte, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.3

1.3.1 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen

30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist auf der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Postoder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 502).

1.3.2 Der angefochtene Entscheid, welcher mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen ist, datiert vom 23. Juli 2020 und ist dem Rekurrenten respektive dessen damaligem Vertreter am 24. Juli 2020 zugestellt worden (act. 3). Ein allfälliger Rekurs dagegen hätte somit spätestens am 3. August 2020 angemeldet und am

23. August 2020 begründet werden müssen. Mit seiner Eingabe vom 22. November 2020, Postaufgabe 24. November 2020, hat der Rekurrent diese Fristen deutlich, d.h. um rund 4 Monate, verpasst. Auf den Rekurs kann demnach nicht eingetreten werden.

1.3.3 Der Rekurrent verweist in seiner Eingabe auf BGer 6B_983/2020 vom 3. November 2020. In diesem Entscheid (E. 1.3.2 mit Hinweis auf Gonin/Bigler, *Convention européenne des droits de l'homme* [CEDH], 2018, N. 44-46 zu Art. 6 EMRK) hält das Bundesgericht zusammengefasst fest, dass, soweit in Strafsachen – und dazu zählen auch Entscheide im Bereich des Strafvollzugs – nichtgerichtliche Vollzugsund Verwaltungsbehörden entscheiden, dies mit den Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar ist, wenn und weil die betroffene Person ein Gericht anrufen kann, das als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit voller Kognition ("*plénitude de juridiction*") entscheidet. Letztlich hängt es vom Willen der betroffenen Person ab, ob sie den Entscheid der nichtgerichtlichen Vollzugsinstanz akzeptieren oder mit einem Rechtsmittel vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Dass der Rekurrent Anspruch auf eine Beurteilung durch ein Gericht mit voller Kognition hat, entbindet ihn also nicht davon, die entsprechenden Rechtsmittelfristen einzuhalten. Der Rekurrent, der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen Anwalt vertreten war, hat von seinem Recht auf gerichtliche Überprüfung nicht innert Frist Gebrauch gemacht. Auf den klar verspätet eingereichten Rekurs ist, wie bereits festgehalten, nicht einzutreten.

1.4 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Im Entscheid vom 23. Juli 2020 (S. 5) hält der Strafvollzug fest, dass innert einem Jahr (seit dem Entscheid) erneut über die bedingte Entlassung des Rekurrenten beschlossen werde. Im Falle einer erneuten Verweigerung der Entlassung kann der Rekurrent dannzumal fristgerecht mit Rekurs an das Verwaltungsgericht gelangen. Im Hinblick auf das in absehbarer Zeit bevorstehende Vollzugsende (4. August 2021) ist es wünschenswert, wenn der Strafund Massnahmenvollzug rasch erneut über die bedingte Entlassung des Rekurrenten entscheidet, zumal dessen Eingabe vom 4. März 2021 als Gesuch um bedingte Entlassung zu werten ist.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann, weshalb der Rekurrent mit seinen Anträgen nicht durchdringt und somit unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Strafund Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.