Appeal Against Contract Award Revocation and Tender Termination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant challenged a contract award by the industrial works entity for cable protection pipes and accessories, arguing that the successful bidder, like the appellant, could not meet the requirement to manufacture the items in-house, a criterion the appellant itself could not satisfy. While the appeal was pending, the industrial works entity revoked the contract award and terminated the tender process; consequently, the administrative court ruled that the appeal was moot due to the cessation of the object of contestation and the loss of the appellant's legal interest in the matter, leading to the case being struck off the docket without court costs being imposed, though no compensation was awarded to the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 30 Abs. 1 VRPG, § 45 Abs. 1 GOG, § 30 Abs. 1 BeschG, § 13 Abs. 1 VRPG; Appeal Against Contract Award Revocation and Tender Termination: While the appeal was pending, the industrial works entity revoked the contract award and terminated the tender process; consequently, the administrative court ruled that the appeal was moot due to the cessation of the object of contestation and the loss of the appellant's legal interest in the matter, leading to the case being struck off the docket without court costs being imposed, though no compensation was awarded to the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning for not imposing ordinary costs on the losing party (IWB) in this context.
Relevant for determining the authority responsible for declaring the case moot.
Establishes the court's jurisdiction for reviewing public procurement appeals.
Discusses the standing and interest required for filing a recourse, which became moot.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht
VD.2020.213
URTEIL
vom 16. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
IWB Industrielle Werke Basel
Margarethenstrasse 40,4002 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Industriellen Werke Basel
vom 14. Oktober 2020
betreffend Submission: IWB, Kabelschutzrohre und Zubehör
Sachverhalt
Mit Publikation vom 1. Juli 2020 im Kantonsblatt und unter www.simap.ch schrieben die Industriellen Werke Basel (IWB) den Lieferauftrag «IWB, Kabelschutzrohre und Zubehör» (Projekt-ID: 206562 / Meldungsnummer 1159365) aus. Am 17. Oktober 2020 publizierten die IWB den Zuschlag an die Firma B____ (Beigeladene). Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 erhobene und begründete Rekurs der A____ (Rekurrentin). Mit ihrem Rekurs machte sie geltend, auf eine Offerteingabe verzichtet zu haben, da sie das Vergabekritierium der Herstellung der ausgeschriebenen Gegenstände in eigener Produktion nicht erfüllen könne. Diese Voraussetzung könne aber auch die Zuschlagsempfängerin nicht erfüllen.
Mit Eingabe vom
10. November 2020 teilten die IWB dem Verwaltungsgericht den Widerruf des angefochtenen Zuschlags an die Beigeladene sowie den Abbruch der Ausschreibung mit. Beides ist am 7. November 2020 publiziert worden. Vor diesem Hintergrund beantragten die IWB, es sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Mit Verfügung vom 11. November 2020 hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Parteien angezeigt, dass ohne begründeten Einspruch einer Partei innert Frist bis zum 20. November 2020 das Verfahren entsprechend diesem Antrag infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses aufgrund des Widerrufs des angefochtenen Zuschlags als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren würden keine erhoben und es würden keine Entschädigungen für eigene Verfahrenskosten der Parteien zugesprochen. Innert Frist hat sich dazu keine Partei geäussert.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Rekursen in Vergabeverfahren gemäss § 30 Abs. 1 des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100) zuständig. Die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids fällt in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war die Rekurrentin zum Zeitpunkt der Rekurserhebung vom angefochtenen Zuschlag trotz unterbliebenem eigenen Angebot aufgrund der spezifischen Situation mit nur einer Bewerberin angesichts der von ihr gegen deren Berücksichtigung erhobenen Rügen unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indessen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. Rhinow/ Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1925, 1931). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; VGE VD.2012.13 vom 17. Februar 2014
E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).
Vorliegend haben die IWB wiedererwägungsweise und lite pendente den angefochtenen Zuschlag aufgehoben und die Ausschreibung abgebrochen. Damit hat sie dem Begehren der Rekurrentin in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin an der Beurteilung ihres Rekurses erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
2. Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind auch in diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14.
Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1). Vorliegend hat die Vorinstanz dem Antrag der Rekurrentin selbst durch eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung entsprochen. Damit hat die Rekurrentin im Ergebnis obsiegt. Da auch den verfügenden IWB trotz ihres Unterliegens keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen sind (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 3, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 8.2; VD.2015.260 vom 21. Oktober 2017 E. 4), ist auf deren Erhebung zu verzichten. Da sich die Rekurrentin nicht hat vertreten lassen, ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- IWB Industrielle Werke Basel
- Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.