Appeal Abandonment for Procedural Default in Confinement Extension Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant filed an appeal against a decision regarding the extension of confinement in a secure unit, and subsequently appealed an interim decision rejecting a request for immediate transfer to a different secure unit. The single-judge administrative court determined it had jurisdiction because the case involved a procedural failure to prosecute an appeal, as required by law, and noted the deadline for submitting the appeal grounds had been extended once. Since the appellant neither submitted the required written grounds for appeal by the final deadline nor requested a further extension, the court ruled the appeal was to be declared abandoned due to procedural default.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 16 Abs. 3 VRPG; Appeal Abandonment for Procedural Default in Confinement Extension Case: The single-judge administrative court determined it had jurisdiction because the case involved a procedural failure to prosecute an appeal, as required by law, and noted the deadline for submitting the appeal grounds had been extended once. Since the appellant neither submitted the required written grounds for appeal by the final deadline nor requested a further extension, the court ruled the appeal was to be declared abandoned due to procedural default.
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KI-generiertThis provision was used to declare the appeal forfeited because the reasoning for the appeal was not submitted on time.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht
VD.2020.163
URTEIL
vom 9. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
gegen
Abteilung Strafund Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justizund Sicherheitsdepartements vom 23. Juli 2020 betreffend unterbliebene Rekursbegründung
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) meldete mit Eingabe vom 18. Juni 2020 gegen eine Verfügung der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug vom 9. Juni 2020 betreffend Verlängerung des Verbleibs in der Sicherheitsabteilung A der Justizvollzugsanstalt [...] Rekurs an das Justizund Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) an. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 beantragte er die Versetzung in die Sicherheitsabteilung B mit sofortiger Wirkung. Diesen Antrag nahm das JSD als sinngemässes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegen. Es wies das Gesuch mit Zwischenentscheid vom 23. Juli 2020 ab. Dagegen meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 3. August 2020 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem, dass die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung maximal zu erstrecken sei. Das Präsidialdepartement Basel-Stadt überwies den Rekurs am 11. August 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts verfügte am 17. August 2020, dass der Rekurrent die Rekursbegründung bis zum 23. September 2020 einzureichen habe. Diese Frist sei einmal kurz erstreckbar. Weder reichte der Rekurrent in der Folge eine Rekursbegründung ein noch ersuchte er um eine Fristerstreckung.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11. August 2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts ist befugt, für die Rekursbegründung ausnahmsweise eine längere Frist zu gewähren (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Vorliegend gewährte der Verfahrensleiter für die Rekursbegründung eine verlängerte Frist bis zum 23. September 2020, die einmal kurz erstreckbar war. Weder reichte der Rekurrent bis zum 23. September 2020 eine Rekursbegründung ein noch ersuchte er um eine Fristerstreckung. Demzufolge ist der Rekurs als dahingefallen zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Der Rekurrent beantragte, die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung zu erstrecken. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er innert erstreckter Frist seinen Rekurs begründen werde. Dennoch reichte er trotz antragsgemässer Verlängerung der Begründungsfrist keine Rekursbegründung ein. Er erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Trotzdem wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justizund Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.