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VD.2020.130 • APG BS VD.2020.130 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to File Statement of Grounds

Geschäftsnummer VD.2020.130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought judicial review of a decision by the penal and measures enforcement department that denied conditional release and forewent a request for mandatory therapeutic treatment, after having initially announced intent to file a formal statement of grounds. The court, sitting as a single judge due to the procedural default, reasoned that under the relevant administrative procedural law, the appeal must be declared defunct because the appellant failed to submit the required written statement of grounds within the thirty-day deadline following notification of the initial decision, despite having filed a timely notice of appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 16 Abs. 3 VRPG, Art. 44 Abs. 1 GOG; Appeal Dismissed for Failure to File Statement of Grounds: The court, sitting as a single judge due to the procedural default, reasoned that under the relevant administrative procedural law, the appeal must be declared defunct because the appellant failed to submit the required written statement of grounds within the thirty-day deadline following notification of the initial decision, despite having filed a timely notice of appeal.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Revisionsgrund Eröffnung des Entscheids gesetzliche Verfahrensfrist schriftliche Urteilsbegründung bedingte Verfügung unterbliebene Rekursbegründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 3 VRPG

The appeal was declared forfeited (dahingefallen) because the appellant failed to submit the statement of reasons on time.

Art. 44 Abs. 1 GOG

Determined that the single judge (Einzelrichter) was competent to issue the decision regarding non-entry due to default.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2020.130

URTEIL

vom 9. Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug vom 2. Juli 2020 betreffend unterbliebene Rekursbegründung

Sachverhalt

Die Abteilung Strafund Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug verweigerte mit

Entscheid vom 2. Juli 2020 die bedingte Entlassung von A____ (Rekurrent) aus der Verwahrung und sah von einem Antrag an das zuständige Gericht auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung ab. Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 13. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Darin kündigt er an: «Die Rekursbegründung erfolgt innert der gesetzlichen Frist.» In der Folge reichte der Rekurrent jedoch keine Rekursbegründung ein.

Erwägungen

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich

ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 3. Juli 2020 eröffnet. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 3. August 2020 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Der Rekurrent reichte entgegen der eigenen Ankündigung keine Rekursbegründung ein. Er erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.