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VD.2019.58 • APG BS VD.2019.58 KI-generiert

Appeal Dismissal for Untimely Submission of Grounds

Geschäftsnummer VD.2019.58
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a governmental council's decision upholding the reclassification of their "School Social Worker" position within a system maintenance project, but the administrative court dismissed the appeal as lapsed because the appellant failed to submit the required written grounds for the appeal within the statutory thirty-day period following the timely initial filing of the appeal; consequently, the court declared the appeal invalid pursuant to the relevant procedural law and ordered the appellant to bear the court costs due to their procedural delay.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 16 Abs. 3 VRPG, § 30 Abs. 1 VRPG; Appeal Dismissal for Untimely Submission of Grounds: Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Beschluss des Regierungsrats verspätete Vorbringen Verfahrensverzögerungen administrative Entlassung Beschwerdelegitimation Anrufung gesetzlicher Ausschlussgründe Ausweisungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 3 VRPG

This provision was used to declare the appeal as having lapsed due to the appellant's failure to file the grounds for appeal on time.

§ 30 Abs. 1 VRPG

This provision was used to order the appellant to bear the costs of the administrative court appeal proceedings due to their procedural delay.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2019.58

URTEIL

vom 19. März 2019

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch den Zentralen Personaldienst,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 29. Januar 2019

betreffend Überführung der Stelle "Schulsozialarbeiterin/ Schulsozialarbeiter" im Rahmen der Systempflege,

Stellenbeschreibung Nr. […]

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) ist Stelleninhaberin der Stelle „Schulsozialarbeiterin/Schulsozialarbeiter“. Diese Stelle wurde durch Beschluss des Regierungsrates per 1. Februar 2015 im Rahmen des Projekts der Systempflege auf die Richtposition (RP) 3204.14 in die Lohnklasse (LK) 14 überführt. Die Rekurrentin verlangte daraufhin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 ab.

Gegen diesen Regierungsratsbeschluss meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 15. Februar 2019 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Weitere Eingaben folgten nicht.

Erwägungen

1.

1.1 Einspracheentscheide des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziffer 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html; besucht am 19. März 2019). Dies entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziffer 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse an das Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) grundsätzlich das Dreiergericht (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.1, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).

Soweit wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt, kommt die Zuständigkeit

gemäss § 44 Abs. 1 GOG einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiterin oder dem Verfahrensleiter einschliesslich

des Kostenentscheids zu.

1.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 VRPG beträgt die Frist zur Anmeldung des Rekurses bei der Rekursinstanz zehn, jene zur Begründung 30 Tage. Die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung kann verlängert werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung nicht gegeben (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 193) und „erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen“ (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.3 Der Regierungsratsbeschluss vom 29. Januar 2019 wurde der Rekurrentin am 5. Februar 2019 durch die Post ausgehändigt. Dagegen erhob die Rekurrentin in der Folge mit Eingabe vom 15. Februar 2019 fristgerecht Rekurs. Diesen Rekurs hätte sie gemäss § 16 Abs. 2 VRPG innert Frist bis zum 7. März 2019 begründen müssen. Dies hat sie unterlassen. Es kann damit festgehalten werden, dass innert der gesetzlichen Frist keine Rekursbegründung durch die Rekurrentin erfolgt ist.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis der Rekurrentin bei der Prozessführung, des dadurch verursachten Aufwands und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs gegen den Regierungsratsbeschluss vom 29. Januar 2019 wird als dahingefallen erklärt und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird als erledigt abgeschrieben.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Zentraler Personaldienst

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.