Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2019.100 • APG BS VD.2019.100 KI-generiert

Guardianship Jurisdiction and Residence Dispute Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VD.2019.100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged an administrative decision establishing a representative guardianship with asset management for her separated husband, who resides in a Basel care facility, primarily demanding his immediate return to her home in St. Gallen. The court ruled that it could only review aspects of the original decision, specifically the transfer of jurisdiction or the appointed guardian, as the appellant's demand regarding the person's place of residence was not part of the contested measure. Reasoning that the protected person's domicile remained in Basel, despite a temporary stay in St. Gallen where he lacked the intent for permanent residence and expressed a desire to return to Basel, the court upheld the original authority's jurisdiction and dismissed the appeal as lacking merit, consequently denying the request for legal aid due to the case's obvious lack of prospects.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 450c ZGB, Art. 450 Abs. 1 i.V.m, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 314 Abs. 1 i.V.m; Guardianship Jurisdiction and Residence Dispute Appeal Dismissed: Gallen. The court ruled that it could only review aspects of the original decision, specifically the transfer of jurisdiction or the appointed guardian, as the appellant's demand regarding the person's place of residence was not part of the contested measure. Reasoning that the protected person's domicile remained in Basel, despite a temporary stay in St. Gallen where he lacked the intent for permanent residence and expressed a desire to return to Basel, the court upheld the original authority's jurisdiction and dismissed the appeal as lacking merit, consequently denying the request for legal aid due to the case's obvious lack of prospects.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Aufenthaltsrecht Verwaltungsbehörde sachliche Unzuständigkeit Rechtliche Aspekte Vermögensübertragung Errichtung einer Beistandschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 133 II 181
Swiss Federal Supreme Court Decision on Shooting Range Noise Remediation and Comprehensive Plan Approval
BGE 139 II 396
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E.
BGE 129 I 129
Denial of State-Appointed Counsel for Criminal Revision Based on Alleged New Evidence of Pathological Gambling
BGE 60 I 179
Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450c ZGB

This provision was cited in the KESB decision (which the appeal challenged) to deny the suspensive effect of a potential appeal.

Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 KESG

These provisions establish the right to appeal against decisions of the KESB to the administrative court.

Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB

This provision was cited to discuss the standing (locus standi) of close relatives to file an appeal.

Art. 450a Abs. 1 ZGB

This provision defines the grounds upon which an appeal can be filed (legal violations, factual findings, inadequacy).

Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB

These provisions were cited in the original KESB decision to define the scope of the representation mandate granted to the guardian (Beistand).

Art. 442 Abs. 1 ZGB

This provision was cited to determine the jurisdictional basis (residence of the person concerned) for the KESB decision.

Art. 450f ZGB

This provision was cited to establish the subsidiary application of the Code of Civil Procedure (ZPO) to the appeal procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, which the court applied in its final order.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2019.100

URTEIL

vom

29. Oktober 2019

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladener

c/o Wohnheim C____, […]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Mai 2019 betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

B____, geboren am […], lebt im Wohnheim C____ in Basel. Mit Schreiben vom

30. April 2019 ersuchte dessen Leiter, D____, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) um die Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für B____, nachdem dieser von seiner seit Jahren getrennt lebenden Ehefrau ohne vorgängige Information bereits zum zweiten Mal abgeholt und nach St. Gallen gebracht worden sei. Nach erfolgten Kontaktnahmen der KESB mit B____ und weiteren Abklärungen informierte D____ am

13. Mai 2019 über die erfolgte Rückkehr von B____. Nach weiteren Abklärungen beschloss die KESB mit Entscheid vom 16. Mai 2019, für B____ eine Beistandschaft zu errichten (Ziff. 1). Zum Beistand wurde E____ (Ziff. 2) ernannt. Es wurden ihm gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgaben übertragen, für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein sowie den Verbeiständeten bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3a), für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten und insbesondere bei seiner Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen (Ziff. 3b). Weiter wurde der Beistand beauftragt, ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von B____ entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3c) sowie ihn bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten (Ziff. 3d). Er wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar per

16. Mai 2019 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und alle zwei Jahre, erstmals am 30. Juni 2021 zu berichten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Eingabe vom 24. Mai 2019 von A____ (Beschwerdeführerin), der getrennt lebenden Ehefrau des Verbeiständeten, an die KESB. Damit beantragt sie, dass ihr Ehemann umgehend in ihre gemeinsame Wohnung nach St. Gallen zurückzuführen und die Beistandschaft nach St. Gallen zu übertragen sei. Diese Eingabe überwies die KESB mit Schreiben vom 3. Juni 2019 dem Verwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Mit Eingaben vom 8. Juni und 13. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit einer auf den 21. Juni 2019 datierten und am 5. Juli 2019 versandten Eingabe ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe in der Sache. Die KESB nahm mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2019 zu den Eingaben der Beschwerdeführerin Stellung. In der Folge verzichtete die Beschwerdeführerin darauf zu replizieren. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Mit ihrer Eingabe an die KESB richtet sich die Beschwerdeführerin gegen deren

Entscheid vom 16. Mai 2019 bezüglich ihres Ehemannes. Gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Die von der KESB an das Verwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe ist daher als Beschwerde zu behandeln, zumal die Beschwerdeführerin dagegen auch keine Einwände erhoben hat.

1.2 Neben der verbeiständeten Person selber und den am Verfahren direkt beteiligten Personen sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. „Nahestehend“ im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, mit Hinweisen). Die Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder es gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2).

Die Beschwerdeführerin ist die getrenntlebende Ehefrau des mit dem angefochtenen Entscheid Verbeiständeten. Als Ehefrau erscheint sie grundsätzlich als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Inwieweit dies auch aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls gelten kann, braucht nicht umfassend geklärt zu werden, da die Beschwerde sowieso abzuweisen ist (vgl. E. 3 hiernach), soweit darauf eingetreten werden kann.

1.3 Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt. Nicht einzutreten ist auf eine Beschwerde, sofern sie sich auf Gegenstände bezieht, welche mit dem angefochtenen Entscheid gar nicht geregelt worden sind (VGE VD.2018.183 vom 17. Februar 2019 E. 2, VD.2017.251 vom 31. Juli 2018 E. 1.6.1; AGE BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 E. 1.2.1, mit Hinweis auf BGE 133 II 181 E.

3.3 S. 189, 125 V 413 E. 2a S. 415; BGer 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3, 5A_365/2011 vom 11. August 2011 E. 3).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, die Ernennung eines Beistands und die Bestimmung des auszuübenden Auftrags.

Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Eingabe primär, dass ihr Ehemann „umgehend“ in die „gemeinsame Wohnung nach St. Gallen“ zurückzuführen sei. Die Bestimmung des Aufenthaltsortes war aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Zum Auftrag des eingesetzten Beistandes gehört es zwar, für eine den persönlichen Umständen des Ehemanns der Beschwerdeführerin entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein. Soweit der Beistand dabei zum Schluss kommen sollte, dass dieser Auftrag auch mit einer Beherbergung des Verbeiständeten in der Wohnung der Beschwerdeführerin in St. Gallen dessen Wohl entsprechend umgesetzt werden kann und soll, ist dies nicht ausgeschlossen. Ein Entscheid über den Wohnort des Verbeiständeten war jedoch gerade nicht

Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden.

Einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit eine Übertragung der Beistandschaft nach St. Gallen verlangt wird, richtet sie sich doch insoweit auch gegen die Zuständigkeit der KESB Basel-Stadt einerseits und die Person des eingesetzten Beistandes andererseits.

1.4 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.5 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450a N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

2.

Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts informierte die Parteien mit Verfügung vom 16. Juli 2019 darüber, dass er beabsichtige, das Urteil auf schriftlichem Wege herbeizuführen. Hiergegen ist von keiner Partei opponiert worden. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts kann eine mündliche Verhandlung ansetzen oder – wenn kein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorliegt bzw. die Durchführung einer Verhandlung nicht verlangt wird – stattdessen bloss eine Beratung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (§ 25 Abs. 2 VRPG). Wie erwähnt kommen die Bestimmungen des VRPG für alle Verfahren gegen Entscheide der KESB zur Anwendung, sofern das ZGB nichts anderes vorsieht (vgl. § 19 KESG, E. 1.4 hiervor). Das KESG – und damit auch das VRPG – gehen gemäss Art. 450f ZGB auch den Bestimmungen der ZPO vor. Da keine Partei gegen die Verfügung Widerspruch eingelegt hat, ergeht der vorliegende Entscheid somit auf dem Zirkulationsweg (VGE VD.2018.47 vom 27. Juni 2018 E. 2).

3.

3.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde verlangt, dass die Beistandschaft über ihren Ehemann nach St. Gallen zu übertragen sei, begründet sie dies allein damit, dass dieser „dem stinkenden Saustall im Wohnheim C____“ in Basel habe entfliehen und nach St. Gallen umziehen wollen. Sie habe für ihren Gatten gesorgt. Es sei schon seit langer Zeit sein Wunsch gewesen, mit ihr zusammen wohnen zu können. In St. Gallen sei er befreit vom Druck des Wohnheims und jeden Tag selbständiger und ruhiger geworden. Sollten dennoch Probleme beim Zusammenleben entstehen, so wäre „ein sauberes seriöses Heim in unmittelbarer Nähe eine weitere Option“. Ein entsprechender Kontakt sei schon hergestellt worden.

3.2 Zuständig zum Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Dieser bestimmt sich nach den Art. 23 bis 26 ZGB, womit auf den Lebensmittelpunkt und mithin den Ort, an dem sich eine Person mit der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibs aufhält, abzustellen ist (Murphy/Steck, in: Fachhandbuch Kindesund Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 18.32).

Der Verbeiständete ist in Basel angemeldet. Er leidet an fortgeschrittener Demenz und lebt hier seit rund acht Jahren im Wohnheim C____ (vgl. Polizeirapport vom 11. Mai 2019, act. 9, S. 63). Am Ostersonntag, dem 21. April 2019 verliess er dieses Heim zusammen mit der Beschwerdeführerin und einer Drittperson. Nachdem dem Heim zunächst eine Rückkehr nach einem mehrtägigen Ferienaufenthalt in Aussicht gestellt worden war, wurde darauf mitgeteilt, dass der Verbeiständete dort verbleiben werde (Gefährdungsmeldung des Wohnheims C____ vom 30. April 2019, act. 9, S. 85). Bei einem Besuch der Stadtpolizei St. Gallen gab der Verbeiständete in Anwesenheit der Beschwerdeführerin an, in St. Gallen verbleiben zu wollen (Journaleinträge vom 6. Mai 2019, act. 9, S. 83). In der Folge wurde auch der Heimplatz in Basel gekündigt (Aktennotiz vom 6. Mai 2019, act. 9, S. 71).

Bereits während seinem Aufenthalt in St. Gallen soll der Verbeiständete gegenüber dem Vertreter des Wohnheims und einem guten Freund am Telefon angegeben haben, wieder nach Basel zurückkehren zu wollen (Aktennotiz vom 6. Mai 2019 sowie vom 9. Mai 2019, act. 9, S. 71 und 67). Dies bestätigte er telefonisch auch gegenüber der KESB (Aktennotiz vom 9. Mai 2019, act. 9, S. 66). Als er schliesslich am 11. Mai 2019 mit der Beschwerdeführerin und einer Begleitperson ins Wohnheim nach Basel gekommen ist, um seine Sachen abzuholen, hat er unmissverständlich erklärt, nicht mehr nach St. Gallen gehen zu wollen. Gegenüber der Polizei gab er an, viel lieber im Wohn[heim] C____ in Basel bleiben zu wollen (Polizeirapport vom 11. Mai 2019, act. 9, S. 63).

Dieser Ablauf wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Daraus folgt, dass der Verbeiständete seinen Wohnsitz in Basel hat und auch durch den zeitweiligen Aufenthalt in St. Gallen dort mangels einer Absicht des dauernden Verbleibes keinen neuen Wohnsitz begründet hat. Auf die gegenteiligen Angaben des Verbeiständeten gegenüber der Stadtpolizei St. Gallen kann nicht abgestellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der unbestrittenen demenziellen Erkrankung des Verbeiständeten einerseits und dem Umstand andererseits, dass er trotz seiner auch von der Beschwerdeführerin selber hervorgehobenen Beeinflussbarkeit nicht unter vier Augen befragt worden ist. Daran würde auch die von der Beschwerdeführerin behauptete, aber unbelegt gebliebene Anmeldung ihres Ehemannes in St. Gallen nichts ändern.

Daraus folgt die Zuständigkeit der KESB Basel-Stadt zum Erlass des angefochtenen Entscheids zur Führung der angeordneten Beistandschaft. Diese wäre nur im Falle eines vom Willen des Verbeiständeten getragenen Umzuges nach St. Gallen auf die Erwachsenenschutzbehörde St. Gallen zu übertragen.

3.3 Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

4.2 Mit Eingaben vom 8. Juni und 13. Juli 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihre Hablosigkeit belegt sie mit der Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen vom 15. Mai 2019, für ihren Lebensunterhalt ergänzend aufzukommen. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine bedürftige Beschwerdeführerin nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217

E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3

S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179

E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195).

Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen sowie des diesen zugrundeliegenden und der Beschwerdeführerin in allen Teilen bekannten Sachverhalts muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Daraus folgt, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

- Beigeladener

- Beistand, E____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Dominique Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.