Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2018.42 • APG BS VD.2018.42 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Prior Appeal Against Custodial Sentence Enforcement

Geschäftsnummer VD.2018.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a governmental council's decision to dismiss their prior appeal as untimely, which itself was filed against an enforcement order for a custodial sentence. The administrative court upheld the dismissal because the prior appeal was filed after the ten-day statutory deadline had expired, as the original decision had been duly served on the appellant's legal representative on January 27th, making the appeal filed on February 8th late. Furthermore, the court found the grounds raised in the current appeal—concerning the original sentence and the lack of counsel/interpreter—did not address the procedural issue of the missed deadline, leading the court to dismiss the appeal as prospectless and order the appellant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 400.100; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Prior Appeal Against Custodial Sentence Enforcement: The administrative court upheld the dismissal because the prior appeal was filed after the ten-day statutory deadline had expired, as the original decision had been duly served on the appellant's legal representative on January 27th, making the appeal filed on February 8th late. Furthermore, the court found the grounds raised in the current appeal—concerning the original sentence and the lack of counsel/interpreter—did not address the procedural issue of the missed deadline, leading the court to dismiss the appeal as prospectless and order the appellant to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
**Rekurs** gegen einen Beschluss des Regierungsrats verspätete Einreichung administrative Entlassung Freiheitsstrafe gesetzliche Verfahrensfrist gesetzliche Voraussetzungen Vollstreckungsentscheid Vollzugsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 29 Abs. 3 BV
The court dismissed the appeal as hopeless, which justified imposing the costs of the administrative court proceedings on the appellant.
Art. 400.100
The court explicitly ordered the appellant to bear the costs of the administrative court proceedings with a fee of CHF 400.00 (The reference used in the text is not explicitly written in the dispositive but based on the reasoning in 3.1, the resulting cost decision is what is applied).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 3 BV

The court dismissed the appeal as hopeless, which justified imposing the costs of the administrative court proceedings on the appellant.

Art. 400.100

The court explicitly ordered the appellant to bear the costs of the administrative court proceedings with a fee of CHF 400.00 (The reference used in the text is not explicitly written in the dispositive but based on the reasoning in 3.1, the resulting cost decision is what is applied).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2018.42

URTEIL

vom 27. Juni 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner

vertreten durch Präsidialdepartement

Rathaus, Marktplatz 9

4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 27. Februar 2018

betreffend Nichteintreten auf Rekurs vom 8. Februar 2018

Sachverhalt

Mit Verfügung der Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug vom 8. November 2017 wurde verfügt, A____ habe ab 7. November 2017 die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Juni 2013 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten (abzüglich 1 Tag) zu verbüssen. Das Justizund Sicherheitsdepartement trat mit Entscheid vom 25. Januar 2018 zufolge Verspätung nicht auf den dagegen erhobenen Rekurs ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid meldete die Rechtsvertreterin von A____ mit Fax vom 8. Februar 2018 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an, worauf dieser ‒ abermals wegen Nichteinhaltung der Rechtmittelfrist ‒ mit Entscheid vom 27. Februar 2018 nicht eintrat.

Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt, der Strafbefehl sowie die Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben, hilfsweise auf ein deutlich milderes Mass im Ermessen der Staatsanwaltschaft und/oder des Strafgerichtes abzuändern. Der Rekurrent sei angemessen zu entschädigen.

Soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, ergeben sich die detaillierten Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des rechtzeitig erhobenen Rekurses ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung des Präsidialbeschlusses vom

27. Februar 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.

11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1 Die Vorinstanz ist nicht auf das Rekursbegehren des Beschuldigten eingetreten, da dieser die 10-tägige Frist zur Anmeldung des Rekurses nicht eingehalten habe. Gemäss Empfangsbescheinigung in den Akten hat die Rechtsvertreterin des Rekurrenten den Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartements am 27. Januar 2018 entgegengenommen und dies unterschriftlich quittiert, womit die 10-tägige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde und am 6. Februar 2018 ablief. Die Berechnung der Vorinstanz, wonach der am 8. Februar per Fax angemeldete Rekurs verspätet erfolgte, ist somit nicht zu beanstanden.

2.2 Die Rechtsvertreterin des Rekurrenten befasst sich in keiner Weise mit den

Erwägungen der Vorinstanz, welche zum angefochtenen Nichteintretensentscheid geführt haben. In ihrer Rekursbegründung kritisiert sie stattdessen die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Strafzumessung. Weiter wird bemängelt, dem Rekurrent sei zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsanwalt oder ein Übersetzer zur Seite gestellt worden. Da er nicht in verständlicher Sprache über die geltenden Rechtsmittelfristen in Kenntnis gesetzt worden sei, hätten diese nicht zu laufen begonnen.

Dieses letzte Argument ist kurz zu behandeln, da es sich immerhin mit dem Thema des vorinstanzlichen Entscheids, nämlich der (auch dort) nicht eingehaltenen Rechtsmittelfrist befasst. Allerdings ist anzumerken, dass der Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartements der Rechtsvertreterin des Rekurrenten zugestellt worden ist, welche sich weder darauf berufen kann, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist, noch dass sie rechtsunkundig ist. Es wird in keiner Weise dargetan, weshalb die Vorinstanz trotz nicht eingehaltener Rechtsmittelfrist auf den Rekurs hätte eintreten müssen, und der Rekurs ist daher abzuweisen.

3.

3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Der vorliegende Rekurs ist als aussichtslos zu bezeichnen, womit der Rekurrent die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.‒ zu tragen hat.

3.2 Die Vertreterin des Rekurrenten wird darauf behaftet, dass sie diesen unentgeltlich vertritt und keinerlei Vergütungen für ihren Vertretungsaufwand angenommen hat oder noch annehmen wird. Anderenfalls macht sie sich nach § 65 des Übertretungsstrafgesetzes (SG 253.100) strafbar.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.‒ (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.