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VD.2018.36 • APG BS VD.2018.36 KI-generiert

Child and Adult Protection Authority v. Appellant (Curatorship Extension Appeal Deadline)

Geschäftsnummer VD.2018.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a decision by the Child and Adult Protection Authority that extended an existing curatorship to include responsibilities concerning the ward's health, including deciding on medical measures when the ward lacked capacity and no directives existed. The court dismissed the appeal because it was filed after the statutory 30-day deadline, as the deadline commenced the day after the decision was personally delivered to the appellant and expired before the appeal was lodged with the postal service.

Legislator-Regeste

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Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450b Abs. 1 Satz, Art. 20 Abs. 1 VwVG, Art. 21 Abs. 1 VwVG; Child and Adult Protection Authority v. Appellant (Curatorship Extension Appeal Deadline): The court dismissed the appeal because it was filed after the statutory 30-day deadline, as the deadline commenced the day after the decision was personally delivered to the appellant and expired before the appeal was lodged with the postal service.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid der Kindes- und gesetzliche Frist Erwachsenenschutzbehörde Kindeswohlgefährdung Fristerstreckung Errichtung einer Beistandschaft Ausstellungsrecht Erweiterung des Auftrages um den Bereich Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB

The main ground for not entering into the appeal is the late filing of the appeal, as per the requirements of this article regarding the deadline.

Art. 20 Abs. 1 VwVG

This provision was used to calculate the start date of the appeal deadline, which resulted in the deadline being missed.

Art. 21 Abs. 1 VwVG

This provision was used in conjunction with § 21 Abs. 1 VRPG to determine the method for meeting the appeal deadline, which was not satisfied.

§ 21 Abs. 1 KESG

This provision establishes the applicability of procedural rules (including VwVG) for the appeal process, which is relevant to the procedural decision of non-entry.

Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB

These provisions define the general right to appeal against KESB decisions, establishing the legal context for the review, even though the appeal was dismissed on procedural grounds.

§ 44 Abs. 1 Satz 1 GOG

This provision determines the competence of the single judge to rule on the case, specifically regarding a decision of non-entry due to lateness.

Art. 450f ZGB

This provision is cited as part of the procedural hierarchy that governs the appeal process before the Administrative Court.

Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB

This provision confirms the appellant's standing (legitimacy) to file the appeal.

Art. 19 Abs. 1 KESG

This provision establishes the hierarchy of procedural laws applicable to adult protection matters, which governs the procedural assessment made.

§ 17 Abs. 1 KESG

This provision is cited as part of the legal basis allowing an appeal against KESB decisions to the Administrative Court.

Art. 66 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive, the costs imposed in the dispositive are inherently governed by the procedural rules on costs, which often align with BGG articles for appeals to higher courts, even though the decision is from a cantonal court (Art. 66 BGG typically governs costs in federal supreme court proceedings; however, since no specific cantonal cost provision is cited in the dispositive orders, and only the outcome regarding costs is stated, no relevant provision can be extracted based on the strict rule to only include provisions cited in the dispositive.)

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2018.36

URTEIL

vom 19. März 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

c/o [...]

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund

Erwachsenenschutzbehörde vom 18. Januar 2018

betreffend Erweiterung des Auftrages um den Bereich Gesundheit

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 11. Februar 2016 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für [...] eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und übertrug dem eingesetzten Beistand Aufgaben im Zusammenhang mit der Wohnsituation sowie den administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Aktuell wird das Mandat durch [...] ausgeübt.

Die KESB übertrug dem eingesetzten Beistand mit Entscheid vom 18. Januar 2018 die zusätzlichen Aufgaben, für hinreichende medizinische Betreuung beziehungsweise für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein das gesundheitliche Wohl der Verbeiständeten nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten und insbesondere im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag vorlägen.

Dieser Entscheid wurde dem Sohn der Verbeiständeten, A____ (Beschwerdeführer), am 5. Februar 2018 durch Aushändigung der Urkunde am Postschalter zugestellt. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 8. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Instruktionsrichter verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen wie auch der Akten.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.

3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Nach §

44 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beziehungsweise die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich jene der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Der Beschwerdeführer ist als der Betroffenen nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).

1.2 Gemäss Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids zu erheben. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 persönlich übergeben. Die Berechnung der Frist bestimmt sich in Anwendung von § 21 Abs. 1 VRPG nach Art. 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Danach beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Zur Wahrung der Frist muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall begann die Frist somit am 6. Februar 2018 zu laufen und endete am 7. März 2018. Mit der auf den 8. März 2018 datierten und am gleichen Tag der Post übergebenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Frist somit versäumt.

1.3 Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.--.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Kindesund Erwachsenenschutzbehörde

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.