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VD.2018.250 • APG BS VD.2018.250 KI-generiert

Appeal Against Provisional Removal of Parental Authority and Placement in Closed Youth Facility

Geschäftsnummer VD.2018.250
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal against a measure ordering the temporary removal of parental authority over a minor and placement in a closed youth facility, following a history of instability, school absenteeism, non-compliance with therapy, and delinquency despite prior interventions and parental responsibility sharing. The court reasoned that the sustained and severe lack of adequate protection and development opportunities within the paternal household, evidenced by persistent failure to attend school and therapy and documented antisocial behavior, constituted an immediate and substantial risk justifying the provisional placement. Furthermore, given the minor's history of evading supervision and the professional opinion that further relational work in a structured setting was necessary before any transition to an open environment, the court concluded that the placement was necessary, suitable, and proportionate, thus rejecting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Person der KJD) und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 2 i.v.m. 314b ZGB

Schlagwörter

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elterliche Gewalt Verwaltungsbehörde vorsorgliche Unterbringung Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Sistierung des Besuchsrechts elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 1 ZGB

The court dismissed the appeal, implicitly upholding the initial measure based on the general provision for placing a child when endangerment cannot be addressed otherwise, which was the basis for the original order.

Art. 450c ZGB

This article, cited in the original decision (Ziff. 5) concerning the removal of suspensive effect, is procedural but was not explicitly cited in the final operative part of this appellate decision (which only dismisses the appeal).

Art. 446 Abs. 1 ZGB

This article was part of the original decision's basis (vorsorgliche Massnahme) but is not explicitly cited in the dispositive of the appellate court's final orders.

Art. 314b ZGB

This article was part of the original decision's basis (vorsorgliche Massnahme) but is not explicitly cited in the dispositive of the appellate court's final orders.

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

This article relates to the existence of the guardianship, which was the subject of the original decision, but is not explicitly cited in the dispositive of the appellate court's final orders.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the court waived costs for the appeal proceedings, no specific cost recovery provision was cited in the dispositive to justify this waiver, thus this provision is not extractable based on the strict rule.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2018.250

URTEIL

vom 12. März 2019

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Andreas Gschwind

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[…]

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Dezember 2018 betreffend Beiständin gemäss Art.

308 Abs. 1 und 2 ZGB und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art.

310 Abs. 2 i.V.m. 314b ZGB

Sachverhalt

Die am [...] 2003 geborene A____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter der aus Thailand stammenden C____ und des aus Spanien stammenden D____. Die unverheirateten Eltern leben getrennt und es kommt ihnen das gemeinsame elterliche Sorgerecht zu. Seit 2006 ist die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit der Familie befasst. Nachdem zunächst zwischen den Eltern ein Konflikt über das Sorgerecht bestanden hatte, trat die Beschwerdeführerin im November 2011 auf freiwilliger Basis zur stationären Abklärung ins Durchgangsheim [...] ein (vgl. dazu auch VGE VD.2011.69 vom 19. April 2013). Im Anschluss erfolgten eine Platzierung im Schulheim [...] und nach einer Rückkehr zum Vater Platzierungen im [...], in der geschlossenen Abteilung im Jugendheim [...], in einer Pflegefamilie und im [...]. In der Folge wohnte die Beschwerdeführerin erneut beim Vater. Seit 2007 besteht für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft gemäss Art.

308 Abs. 1 und 2 ZGB.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 310 Abs.

2 i.V.m. Art. 314b und Art. 446 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) entzogen und die Beschwerdeführerin geschlossen im Jugendheim [...] untergebracht (Ziff. 1). Diese vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 17. April 2019 befristet (Ziff. 2). Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt, der KESB bis zum 20. März 2019 einen Bericht zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin einzureichen (Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 5).

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Dabei hat sie sich gegen die Platzierung im Jugendheim [...] ausgesprochen, da sie diese nicht als nötig erachte. Sie wolle vielmehr wieder das Schulhaus [...] besuchen und von dort aus ein Praktikum für den Sommer 2019 finden. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 setzte der Instruktionsrichter die zuvor von der KESB auch in ihrem Verfahren neu eingesetzte Kindsvertreterin, B____, als Kindsvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB ein. Anlässlich ihrer Anhörung vom 30. Januar 2019 bekräftigt die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Kindsvertreterin ihre zuvor vertretene Auffassung, wonach sie zu Hause die Schule abschliessen und ein Praktikum finden wolle (Anhörungsprotokolle vom 30. Januar 2019 S. 2). Im Anschluss an ihre Anhörung hörte der Instruktionrichter auch die stellvertretende Direktorin des Jugendheims […], Frau I____, in Anwesenheit der Kindsvertreterin an. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin wurde in der Folge auch in der Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 15. Februar 2019 erneut bekräftigt.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SGS 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

1.2Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB ist das urteilfähige Kind berechtigt, im Falle der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik selber das Gericht anzurufen. Daraus folgt die Beschwerdelegitimation der urteilsfähigen Beschwerdeführerin.

1.3Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sind im Falle der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

1.3.1Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB auf der Grundlage eines Gutachtens einer sachverständigen Person zu entscheiden ist. Ein solches ist dann anzuordnen, wenn das Kind soweit ersichtlich einer kinder-psychiatrischen Betreuung in einer psychiatrischen oder geschlossenen Anstalt bedarf (Cottier, in: Büchler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b ZGB N 22; VGE VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 1.3.1). Eine Begutachtung ist daher dann anzuordnen, wenn es um die entsprechende Platzierung von schwer geschädigten Kindern geht. Das Gutachten muss sich dabei über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, die möglichen Auswirkungen allfälliger gesundheitlicher Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbstbzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung, den Behandlungsbedarf und die Eignung der Einrichtung zur Behandlung äussern (BGer 5A_243/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2 m.H auf BGE 143 III 189

E. 3.3.). Wird eine Unterbringung dagegen aus einem anderen Grund als einer psychischen Störung angeordnet, ist Art. 450e Abs. 3 ZGB nicht anwendbar (Steck, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450e ZGB N. 14). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Die Beschwerdeführerin wird derzeit im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung nicht kinderpsychiatrisch betreut. Mit dem Abschlussbericht ambulant von Dr. med. […] von der Kinderund Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 17. Mai 2018 liegt zudem eine psychiatrische Diagnose und Beurteilung vor. Darauf kann vorläufig abgestellt werden, weshalb im vorliegenden Verfahren auf die gesonderte Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden kann.

1.3.2Schliesslich findet aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage und der Zweckrichtung der Massnahme der Platzierung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung auch Art. 450e Abs. 5 ZGB, wonach das Gericht in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat, keine Anwendung. Vielmehr soll im Beschwerdeverfahren betreffend der Platzierung von Kindern gerade auch eine Beurteilung auf der Grundlage eines gewissen Verlaufs möglich sein. Der Verfahrensbeschleunigung ist aber besonderes Gewicht zuzumessen (VGE VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 1.3.2, VD.2014.130 vom

11. September 2014 E. 1.3.3).

2.Wenn einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste, erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität). Eine Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik bedarf dabei einer besonderen Begründung. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB finden auf die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss Anwendung. Die mit einer solchen Unterbringung verbundene Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet, wenn sie als erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf zielt, das Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder

vergeltend zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende

Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (VGE VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 2.2, VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 2).

3.

3.1Wie eingangs erwähnt, hat die Beschwerdeführerin bereits verschiedene, teilweise geschlossene Platzierungen in Heimen und in einer Pflegefamilie hinter sich. Im September 2017 nahm der Vater die Beschwerdeführerin wieder bei sich auf. Er knüpfte diese Bereitschaft an die Bedingungen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die Schule und eine Therapie besucht.

Wie dem Schulbericht von E____ (Sozialpädagogin) und F____ (Lehrperson) vom 26. September 2018 (act. 3 S. 115) entnommen werden kann, besuchte die Beschwerdeführerin seit dem 9. September 2017 den „Schwerpunkt Wiedereinstieg“ im Schulhaus […]. Dieser bestand aus wöchentlich zwei Lektionen heilpädagogischen Unterricht bei Herrn F____, zwei Lektionen soziales Coaching sowie 5 Lektionen WAH (Wirtschaft/Arbeit/Haushalt) in einer Kleingruppe bei Frau E____. Beim letzten Standortgespräch am 20. Juni 2018 sei dann vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin den Schulunterricht besuche und schnuppern gehe. Die Beschwerdeführerin fehlte in dieser Zeit sehr oft in der Schule, kam sehr häufig ca. 10-20 Minuten zu spät, war oft erkältet, müde, hungrig und vieles mehr. Die Absicht, das Schulpensum aufzustocken, konnte daher nicht weiterverfolgt werden. Gemäss dem Schulbericht habe die Beschwerdeführerin zwar Schnupperlehrstellen als Fachfrau Betreuung mit einem guten Bewerbungsdossier gesucht, in der Folge aber die drei Schnuppereinsätze an drei verschiedenen Orten verpasst. Sie scheine ein geringes Selbstwertgefühl zu haben. Sie erkläre zwar, in die Schule kommen und schnuppern zu wollen, wobei die Motivation am Tag selber dann aber verschwinde, sie lieber weiter schlafe und ihr dann alles egal sei. Ihr Vater habe zu wenig Stärke, ihr die Stirn zu bieten, da sie mache, was sie wolle. In WAH sei sie nur zweimal erschienen, habe dann aber zeigen können, dass sie sehr konzentriert, durchdacht und selbstständig arbeiten kann. Nötig sei eine intensive, aufsuchende Familienbegleitung, welche den Vater und das Familiensystem so unterstütze, dass die Beschwerdeführerin mit ihm zusammen wohnen und sie ihn als Erziehungsinstanz akzeptieren könne. Wenn die Beschwerdeführerin diesen Weg verweigere, sähen die Sozialpädagogin und die Lehrperson nur die Platzierung des Kindes als Lösung.

Diese Aussagen werden durch die Liste der Anund Abwesenheiten von August bis November 2018 bestätigt.So standen im August 2018 vier Schulbesuche vier verpassten Schultagen, im September zwei Schulbesuche sieben verpassten Schultagen und im Oktober zwei Schulbesuche sechs verpassten Schultagen gegenüber. Nur im November 2018 war die Beschwerdeführerin an allen vier Schultagen - wenn auch mit Verspätungen - anwesend. Zu ihrer Psychiaterin, G____, ist die Beschwerdeführerin praktisch nie gegangen, „obwohl der Vater immer gestresst“ habe (act. 3 S. 74). Zu einem Standortgespräch am 26. September 2018 mit den beiden Vertretungen der Schule, ihrem Vater und ihrer Beiständin, H____, ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen (act. 3 S. 74) Gemäss der Rückmeldung des Vaters vom 10. Oktober 2018 ging die Beschwerdeführerin weder in die Schule noch in eine Therapie. Sie habe von der Jugendanwaltschaft 20 Stunden Arbeit als Strafe wegen Diebstahl und Körperverletzung erhalten. Es müsse eine Platzierung in einer geschlossenen Institution erfolgen (act. 3 S. 114).

Mit Bericht vom

5. November 2018 beantragte die Beiständin, H____, die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vater auf eigenes Begehren hin und die Unterbringung der Beschwerdeführerin ab dem 13. November 2018 in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims [...] in [...], wobei nach Abschluss des mindestens 10-wöchigen Aufenthalts auf der geschlossenen Wohngruppe bei entsprechender Indikation der Wechsel auf eine halboffene oder offene Wohngruppe möglich sein solle. Ihre altersadäquate Betreuung, ihr altersentsprechender Schutz sowie ihr Recht auf Beschulung und Förderung seien nicht mehr sichergestellt, sodass eine Platzierung notwendig sei. Die Entwicklung der Beschwerdeführerin sei sehr besorgniserregend. Sie sei schulpflichtig, nehme ihre Schulpflicht aber nicht wahr. Weiter sei die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeit, Drohung, Nötigung, Diebstahl in einem Kleidergeschäft und einem IS-Video auf ihrem Handy zu Arbeitsleistungen von 20 Stunden bedingt und

20 Stunden unbedingt in einem Altersheim verurteilt worden. Andere Massnahmen bestünden nicht und die Beschwerdeführerin entziehe sich jeglichen Hilfsangeboten und kooperiere nicht. Der Schulbericht deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in einem vorgegebenen klaren Rahmen mitmachen könne. Aufgrund des vorangekündeten Weglaufens aus einer Institution sei eine geschlossene Unterbringung indiziert. Sie solle die Möglichkeit erhalten, sich auf ein Setting einzulassen, wie es das Jugendheim [...] in [...] anbiete.

3.2Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass eine Platzierung im Jugendheim [...] nicht nötig sei, sie die Schule im [...] fortsetzen und ein Praktikum für den kommenden Sommer finden möchte. Ihr Vater sage, dass die Türen für sie stets offen seien (Anhörungsprotokolle vom 30. Januar 2019 S. 2.). Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 macht die Kindsvertreterin geltend, es sei ihr inzwischen klar vor Augen geführt worden, dass es so nicht weitergehen könne und sie in ihrem Leben etwas ändern müsse. Durch den geordneten Rahmen der bisherigen Heimplatzierung sei es ihr möglich geworden, die Prioritäten in ihrem noch jungen Leben neu zu setzen, die Schule zu besuchen und die bei Frau Dr. G____ begonnene Psychotherapie wieder aufzunehmen. Sie habe auch den Kontakt zum Kollegenkreis, welcher in die Vorfälle mit der Jugendanwaltschaft involviert gewesen sei, abgebrochen.

3.2.1Angesichts der zahlreichen verpassten Schul-, Schnupperund Therapie-termine im Herbst 2018, ihrem angeschlagenem Auftreten („Sie ist oft erkältet, müde, hungrig und vieles mehr.“, act. 3 S. 111; vgl. act. 3 S. 67) sowie der ebenfalls im 2018 aufgetreten Delinquenz muss festgestellt werden, dass im Rahmen der Obhut der Beschwerdeführerin im Haushalt ihres Vaters kein hinreichender Schutz bestanden hat und keine genügende Förderung der Beschwerdeführerin hat erfolgen können, wie es für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Folglich lag eine unmittelbare und ausreichend grosse Gefährdung der Beschwerdeführerin vor, weshalb eine (vorsorgliche) Platzierung angezeigt war. Dies wird durch die im Ergebnis übereinstimmenden Stellungnahmen ihres Vaters, ihrer Beiständin H____, ihrer Schulpädagogin E____ und ihrer Lehrperson F____ vom Schulhaus [...] bestätigt.

3.2.2Diese Gefährdung muss aber zumindest im heutigen Zeitpunkt auch im Falle einer Aufhebung der vorsorglichen Massnahme angenommen werden. Wie Frau I____, die stellvertretende Leiterin vom Jugendheim [...] anlässlich ihrer Anhörung durch den Instruktionsrichter vom 30. Januar 2019 nachvollziehbar betont hat, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass es der Beschwerdeführerin bereits nach ihrer kurzen Betreuung in einem geschlossenen Rahmen möglich wäre, in Obhut des Vaters vom schulischen Rahmen im Schulhaus […] und dem Therapieangebot bei Frau Dr. G____ profitieren zu können. Es muss aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass sowohl sie wie auch ihr Vater im Falle eines Massnahmenabbruchs und einer Rückkehr in den Haushalt des Vaters überfordert wären. Gemäss der diesbezüglich nachvollziehbaren fachlichen Beurteilung durch die stellvertretende Direktorin des Jugendheims […] muss noch Beziehungsarbeit geleistet werden, bevor eine nachhaltige Veränderung bei der Beschwerdeführerin eintreten kann (Anhörungsprotokolle vom 30. Januar 2019 S. 7).

Die Beschwerdeführerin wurde bereits in verschiedenen ambulanten und stationären Settings betreut. Dazu zählt unter anderem auch eine Unterbringung im geschlossenen Jugendheim [...]. Bereits dort versuchte die Beschwerdeführerin, sich der Betreuung zu entziehen (act. 3 S. 700). Auch im Vorfeld der heute strittigen vorsorglichen Platzierung kündigte sie ein Weglaufen von einer allfälligen an und unternahm mehrere Kurvengänge von zu Hause aus (act. 3 S. 63, 67). Demgegenüber bestehen, wie von der Beiständin ausgeführt, aufgrund der Ergebnisse bei vereinzelter Kooperation im Rahmen ihrer schulischen Förderung klar Anhaltspunkte, dass sie in einem vorgegeben, klaren Rahmen mitarbeiten kann (act. 3 S. 64). Dem entsprechen auch die ersten Erfahrungen im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Ateliers des Jugendheims […]. Daraus folgt, dass eine geschlossene Unterbringung zumindest derzeit weiterhin indiziert erscheint. Eine mildere, geeignete Massnahme ist aufgrund der bisher nicht erstellten Befähigung der Beschwerdeführerin, sich auf eine Förderung in einem offeneren Rahmen nachhaltig einzulassen, nicht ersichtlich.

3.2.3Das Jugendheim [...] ist ein Erziehungsheim für verhaltensauffällige, normalbegabte junge Frauen im Alter zwischen 13 und 22 Jahren, bei welchem unter anderem auf Schulunterricht und ausgewogene Ernährung Wert gelegt wird (act. 3 S. 81 ff.). Der Aufenthalt im Jugendheim [...] ist nach einer mindestens 14-tägigen Eintrittsphase in eine Stabilisierungsund eine Entwicklungsphase von je drei bis sechs monatiger Dauer aufgeteilt. Im Anschluss daran organisiert das Kind den Austritt (act. 3 S. 94 ff.). Anlässlich ihrer Anhörung gab die 15-jährige Beschwerdeführerin an, während ihrem sechswöchigen Aufenthalt zugenommen zu haben, was sie gewollt und nun im Jugendheim [...] geschafft habe. Auch habe sie sich daran gewöhnt, weniger zu rauchen und erledige den ihr aufgetragenen Schulstoff (Anhörungsprotokolle vom

30. Januar 2019 S. 2 ff.). Frau I____ gab zu Protokoll, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft im Jugendheim [...] beruhigt habe und gut in den Ateliers mitarbeite (Anhörungsprotokolle vom 30. Januar 2019 S. 6 ff.). Trotz des vorsorglichen Massnahmencharakters kann der Aufenthalt im Jugendheim [...] in schulischer und beruflicher Hinsicht eine besondere Chance für die Beschwerdeführerin darstellen. Im Rahmen ihres Aufenthalts kann die Beschwerdeführerin ihre selbst gesetzten Ziele weiterverfolgen. So gab sie an, einen baldigen Schulabschluss und ein Praktikum für den Sommer 2019 anstreben zu wollen, zumal es „für eine Lehre (…) sowieso nicht mehr“ reiche (Anhörungsprotokolle vom 30. Januar 2019 S. 3). Auch das Bewerben auf Berufslehren, samt den dazugehörenden Schnuppertagen, ist vom Jugendheim [...] aus grundsätzlich möglich (act. 3 S. 90; Anhörungsprotokolle vom 30. Januar 2019 S. 6). In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin mit ihrer Gewichtszunahme als auch die Heimleitung mit der beobachteten Beruhigung von einem verbesserten Wohlbefinden der Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt ausgehen. Mit dem Phasenmodell und den verschiedenen Wohngruppen kann die Betreuung im Jugendheim [...] dem jeweiligen Fortschritt der Beschwerdeführerin jederzeit angepasst werden. Die Beschwerdeführerin wird somit in ihrer Entfaltung wirksam unterstützt.

3.3Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die vorsorgliche Unterbringung der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...] in [...] bis zum

17. April 2019 geeignet und verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet. Der Kindsvertreterin ist eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Entsprechend ihrer Kostennote vom 22. Februar 2019 wird das Honorar auf CHF 1‘900.– zuzüglich CHF 69.40 Auslagen festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Der Kindsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 1‘900, zuzüglich Auslagen von CHF 69.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Kindsvertreterin

- Eltern der Beschwerdeführerin

- Beiständin der Beschwerdeführerin

- Kinderund Jugenddienst Basel-Stadt

- Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Gschwind

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.