Tax Appeal Service Fiction and Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant contested a decision by the Tax Appeals Commission that denied the request for legal aid for the preceding proceedings concerning supplementary tax assessments on income and assets for the years 2004 through 2012, which was based on the finding that the appellant’s main appeal was filed too late. The court reasoned that the original appeal deadline was triggered by the deemed service of the objection decision via registered mail, as per the service fiction rule, seven days after the collection notice, which occurred before the actual appeal filing; the subsequent, delayed re-sending of the decision via standard mail did not restart the appeal period, and given the appellant's own stated inability to correspond from abroad, the failure to appoint a representative in time made the matter non-meritorious, thus justifying the denial of legal aid for the appeal before the Commission and leading to the dismissal of the current appeal against that denial, with no court costs assessed.
Legislator-Regeste
AmtlichRekurs vom 8. März 2018 betreffend Nachsteuern zu den kantonalen Steuern pro 2004 und pro 2005 (Einkommen) sowie pro 2004 bis pro 2012 (Vermögen) / Gesuch um unentgeltliche Rechstpflege
Schlagwörter
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KI-generiertThis constitutional provision establishes the right to free legal aid if the claim is not futile, which forms the basis for reviewing the merits of the request that was rejected by the lower instance.
This article was referenced in the reasoning to establish the applicable 30-day deadline for filing the appeal to the tax appeal commission, which determined the futility of the main claim.
This provision regulates free legal aid specifically for proceedings before the Tax Appeal Commission, although the court ultimately relied on the constitutional minimum guarantee (Art. 29 Abs. 3 BV).
This provision concerns the timely submission and substantiation of the appeal, which was considered in relation to admissibility (though the appeal was heard on its merits regarding the main issue of free legal aid).
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2018.189
URTEIL
vom 5. Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerrekurskommission Rekursgegnerin
des Kantons Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 25. September 2018 betreffend Nachsteuern zu den kantonalen Steuern pro 2004 und pro 2005 (Einkommen) sowie pro 2004 bis pro 2012 (Vermögen; unentgeltliche Rechtspflege)
Sachverhalt
Mit Nachsteuerverfügung vom 11. Oktober 2017 (nachfolgend Nachsteuerverfügung) hat die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) von A____ (nachfolgend Rekurrent) für die kantonalen Steuern pro 2004 und pro 2005 (Einkommen) sowie pro 2004 bis pro 2012 (Vermögen) Nachsteuern von CHF 173'147.40 sowie einen Belastungszins von CHF 72'943.60 erhoben. Als Nachsteuergrund wurde angeführt, dass der Rekurrent gemäss einer Meldung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in den Jahren 2004 und 2005 Vermögenswerte veruntreut habe und aufgrund einer von der Steuerverwaltung durchgeführten Revision erstellt sei, dass der Rekurrent in den Jahren 2004 bis 2012 Vermögen und Erträge daraus nicht deklariert habe. Der Rekurrent erhob gegen die Nachsteuerverfügung Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 (nachfolgend Einspracheentscheid) abwies. Der Einspracheentscheid wurde dem Rekurrenten am
5. Dezember 2017 mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet mit einer Frist bis zum 12. Dezember 2017. Am 14. Dezember 2017 erfolgte aufgrund Nichtabholung die Rücksendung des Einspracheentscheides an die Steuerverwaltung, welche diesen als Orientierungsschreiben vom
28. Februar 2018 dem Rekurrenten nochmals mittels B-Post zusandte. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom
8. März 2018 Rekurs an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt (nachfolgend Vorinstanz bzw. Steuerrekurskommission). Auf Aufforderung der Steuerrekurskommission vom 14. März 2018, einen Kostenvorschuss von CHF 1'200.– bis zum 15. April 2018 zu leisten, ansonsten das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würde, stellte der Rekurrent mit Schreiben vom 26. März 2018 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge wies das Präsidium der Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 25. September 2018 ab und setzte dem Rekurrenten eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'200.– bis zum 25. Oktober 2018, ansonsten das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würde.
Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Oktober 2018 Rekurs erhoben, mit welchem er sinngemäss die Zusprache der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission beantragt. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 7. November 2018, den Rekurs kostenfällig abzuweisen (nachfolgend Vernehmlassung). Die Steuerverwaltung hat mit Eingabe vom 13. November 2018 eine Stellungnahme eingereicht, in der sie sich zur Versendungspraxis bei nichtabgeholten, eingeschrieben versandten Sendungen äussert (nachfolgend Stellungnahme).
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurskommission handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen als Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach
ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (VGE VD.2016.204 vom 6. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.205 und 206 vom 15. Dezember 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 281 f.).
1.3 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat der angefochtenen Verfügung zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG). Darauf ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.5 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
2.
Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Für das Verfahren vor der
Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (SG 640.110) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann (VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015
E. 2.1). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und ggf. die Notwendigkeit der unentgeltlichen
Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, in: Berner Kommentar,
Art. 119 ZPO N 38 ff.; vgl. Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 N 20 f.).
2.1.2 Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
massgebend sind (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).
2.2
2.2.1 Im vorliegenden Fall waren die vorinstanzlichen Rechtsbegehren des Rekurrenten sinngemäss auf die Aufhebung des Einspracheentscheides gerichtet, die er mit der Rechtswidrigkeit der Nachsteuerverfügung begründete (vgl. Rekursbegründung vom 8. März 2018, S. 1 [Vorakten Vorinstanz, S. 1], Einsprachebegründung vom 1. November 2017, S. 1 f. [Vorakten Vorinstanz, S. 24 f.] sowie Rekursbegründung, S. 2). Bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung zum Schluss gelangt, die Rechtsbegehren des Rekurrenten seien aufgrund verspäteter Einreichung des Rekurses aussichtslos. Zur Begründung stützte sie sich dabei auf das Konzept der Zustellfiktion (angefochtene Verfügung, lit. b).
2.2.2 Festzuhalten ist zunächst, dass in tatsächlicher Hinsicht die Zustellabläufe unbestritten sind. Die Vorinstanz hat im Weiteren korrekt ausgeführt, dass mit der Nichtabholung des Einspracheentscheides durch den Rekurrenten die Zustellfiktion zur Anwendung gelangte, wonach eine Sendung sieben Tage nach Zustellung der Abholeinladung auch ohne die tatsächliche Kenntnisnahme des
Empfängers als zugestellt gilt (angefochtene Verfügung, lit. b; vgl. BGE 127 I 31 E. 2a S. 33 ff. und 119 V 89 E. 4b S. 94 mit Hinweisen; BGer 2C_1020/2018 vom
3. Dezember 2018 E. 3.2.1). Der eingeschrieben versandte Einspracheentscheid galt damit am 12. Dezember 2017, dem am siebten auf den fruchtlosen Zustellversuch am 5. Dezember 2017 folgenden Tag als zugestellt. Die Eingabe des Rekurrenten am 8. März 2018 erfolgte nach Ablauf der nach § 164 Abs. 1 StG für den Rekurs anwendbaren 30-tägigen Rechtsmittelfrist. Der Rekurrent macht indes geltend, dass ihm die Steuerverwaltung das Orientierungsschreiben mit gewöhnlicher Post erst zweieinhalb Monate „nach Ablauf der Einspruchsfrist“ zugestellt habe (Rekursbegründung, S. 1). Er beruft sich damit entgegen dem Wortlaut seiner Eingabe auf die Frist zur Erhebung des Rekurses an die Steuerrekurskommission. Wie die Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Stellungnahme zugestanden hat, ist diese verzögerte Zustellung entgegen ihrer Praxis aus nicht mehr rekonstruierbaren Gründen erst rund 70 Tage nach der Rücksendung der nicht abgeholten förmlichen Sendung erfolgt (Stellungnahme,
S. 1 f.). Daraus kann der Rekurrent jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn Anfechtungsobjekt des Rekurses bildet der ordnungsgemäss eröffnete Einspracheentscheid, wobei unter dem Begriff der Eröffnung die förmliche Bekanntgabe zu verstehen ist (BGer 2A.494/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.1; vgl. BGE 113 Ib 296
E. 2a S. 297 f., in: Pra 77 [1988] Nr. 132). Vorliegend erfolgte die förmliche Bekanntgabe aufgrund der Zustellfiktion bereits am
12. Dezember 2017. Dem auf den 28. Februar 2018 datierten Orientierungsschreiben der Steuerverwaltung kommt keine eigentliche Rechtswirkung zu (vgl. BGer 2A.582/2002 vom 30. April 2003 E. 1.1). Insofern liegt offenkundig keine Rechtsverzögerung oder -verweigerung vor, wie sie der Rekurrent in diesem Zusammenhang geltend macht (Rekursbegründung, S. 1). Hinzu kommt, dass der Rekurrent gegenüber der Steuerverwaltung angab, sich im Ausland aufzuhalten, gar keine Korrespondenz führen zu können und wollen und auch nicht in der Lage zu sein, vor Orte eine Vertretung zu bestellen, welche sich der Sache annehmen könnte (angefochtene Verfügung, lit. c; vgl. auch Einsprache vom
8. März 2018, S. 1 [Vorakten Vorinstanz, S. 1], Schreiben des Rekurrenten vom 26. März 2018, S. 1 f. [Vorakten Vorinstanz, S. 21 f.] sowie Schreiben des Rekurrenten vom
18. Mai 2018, S. 1 [Vorakten Vorinstanz, S. 30]). Vor diesem Hintergrund erscheint auch eine praxisgemäss umgehend erfolgte Zustellung mit nicht eingeschriebener Post nicht geeignet und notwendig gewesen zu sein, da aufgrund der eigenen Ausführungen des Rekurrenten auf eine solche gar nicht hätte reagiert werden können. Das gesamte prozessuale Verhalten des Rekurrenten beweist aber eindrücklich, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Vertreter zu bestellen. Einen solchen hat er aber nicht bestellt, obwohl er insbesondere das Einspracheverfahren selbst eingeleitet hat und auch bei seiner Auslandsabwesenheit mit der Zustellung des Einspracheentscheides hat
rechnen müssen (vgl. angefochtene Verfügung, lit. d, mit Hinweis auf BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94). Der Rekurrent erklärt vor
diesem Hintergrund nicht, weshalb bei umgehender Zustellung per nicht eingeschriebener Post die Rekursfrist im vorinstanzlichen Verfahren hätte gewahrt werden sollen. Wäre er aber tatsächlich verfügbar gewesen, hätte er auf die Abholungseinladung innert der laufenden Rekursfrist selbständig reagieren können. Daraus folgt, dass die Fristsäumnis allein durch seine Säumnis bei der zumutbaren Bestellung einer Vertretung während seiner Auslandsabwesenheit begründet worden ist. Die Steuerverwaltung war nicht verpflichtet, ihm eine nicht eingeschrieben zugestellte Orientierungskopie nach erfolgter Rücksendung der eingeschrieben versandten Zustellung zukommen zu lassen. Die entgegen der Praxis der Steuerverwaltung erst spät erfolgte Orientierung war m.a.W. nicht kausal für die Fristsäumnis.
2.2.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege somit zu Recht abgewiesen. Dass sich die Vorinstanz nicht mit der Rechtmässigkeit der Nachsteuerverfügung auseinandergesetzt hat, wie der Rekurrent im Weiteren geltend macht (Rekursbegründung, S. 2), ist nicht zu beanstanden, weil sie für den Verfahrensausgang nicht von Relevanz war (zum Ganzen Vernehmlassung,
S. 1 f.).
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Praxisgemäss werden bei Rekursen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben; dies gilt auch für das vorliegende Verfahren (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514 f.).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Steuerrekurskommission
- Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.