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VD.2018.131 • APG BS VD.2018.131 KI-generiert

Property Owner Appeal Against Utility Invoice Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer VD.2018.131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner filed an appeal against a utility company's invoice and subsequent decision that rejected their objections, which included numerous requests for documents and information. The appellate court dismissed the appeal because the appellant, despite being a lawyer, failed to meet the statutory requirements for an appeal brief by not substantively addressing the reasoning of the utility company's decision, failing to clearly state the specific points on which the decision was to be overturned or amended, and exclusively seeking procedural relief (information/document production) rather than a substantive ruling on the invoice itself. Consequently, the court decided without a hearing and ordered the appellant to pay the procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 VRPG, § 13 Abs. 1 VRPG; Property Owner Appeal Against Utility Invoice Dismissed for Procedural Defects: The appellate court dismissed the appeal because the appellant, despite being a lawyer, failed to meet the statutory requirements for an appeal brief by not substantively addressing the reasoning of the utility company's decision, failing to clearly state the specific points on which the decision was to be overturned or amended, and exclusively seeking procedural relief (information/document production) rather than a substantive ruling on the invoice itself. Consequently, the court decided without a hearing and ordered the appellant to pay the procedural costs.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen eine Verfügung der Industriellen Werke Basel Verfahrensrügen Verfahrenskosten Zahlungsbefehl materielle Mängel staatliche Güter unbezahlte Rechnungen Rechnung vom 13. Dezember 2017 (Nr. [...])

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 1 VRPG

The appellant was ordered to bear the procedural costs due to the outcome of the appeal.

§ 23 Abs. 2 VRPG

Cited as the basis allowing the court to waive a response hearing due to the obvious inadmissibility of the appeal.

§ 13 Abs. 1 VRPG

Cited to establish the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2018.131

URTEIL

vom 5. November 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò

Beteiligte

Dr. iur. A____ Rekurrent

[...]

gegen

Industrielle Werke Basel Rekursgegnerin

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Industriellen Werke Basel vom 28. März 2018

betreffend Rechnung vom

13. Dezember 2017 (Nr. [...])

Sachverhalt

Mit Rechnung Nr. [...] vom 13. Dezember 2017 stellten die Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) Dr. iur. A____ (nachfolgend Rekurrent) als Eigentümer der Liegenschaft [...] in Basel für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 für Strom CHF 478.25 abzüglich einer Akontozahlung von CHF 264.– in Rechnung. In der dagegen vom Rekurrent erhobenen sehr weitschweifigen Einsprache erhob dieser diverse Rügen, stellte eine Vielzahl von Fragen und beantragte die Offenlegung verschiedener Dokumente. Mit Verfügung vom 28. März 2018 wiesen die IWB die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung dieser Verfügung gingen die IWB auf diverse Rügen und Auskunftsbegehren des Rekurrenten ein. Sie erteilten ihm eine Vielzahl von Auskünften und verwiesen auf ihre Website, wo weitere Auskünfte zu finden sind. Gewisse Auskünfte und die Offenlegung gewisser Dokumente verweigerten die IWB teilweise mit eingehender Begründung. Mit Eingabe vom 5. April 2018 meldete der Rekurrent gegen diese Verfügung beim Regierungsrat Rekurs an. Mit Eingabe vom

2. Juli 2018 an den Regierungsrat begründete er seinen Rekurs. Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Der Instruktionsrichter zog die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss § 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Juli 2018. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Rechnungsschuldner vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

2.

2.1 Sowohl gemäss §46 Abs. 2 OG als auch § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie

kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert

werden soll (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1). In der Begründung ist

substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur

substantiiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. Septem-ber 2016 E. 1.3.1; VGE 606/2005 vom

4. Juli 2005 E. 2.3; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, S. 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im

Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Wenn sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinandersetzt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (VGE VD.2017.17 vom

18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3; VGE 606/2005 vom

4. Juli 2005 E. 2.3 und 4; Stamm, a.a.O., S. 477, S. 513).

Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom

16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei

innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes

kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen

sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die

Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4).

2.2 In seiner Rekursbegründung behauptet der Rekurrent, die IWB hätten in der Begründung der angefochtenen Verfügung gegenüber seiner Darstellung abweichende Sachverhalte unterstellt. Er bleibe bei seiner Darstellung und bestreite diejenige der IWB (Rekursbegründung, Ziff. 2). Worin die Abweichung liegen sollen, kann der Rekursbegründung aber nicht entnommen werden. Weiter macht der Rekurrent geltend, die IWB hätten seine Auskunftsbegehren im Wesentlichen nicht beantwortet (Rekursbegründung, Ziff. 4). Er begründet jedoch nicht, weshalb die teilweise Verweigerung der verlangten Auskünfte durch die IWB zu Unrecht erfolgt sein sollte und setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Insgesamt setzt sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und legt er nicht substantiiert dar, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung, in deren Begründung festgestellt worden ist, dass die Rechnung den geltenden gesetzlichen Grundlagen entspricht und korrekt ist, fehlerhaft sein sollte. Damit genügt die Rekursbegründung des Rekurrenten, der promovierter Jurist und im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragener Advokat ist, den gesetzlichen Anforderungen klarerweise nicht. Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf den Rekurs auch mangels Anträgen in der Sache nicht einzutreten. Der Rekurrent stellt in seiner Rekursbegründung ausschliesslich Auskunftsund Editionsanträge sowie einen Kostenantrag. Ob und wenn ja inwiefern die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll, kann weder den Anträgen noch der Begründung entnommen werden.

2.3 Die Frage, ob die Rekursbegründung den formellen gesetzlichen Anforderungen genügt, ist eine reine Rechtsfrage. Gestützt auf die Verneinung dieser Frage ergeht ein Nichteintretensentscheid. Aus diesen Gründen vermittelte Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) dem Rekurrenten selbst dann keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung, wenn sein Rekurs in der Sache eine Streitigkeit über einen

zivilrechtlichen Anspruch im Sinn dieser Bestimmung beträfe (VGE VD.2016.189 vom 18. Januar 2017 E. 1.5, VD.2014.49 vom 17. Dezember 2014 E. 1.3, VD.2010.51 vom 20. Mai 2011 E. 2.3, VD.2009.625 vom 21. Dezember 2009 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 290). Der Entscheid kann

deshalb mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden (vgl. § 25 Abs. 2 und 3 VRPG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall gemäss § 23 Abs. 2 VRPG wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rekurses sogar auf eine Vernehmlassung hat verzichtet werden können.

3.

Entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen, die auf CHF 1'000.– festzusetzen sind.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

- Industrielle Werke Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Tobias Calò

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.