Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2017.8 • APG BS VD.2017.8 KI-generiert

Welfare Repayment Obligation Despite Addiction and Undisclosed Income

Geschäftsnummer VD.2017.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A welfare recipient, who had been receiving support since 2010, appealed a decision requiring the repayment of CHF 8,800 in benefits after failing to disclose substantial income received from a parent, some of which was used for non-essential purchases, arguing that alcohol addiction prevented timely declaration. The court dismissed the appeal, reasoning that under the principle of subsidiarity, the recipient was obligated to use self-support funds for living expenses, meaning the benefits were unduly paid even if the failure to report was unintentional or due to diminished capacity; furthermore, the court upheld the 5% interest rate on the repayment amount as statutorily compliant and generally applicable in administrative law.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 26 ATSG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 20 SHG; Welfare Repayment Obligation Despite Addiction and Undisclosed Income: The court dismissed the appeal, reasoning that under the principle of subsidiarity, the recipient was obligated to use self-support funds for living expenses, meaning the benefits were unduly paid even if the failure to report was unintentional or due to diminished capacity; furthermore, the court upheld the 5% interest rate on the repayment amount as statutorily compliant and generally applicable in administrative law.

Schlagwörter

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Leistungsbezüger Wohlfahrtsfonds Kognitionsbefugnis Sozialhilfeabhängigkeit Einkommensdeklaration Lebenshaltungskosten Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl.
Art. 104 Abs. 1 OR
Cited as the basis for the analog application of the statutory default interest rate of 5% in administrative law, which the court upheld.
Art. 26 ATSG
Auflage, Zürich 2009, Art. 26 ATSG N 38 m.H.; VGE VD.2016.35 vom 11.
Art. 42 BGG
Cited to refer to the formal requirements for the content of an appeal to the Federal Supreme Court.
Art. 113 BGG
Mentioned as a possible alternative remedy (subsidiary constitutional appeal) in the legal instruction section.
§ 20 SHG
The court implicitly affirmed the application of the statutory basis for calculating interest on the reimbursement claim.
§ 13 VRPG
The court confirmed that the appellant was legitimately entitled to file the appeal (Rekurs) based on this provision.
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100
Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 SHG

The court implicitly affirmed the application of the statutory basis for calculating interest on the reimbursement claim.

Art. 104 Abs. 1 OR

Cited as the basis for the analog application of the statutory default interest rate of 5% in administrative law, which the court upheld.

§ 13 VRPG

The court confirmed that the appellant was legitimately entitled to file the appeal (Rekurs) based on this provision.

§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)

Cited in connection with § 12 VRPG to establish the court's jurisdiction over the matter.

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

Cited in connection with § 42 OG to establish the court's jurisdiction over the matter.

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

Cited to confirm the specific composition (Dreiergericht) of the competent court for the decision.

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

Cited in the reasoning regarding the right to a public hearing, although the hearing was waived.

§ 25 Abs. 2 VRPG

Cited regarding the conditions under which an oral hearing takes place, which was waived by the appellant.

§ 8 VRPG

Cited to define the scope of review (Kognition) of the administrative court.

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited as the legal basis for appealing the final administrative court decision to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to refer to the formal requirements for the content of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 BGG

Mentioned as a possible alternative remedy (subsidiary constitutional appeal) in the legal instruction section.

§ 19 Abs. 1 SHG

The provision establishing the obligation of the recipient to reimburse unduly received benefits, which justifies the decision to dismiss the appeal.

§ 19 Abs. 2 SHG

Cited to support the principle that reimbursement is due even in good faith, justifying the continued existence of the repayment obligation.

§ 5 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100)

Cited to explain the subsidiarity principle that underlies the repayment obligation.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Implicitly cited through the imposition of court costs ('Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens').

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.8

URTEIL

Vom

20. April 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 28. November 2016 betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

A____ wird seit November 2010 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Am

29. Juli 2015 reichte A____ der Sozialhilfe Kontoauszüge für den Zeitraum vom

1. Januar 2014 bis 29. Juli 2015 ein, womit letztere Kenntnis von seinen Einnahmen in Höhe von CHF 8‘800.– erhielt, welche ihm in der Zeit vom 3. Februar 2014 bis 17. März 2015 zugekommen waren und die er der Sozialhilfe nicht gemeldet hatte. Anlässlich der Vorsprache vom 29. Oktober 2015 nahm A____ zu seinen nicht deklarierten Einnahmen Stellung und führte aus, diese von seiner Mutter erhalten zu haben. Ein Teil des Geldes habe er als Geschenk für eine USA-Reise erhalten und er habe damit die Flugtickets bezahlt. Mit dem Restbetrag habe er einen Fernseher, Computer, Möbel sowie alkoholische Getränke gekauft. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 informierte die Sozialhilfe A____ über ihre Absicht, die von ihr zu viel ausgerichteten Unterstützungsleistungen im Umfang von CHF 8‘800.– von ihm zurückzufordern. Hierzu gewährte sie A____ das rechtliche Gehör. An der Vorsprache vom 11. März 2016 teilte A____ der Sozialhilfe mit, er habe seine Einnahmen nicht absichtlich verschwiegen. Aufgrund seiner Alkoholkrankheit sei er nicht in der Lage gewesen, die erhaltenen Gelder gegenüber der Sozialhilfe zu deklarieren. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 erliess die Sozialhilfe eine Rückerstattungsverfügung wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen in Höhe der erhaltenen Zuwendung von CHF 8‘800.–. Dagegen meldete A____ am 13. Juni 2016 beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) Rekurs an und reichte mit Eingabe vom

15. Juli 2016 ein auf den 1. Juli 2016 datiertes Arztzeugnis ein, das ihm eine bleibende eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit attestiert. Das WSU wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. November 2016 ohne Erhebung von Kosten ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. Dezember 2016 und 15. Dezember 2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A____ (Rekurrent) und seine Mutter B____ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 11. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Indessen wurden die Vorakten beigezogen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 11. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den fristund formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009).

Vorliegend wies der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 28. März 2017 den Rekurrenten auf die Möglichkeit hin, die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung innert Frist bis zum 10. April 2017, nicht erstreckbar, zu verlangen, ansonsten er auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichte. Davon machte der Rekurrent keinen Gebrauch, weshalb der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg erging.

2.

2.1 Aus der in § 5 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) verankerten Subsidiarität der Sozialhilfe folgt, dass die zumutbare Selbsthilfe der bedürftigen Person der staatlichen Unterstützung vorgeht. Demgemäss hat nach § 19 Abs. 1 SHG derjenige, der durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Dabei ist grundsätzlich jeder Bezug unrechtmässig, der ohne rechtsgenügliche Grundlage erfolgte, wobei ein versehentliches Ausrichten von Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt unter dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen selbst dann, wenn dem Rekurrenten keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann. Dies ergibt sich zum einen aus § 19 Abs. 2 SHG, welcher vorsieht, dass auch eine gutgläubige Bereicherung zurückzuerstatten ist. Zum anderen wäre es mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Sozialhilfebezüger nicht vereinbar, wenn ungerechtfertigte Bereicherungen toleriert würden (VGE VD.2010.216 vom 7. November 2011 bestätigt in BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012

E. 4). Somit können Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder

nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückgefordert werden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Auflage 2016, Rz. 148).

2.2 Der Rekurrent bestreitet die Rückerstattungspflicht mit dem Argument, er habe die Zuwendung von CHF 8‘800.– nicht von der Sozialhilfe, sondern von seiner Mutter erhalten und für erforderliche Ausgaben verwendet. Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, dass die Sozialhilfe nicht das Geld seiner Mutter, sondern ihre eigenen Leistungen zurückfordert. Diese hat sie im Umfang von CHF 8‘800.– zu Unrecht erbracht, weil der Rekurrent das von seiner Mutter erhaltene Geld nach dem Subsidiaritätsprinzip für seinen notwendigen Lebensunterhalt anstatt für nicht lebensnotwendige Auslagen hätte verwenden müssen und diese Leistungen dem Rekurrenten deshalb bei pflichtgemässer Meldung angerechnet worden wären. Der Rekurrent hat diese von der Sozialhilfe ohne Rechtsgrund ausgerichteten Leistungen im Sinne der obigen Erwägung (E. 2.1) auch dann zurückzuerstatten, wenn ihm mangels Urteilsfähigkeit (act. 4, Beilage 6, Arztzeugnis vom 1. Juli 2016) keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann. Ob die Vorinstanz eine dem Rekurrenten zurechenbare Meldepflichtverletzung zu Recht bejaht hat, kann demnach offen bleiben.

3.

Die Höhe der Rückerstatzungsforderung wird vom Rekurrenten nicht beanstandet, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Hingegen bestreitet der Rekurrent die Zinspflicht von 5 %. Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Gemäss § 20 SHG ist die Rückerstattungsforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ab deren Bezug zu verzinsen, wobei der Zinssatz vom Departement festgelegt wird. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat das Departement in Ziff. 16 URL den Zinssatz für Rückforderungen auf 5 % festgesetzt. Der anwendbare Zinssatz entspricht dem in Art. 104 Abs. 1 OR formellgesetzlich festgesetzten Verzugszinssatz von 5 %, welcher im Verwaltungsrecht auch bei fehlender Anordnung als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes analoge Anwendung findet (BGer 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 191 und N 756 ff.; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 26 ATSG N 38 m.H.; VGE VD.2016.35 vom 11. November 2016 E. 7.2).

4.

Nach dem hievor Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Der dagegen erhobene Rekurs ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Sozialhilfe Basel-Stadt

- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

- Präsidialdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.