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VD.2017.6 • APG BS VD.2017.6 KI-generiert

Appeal Dismissed: Loss of Legal Interest in Psychiatric Evaluation Order

Geschäftsnummer VD.2017.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against a child and adult protection authority's decision that ordered a psychiatric evaluation of the appellant concerning her fitness to parent, as the court found that the appellant lacked a current, legally protected interest in challenging the evaluation order and its modalities because the mandated psychiatric reports had already been completed and the appellant would have the opportunity to address the content of those reports in related, already pending proceedings. The court further determined that several other claims in the appeal were inadmissible as they targeted prior decisions or were not part of the appealed decision, ultimately declining to rule on the merits due to the loss of legal interest and waiving costs under the circumstances, including the authority's pursuit of the evaluation despite the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 314abis ZGB, § 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 VRPG; Appeal Dismissed: Loss of Legal Interest in Psychiatric Evaluation Order: The court further determined that several other claims in the appeal were inadmissible as they targeted prior decisions or were not part of the appealed decision, ultimately declining to rule on the merits due to the loss of legal interest and waiving costs under the circumstances, including the authority's pursuit of the evaluation despite the appeal.

Schlagwörter

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Wegfall des Rechtsschutzinteresses Verwaltungskosten Erwachsenenschutzverfahren konnexe Verfahren Kindeswohlgefährdung administrative Entlassung Beistand / Erteilung eines Gutachtensauftrages
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 1 VRPG

This provision concerning costs was cited in the reasoning leading up to the decision not to impose standard costs on the appellant for specific applications.

§ 23 Abs. 2 VRPG

Cited regarding the procedural consequence of dispensing with the respondent's written statement when the appeal is deemed inadmissible on the merits.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.6

URTEIL

vom 6. Juni 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Dezember 2016 betreffend psychiatrisches Gutachten

Sachverhalt

Für die Kinder von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), B____, geb. [...] 2004, und C____, geb. […] 2000, bestehen bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) seit dem 17. September 2015 von der KESB Birstal übernommene Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 308 Abs. 1, 2 und 3 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210), Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 325 Abs. 1 ZGB sowie Art. 307 Abs. 3 ZGB (Massnahme gemäss letzterer Bestimmung nur betreffend C____). Mit Entscheid vom 30. Juni 2016 wurde C____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB in einer betreuten Wohnung der Wohngemeinschaft […] platziert. Die hiergegen eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist noch hängig (Verwaltungsgerichtsverfahren VD.2016.173), wobei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich ihrer beiden Kinder. In diesem Zusammenhang errichtete die KESB mit Entscheid vom 13. September 2016 für B____ und C____ eine Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB mit D____ als Kindesvertreter. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom

24. Oktober 2016 wies die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder ab (Dispositiv Ziff. 1). Zugleich wurde im Hinblick auf eine spätere mögliche Rückkehr von B____ zu seiner Mutter vorgesehen, ein Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei der Kinderund Jugendpsychiatrischen Klinik Basel-Stadt in Auftrag zu geben. Dieses sollte auch die Frage beantworten, ob und wenn ja welche therapeutische Unterstützung für B____ angezeigt sei. Die konkreten Fragen des Gutachtens sollten mit separatem Entscheid festgelegt werden (Dispositiv Ziff. 3). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VD.2016.238). Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren VD.2016.173 und VD.2016.238 und sistierte diese bis zum Vorliegen des bestellten Gutachtens betreffend Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Mit Einzelentscheid vom 28. Dezember 2016 erteilte die KESB den Psychiatrischen Diensten Aargau, Bereich Kinderund Jugendpsychiatrie, einen Gutachtensauftrag wie in der Verfügung vom 24. Oktober 2016 angekündigt mit folgendem Wortlaut (Dispositiv Ziff. 1):

*„1. (…) 1.) Ist die psychische Gesundheit von A____ beeinträchtigt? Falls ja, welche Diagnosen können gestellt werden?*

*2.) Wie beurteilen Sie die Erziehungsfähigkeit von A____? Ist A____ in der Lage, alleine für das Wohl von B____ zu sorgen?*

*3.) Wie beurteilen Sie die Kooperationsfähigkeit von A____? Insbesondere: Wäre A____ in der Lage, die allenfalls notwendige Unterstützung in der Betreuung von B____ anzunehmen?*

*4.) Wie beurteilen Sie den psychischen Zustand von B____? Bedarf B____ einer psychologischen Behandlung und/oder Betreuung? Falls ja: Welche Therapieform, Dauer und Frequenz können Sie empfehlen?*

*5.) Ist das Kindeswohl von B____ gefährdet, soweit er in die Obhut von A____ zurückkehrt? Mit welchen Massnahmen kann dieser Gefährdung begegnet werden?“*

Bezüglich der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge betreffend die Modalitäten des Gutachtens verfügte die KESB folgendermassen (Dispositiv Ziff. 2):

*„2. Die Anträge von A____ werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird jedoch Notiz genommen, dass A____ die Berücksichtigung der Stellungnahme von E____ sowie F____ wünscht und ein Gesuch um Akteneinsicht stellt. In Bezug auf die Akteneinsicht wird A____ gebeten, sich zwecks Terminvereinbarung mit dem zuständigen Fachmitarbeiter der KESB (…) in Verbindung zu setzen.“*

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2017 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt dem Verwaltungsgericht jeweils sinngemäss 1. die Aufhebung der bisherigen „Schritte“ bezüglich des psychiatrischen Gutachtens (Beschwerde, S. 1 f.), 2. frühere Verfügungen unzuständiger (Kindesschutz-)Behörden aufzudecken und möglicherweise zu kassieren (Beschwerde, S. 2), 3. die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids unter Stattgeben der Anträge der Beschwerdeführerin im Telefax vom 30. November 2016 an die KESB (Beschwerde, S. 3), 4. die Aufhebung der Erteilung des Gutachtensauftrags bezüglich ihrer Person, indem die Beschwerdeführerin ihre Einwilligung dazu (einstweilig) widerruft (Beschwerde, S. 3), 5. Akteneinsicht bezüglich der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2016 sowie der den Gutachterinnen zur Verfügung gestellten Unterlagen (Beschwerde, S. 3) und zuletzt 6. die KESB zur Abgabe einer Erklärung bzw. Bestätigung im Zusammenhang mit B____ zu verurteilen (Beschwerde. S 4). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet.

Mit Einzelentscheid der KESB vom 24. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB aufgefordert, ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit der Erstellung des angeordneten psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrischen Dienste Aargau nachzukommen.

Am 3. Mai 2017 ging seitens der Vorinstanz das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 24. April 2017 (Teilgutachten betreffend B____) bzw. vom

7. April 2017 (Teilgutachten betreffend die Beschwerdeführerin) ein.

Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das vorliegende Urteil relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) grundsätzlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Beim Entscheid der KESB vom 28. Dezember 2016 handelt es sich nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht zum Abschluss bringt, sondern dessen Gang im Rahmen der Prozessinstruktion gestaltet: Der Gutachtensauftrag gemäss

Dispositiv Ziff. 1 steht im Dienste der Sachverhaltsermittlung; die dadurch zu beantwortenden Fragen sollen darüber Aufschluss geben, ob B____ in absehbarer Zeit zu seiner Mutter zurückkehren kann und unter welchen Rahmenbedingungen. Weiter stehen die Anträge der Beschwerdeführerin an die KESB, die mit Dispositiv Ziff 2 abgewiesen bzw. auf die nicht eingetreten wurde, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstellung dieses Gutachtens.

Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden mittels Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB wird durch das Bundesrecht nicht geregelt. Diese Frage muss durch das kantonale Verfahrensrecht beantwortet werden (Häfeli, Grundriss zum Kindesund Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016,

S. 329 Rz. 34.06). Als Ausnahme zur Regel, wonach nur Endentscheide, die ein Verfahren materiell zum Abschluss bringen, der Anfechtung beim Verwaltungsgericht zugänglich sind, können gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein und liegt vor, wenn das nachteilige Ergebnis auch mit einem späteren günstigeren Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 282, m.H.a. BJM 2002, S. 42, und BGE 126 I 207 ff.

E. 2 S. 210). Die Beschwerdeführerin wendet sich sowohl gegen die Modalitäten des Gutachtens über ihre Person als auch gegen den entsprechenden Gutachtensauftrag an sich, indem sie die früher gegebene Einwilligung dazu „vorläufig“ widerruft (Beschwerde, S. 3). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die Anordnung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, einen Nachteil im beschriebenen Sinn dar, da damit unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) eingegriffen wird (BGer 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.1 [mit weiteren Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis], 2.3). Demnach ist der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 28. Dezember 2016 der Beschwerde zugänglich.

1.2 Der Instanzenzug bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden entspricht demjenigen in der Hauptsache (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 283). Funktional zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SR 154.100) das Verwaltungsgericht als Dreiergericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen primär die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB) zur Anwendung.

1.3 Praxisgemäss verzichtet das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen es sich ausschliesslich mit Eintretensvoraussetzungen befasst, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 25 Abs. 3 VRPG; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 512). Das vorliegende Urteil ergeht daher auf dem Zirkulationsweg.

1.4 Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, so wird von der Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung durch die Vorinstanz abgesehen (§ 23 Abs. 2 VRPG, vgl. auch Art. 312 Abs. 1 ZPO; Reusser, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450d N 6). Diese Bedingung ist aufgrund des offensichtlichen Fehlens von Prozessvoraussetzungen in casu erfüllt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

2.

2.1 Taugliches Anfechtungsobjekt kann vorliegend einzig der vorinstanzliche Einzelentscheid vom 28. Dezember 2016 betreffend die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens sowie die damit im Zusammenhang stehenden Modalitäten bilden. Bereits aus diesem Grund kann das Beschwerdegericht auf die Anträge 1, 2, 5 und 6 der Beschwerdeführerin nicht eintreten. Die Anträge 1 und 2 betreffen frühere Verfügungen der Vorinstanz, die bereits angefochten wurden bzw. deren Anfechtung aufgrund unbenutzten Ablaufs der Beschwerdefrist nicht mehr möglich ist. Über die prinzipielle Möglichkeit der Akteneinsicht (Antrag 5) sowie deren Modalitäten wurde die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz bereits informiert (angefochtener Entscheid E. B.6 und Dispositiv Ziff. 2) und diese wurde ihr keineswegs verweigert, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht beschwert ist. Die mit Antrag 6 verlangte Erklärung bezüglich B____ schliesslich war ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.

2.2

2.2.1 Der angefochtene Entscheid bezweckt die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes und regelt die diesbezüglichen Modalitäten. Die Beschwerdeführerin ist daher gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 als betroffene Person grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Steck, Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450 N 29, 36). Die Beschwerdeberechtigung setzt weiter ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, § 13 Abs. 1 VRPG; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht,

3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Damit soll sichergestellt werden, dass einer Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Rechtsfragen unterbreitet werden (Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1931; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447). Fällt das aktuelle

Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, a.a.O., S. 500; Wullschle-ger/Schröder, a.a.O., S. 292;

statt vieler VGE VD.2015.134 vom 23. November 2015 E. 1.2).

2.2.2 Gemäss Art. 450c ZGB kommt der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Vorliegend hat die Vorinstanz darauf verzichtet, einem allfälligen Rechtsmittel gegen ihre Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Trotz der angehobenen Beschwerde hat die Vorinstanz die Ausarbeitung des Gutachtens nicht sistiert, sondern vielmehr vorangetrieben (vgl. Einzelentscheid der Vorinstanz vom 24. Februar 2017 betreffend Mitwirkung gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB), was der verfahrensleitenden Anordnung des Instruktionsrichters vom

15. Februar 2017 in den parallelen verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2016.173 und VD.2016.238 entsprochen hat. Das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau mit Teilgutachten vom 24. April 2017 bezüglich B____ und mit Teilgutachten vom 7. April 2017 bezüglich der Beschwerdeführerin liegt mit Eingabe der Vorinstanz vom 3. Mai 2017 mittlerweile vor. Die Beschwerdeführerin wird in den Verfahren VD.2016.173 und VD.2016.238 Gelegenheit haben, ihre inhaltliche Kritik an der vorgenommenen Begutachtung aufzunehmen. Damit erweist sich das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin betreffend die (verbleibenden) Anträge 3 und 4 (Modalitäten des Gutachtens bzw. Gutachtensauftrag bezüglich ihrer Person) als dahingefallen, sodass auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist.

3.

3.1 Fällt das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens weg und wird das Verfahren im Umfang der entsprechenden Anträge gegenstandslos, so richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Verfahren veranlasst, wie dieses mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die

Gründe eingetreten sind, die das Verfahren gegenstandslos werden liessen (Stamm, a.a.O., S. 514; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310;

Beusch, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17, statt vieler: VGE VD.2016.27 vom 2. Mai 2016 E. 2.1). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass noch kein vollständiger Schriftenwechsel stattgefunden hat und dass die Vorinstanz trotz erhobener Beschwerde an der Ausführung des Gutachtensauftrags festgehalten hat, was letztendlich zum Wegfall des aktuellen Interesses der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Anträge 3 und 4 geführt hat. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine Abschreibegebühr aufzuerlegen.

3.2 Bezüglich der Anträge 1, 2, 5 und 6 der Beschwerdeführerin war ein Eintreten aus den oben dargelegten Gründen zum Vorneherein und auch ohne das Hinzutreten des Grunds für die Gegenstandslosigkeit nicht möglich, weshalb die Beschwerdeführerin die entsprechenden ordentlichen Kosten in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG zu tragen hätte. Umständehalber wird indessen auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

- Kinderund Jugenddienst Basel-Stadt

- Kindesvertretung (D____)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.