Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2017.268 • APG BS VD.2017.268 KI-generiert

Guardianship Appeal Dismissed for Procedural Deficiency

Geschäftsnummer VD.2017.268
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision by the Child and Adult Protection Authority establishing a guardianship for matters including residence, health, and financial affairs, but the appeal was filed without the required signature and was not subsequently substantiated despite a formal request and notification that failure to comply would result in non-entry. The court determined that while the appeal was timely filed within the 30-day period, it failed to meet the formal requirement of a signature, and the appellant also failed to provide the necessary substantive reasoning after being granted an extension, leading the court to rule that it could not enter a decision on the merits due to procedural deficiencies, regardless of the appellant failing to collect the notification regarding the deficiency.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 3 ZGB, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, § 44 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100; Guardianship Appeal Dismissed for Procedural Deficiency: The court determined that while the appeal was timely filed within the 30-day period, it failed to meet the formal requirement of a signature, and the appellant also failed to provide the necessary substantive reasoning after being granted an extension, leading the court to rule that it could not enter a decision on the merits due to procedural deficiencies, regardless of the appellant failing to collect the notification regarding the deficiency.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Prozessvoraussetzung Erwachsenenschutzbehörde Eröffnung des Entscheids Kindesschutzverfahren Begründung in der Sache Errichtung einer Beistandschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 3 ZGB

The appeal was not entered because it was neither signed nor sufficiently reasoned, as required by this article.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited in the reasoning to explain that the notification period for the judicial order was met, despite the appellant not collecting the mail.

§ 44 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

Applied to establish the jurisdiction of the single judge because the decision was one of non-entry due to the procedural delay (Säumnis).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2017.268

URTEIL

vom 1. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Eliane Haas

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 23. November 2017 betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 23. November 2017 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über A____ (Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Beistandschaft, im Wesentlichen für die Bereiche Wohnen, Gesundheit sowie administrative und finanzielle Angelegenheiten. Als Beistand wurde Herr B____ ernannt.

Gegen diesen Entscheid, der dem Beschwerdeführer durch Herrn C____ zwischen dem 28. und 30. November 2017 persönlich übergeben wurde, hat er am 30. November 2017 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde hat der Beschwerdeführer weder weiter begründet noch unterschrieben.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer darum ersucht, innert Frist bis zum 29. Dezember 2017 dem Gericht mit einer unterzeichneten Eingabe kurz die Gründe zu erläutern, weshalb er sich gegen den Entscheid der KESB vom

23. November 2017 ausspreche. Alternativ wurde er darum ersucht, der Kanzlei des Appellationsgerichts eben diese Gründe zu Protokoll zu geben. Mit der Verfügung wurde angemerkt, dass auf seine Eingabe nicht als Beschwerde eingetreten werden könne, wenn keine weitere Begründung mit unterschriebener Eingabe erfolge.

Am

8. Januar 2018 wurde die als eingeschriebener Brief versandte Verfügung vom 4. Dezember 2017 von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert. Auf telefonische Anfrage bei seiner Postanschrift, [...], wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwar dort angemeldet sei, dass er seiner Pflicht, die Post zwei Mal wöchentlich abzuholen, allerdings nicht nachgehe.

Erwägungen

1.

1.1 Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der KESB ist gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) das Verwaltungsgericht. Nach § 44 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. Vorliegend ist diese Voraussetzung erfüllt, weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig ist.

1.2 Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Art. 450 f. ZGB).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerde auch fristund formgerecht eingereicht worden ist.

1.4.1 Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Entscheides zu erheben. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer zwischen dem 28. und dem 30. November 2017 persönlich übergeben, woraufhin er am 30. November 2017 Beschwerde erhob. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht.

1.4.2 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist eine Beschwerde schriftlich und somit unterzeichnet einzureichen. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte allerdings ohne Unterschrift. In der Botschaft wird zum Erfordernis der Schriftlichkeit und Begründung ausgeführt, bei Laienbeschwerden dürften in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden; es sei ausreichend, wenn das Schreiben unterzeichnet sei, daraus das Anfechtungsobjekt ersichtlich werde und hervorgehe, warum die betroffene urteilsfähige Person mit der getroffenen Regelung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Die Behebung von entsprechenden Mängeln erfolgt nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist (BBl 2006 7001 ff.,

S. 7085). Diese Prinzipien wurden von Lehre und Rechtsprechung übernommen (statt vieler: Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450 ZGB N 31 m.w.H.; BGer 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). Zur Vermeidung eines überspitzten Formalismus und in Anwendung von § 22 VRPG wurde der Beschwerdeführer daher vorliegend mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 dazu aufgefordert, die einzureichende Beschwerdebegründung mit einer Unterschrift zu versehen. Dieser Aufforderung wurde wie erwähnt nicht Folge geleistet. Es fehlt somit schon an der notwendigen Unterschrift, um auf die Beschwerde einzutreten (s. dazu schon AGE BES.2012.103 vom 8. November 2012 E. 1.2; siehe dazu zudem BGE 120 V 413 E. 6a S. 419 f.; BGer 1P.11/2002 vom 2. April 2002 E. 3; BGer 1P.115/2006 vom 2. Mai 2006

E. 3.6; BGer 2C_319/2011 vom 26. Januar 2012 E. 6.1).

Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die betreffende Verfügung bei seiner Postanschrift nicht abgeholt hat, gilt doch eine eingeschriebene Postsendung wie die vorliegende Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nach sieben Tagen als zugestellt (AGE VD.2015.51 und VD.2015.52 vom 20. Oktober 2015 E. 4).

1.4.3 Im Übrigen ist vorliegend auch die Begründung der Beschwerde ungenügend. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom

30. September 2016; Wull-schleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt grundsätzlich

– abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017; VD.2016.158 vom 12. April 2017; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 450 ZGB N 42).

Vorliegend kann der Beschwerde des Beschwerdeführers entnommen werden, dass er den vorinstanzlichen Entscheid „[i]m Grossen der Einzelheiten [nicht] befürworte“ (act. 2). Die Beschwerde enthält allerdings keine konkreten Angaben dazu, wogegen sie sich konkret richtet und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer darum ersucht, innert Frist bis zum 29. Dezember 2017 dem Gericht kurz die Gründe zu erläutern, weshalb er sich gegen den Entscheid der KESB vom

23. November 2017 ausspreche. Dieser Verfügung wurde nicht Folge geleistet. Es fehlt somit auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, um auf die Beschwerde einzutreten.

Wie erwogen ändert daran nichts, dass der Beschwerdeführer die Verfügung bei seiner Postanschrift nicht abgeholt hat (s. E. 1.4.2).

1.4.4 Zusammenfassend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend ist jedoch umstandshalber auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Kindesund Erwachsenenschutzbehörde KESB

- Amt für Beistandschaft und Erwachsenenschutz (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Eliane Haas

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.