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VD.2017.233 • APG BS VD.2017.233 KI-generiert

Department of Economy, Social Affairs and the Environment v. Appellant: Appeal Deadline and Excusable Impediment

Geschäftsnummer VD.2017.233
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a decision by the Department of Economy, Social Affairs and the Environment which refused to consider their appeal as untimely, an initial objection having been made to the social welfare office regarding a demand for repayment of undue benefits. The court reasoned that the appellant, despite being aware of previous absences, failed to notify the relevant office of their summer vacation, thus negating any claim for reinstatement into the missed appeal deadline based on an excusable impediment, and further clarified that no administrative remedy termed an "objection" to the social welfare office existed as an alternative to the proper appeal process, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 13 Abs. 1 VRPG, § 8 VRPG, Art. 66 al. 1 LTF; Department of Economy, Social Affairs and the Environment v. Appellant: Appeal Deadline and Excusable Impediment: The court reasoned that the appellant, despite being aware of previous absences, failed to notify the relevant office of their summer vacation, thus negating any claim for reinstatement into the missed appeal deadline based on an excusable impediment, and further clarified that no administrative remedy termed an "objection" to the social welfare office existed as an alternative to the proper appeal process, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Fristversäumnis Klagefrist Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Sozialwirtschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 1 VRPG

The provision was cited in the reasoning to confirm the appellant's standing, although this aspect was not directly necessary for the final dispositive ruling on the merits, the court confirmed the legitimacy in context of the procedural setup.

§ 8 VRPG

This provision governs the scope of review by the Administrative Court, establishing the standard under which the appeal was assessed.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision dictates the charging of procedure costs to the appellant following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.233

URTEIL

vom 8. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Sozialhilfe

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 18. September 2017 betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Am 25. Juli 2017 erliess die Sozialhilfe eine Verfügung betreffend Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen durch A____ (Rekurrentin). Dagegen erhob die Rekurrentin am 24. August 2017 „Einsprache“ bei der Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 29. August 2017 leitete die Sozialhilfe die Eingabe der Rekurrentin an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) weiter, welches die Eingabe als Rekurs entgegennahm. Mit Verfügung vom 18. September 2017 ist es dann auf diesen zufolge Verspätung nicht eingetreten. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 29. September 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin beantragt, der Entscheid des WSU sei „als gegenstandslos zu erklären und die Sozialhilfe anzuweisen, auf [ihre] Einsprache vom 24. August 2017 einzutreten“. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident den Rekurs der Rekurrentin dem WSU zur Kenntnis zugestellt und auf das Einholen einer Vernehmlassung des Departements verzichtet. Das WSU wurde jedoch ersucht, dem Gericht seine Akten zu edieren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Rekurs der Rekurrentin vom 24. August 2017 sei klar verspätet. Die Ferienabwesenheit der Rekurrentin sei für die Berechnung der Rechtsmittelfrist unbeachtlich. Da sie mit der Zustellung einer Verfügung habe rechnen müssen, hätte sie der Sozialhilfe ihre Ferienabwesenheit melden sollen, wenn sie die Gefahr einer Zustellung während ihrer Abwesenheit hätte abwenden wollen (act. 1 S. 3).

2.2 Die Rekurrentin bestreitet die im angefochtenen Entscheid festgestellte Säumnis bei der Einreichung eines Rekurses nicht. Sie macht lediglich geltend, sie habe der Sozialhilfe ihre Abwesenheit nicht mitteilen können und verweist dabei auf einen Mail-Verkehr mit der Sozialhilfe vom 28. November 2016. Ohnehin habe sie gar keinen Rekurs an das WSU erheben, sondern eine Einsprache bei der Sozialhilfe deponieren wollen (act. 2).

2.3 Im Ergebnis verlangt sie damit sinngemäss zunächst die Wiedereinsetzung in die versäumte Rekursfrist.

Das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1, vgl. VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1, mit Hinweis; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24 N 10, mit Hinweisen).

2.4

2.4.1 Mit Mail vom 28. November 2016 hatte die Rekurrentin der Sozialhilfe eine frühere Ortsabwesenheit (2. Dezember 2016 bis 10. Januar 2017) gemeldet, worauf diese ihr gleichentags geantwortet hatte, sie solle die Sozialhilfe nicht mehr kontaktieren, da ihr Dossier mit der Schlussabrechnung und Überschussauszahlung geschlossen worden sei (act. 3/2). Nachdem die Rekurrentin gemäss Hauptprotokolleintrag der Sozialhilfe ab dem 18. April 2017 aber wieder in telefonischem und Mail-Kontakt mit der Sozialhilfe stand, sogar mit Frau [...], welche die Mail vom 28. November 2016 verfasst hatte (Hauptprotokolleintrag vom 30. und 31. Mai 2017), wäre ihr durchaus zuzumuten gewesen, der Sozialhilfe ihre Ferienabwesenheit im Sommer 2017 auch mitzuteilen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, welche nach dem Gesagten eine Wiedereinsetzung in die verpasste Frist begründen könnten.

2.4.2 Eine Einsprache an die Sozialhilfe als alternatives Rechtsmittel, wie die Rekurrentin in ihrem Rekurs vom 29. September 2017 ausführt (act. 2

S. 2), gibt es nicht. Die Überweisung der Eingabe der Rekurrentin vom

24. August 2017 durch die Sozialhilfe an das WSU war korrekt. Durch den kostenlosen Entscheid des Departements entstanden der Rekurrentin auch keine Kosten.

3.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)

- Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.