Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2017.223 • APG BS VD.2017.223 KI-generiert

Guardian Appeal of Lease Termination Jurisdiction Ruling

Geschäftsnummer VD.2017.223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A person under a representation guardianship with asset management authority appealed a decision by the Adult Protection Authority that authorized the termination of their apartment lease and household dissolution. The court determined that while the appellant was legitimately entitled to appeal the administrative decision, the actual subject of the appeal—the authorization to terminate the tenancy—was not disputed by the appellant, who instead complained about the conditions at the current nursing home placement. Because the appellant's current living and care situation was not the subject of the contested decision, the court found it lacked jurisdiction to rule on the merits and thus declared the appeal inadmissible, while inviting the guardian to address the care concerns with the Adult Protection Authority separately.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 450a ZGB, Art. 12 VwVG; Guardian Appeal of Lease Termination Jurisdiction Ruling: The court determined that while the appellant was legitimately entitled to appeal the administrative decision, the actual subject of the appeal—the authorization to terminate the tenancy—was not disputed by the appellant, who instead complained about the conditions at the current nursing home placement. Because the appellant's current living and care situation was not the subject of the contested decision, the court found it lacked jurisdiction to rule on the merits and thus declared the appeal inadmissible, while inviting the guardian to address the care concerns with the Adult Protection Authority separately.

Schlagwörter

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Kündigung des Mietverhältnisses Vormundschaftsbehörde Verwaltungsbehörde Vormund sachliche Unzuständigkeit Erwachsenenschutz Ermächtigung zur Kündigung der Wohnung und zur Haushaltsauflösung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 1 VRPG

The court cited this provision to order the appellant to bear the costs of the appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.223

URTEIL

vom 10. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, MLaw Jacqueline Frossard,

lic. iur. Christian Hoenen und

a.o. Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

c/o Alterszentrum B____

[...]

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 7. September 2017 betreffend Ermächtigung zur Kündigung der Wohnung und zur Haushaltsauflösung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) ist aufgrund eines Beschlusses der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) seit dem 15. Dezember 2016 im Sinne einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verbeiständet (Akten, S. 37). Beiständin der Beschwerdeführerin ist [...].

Auf Antrag der zuständigen Stellvertretung der Beiständin ermächtigte die KESB diese mit kostenfälligem Entscheid vom 7. September 2017, die Wohnung der Beschwerdeführerin am [...]weg [...] in Basel zu kündigen und ihren Haushalt aufzulösen, wobei vorgängig, in Absprache mit der KESB, ein detailliertes Mobiliarverzeichnis aufzunehmen sei.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 4. und 6. Oktober 2017 (datiert auf den 3. und 4. Oktober 2017) Beschwerde beim Appellationsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid der KESB vom 7. September 2017 aufzuheben. Die KESB hat mit der Beschwerdeantwort vom 13. November 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, dazu mit einer Replik Stellung zu nehmen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 7. September 2017 ist gemäss § 17 Abs. 1 des basel-städtischen Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) das Verwaltungsgericht zuständig.

1.2 Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG und des basel-städtischen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB).

1.3 Die Erhebung einer Beschwerde setzt eine entsprechende Beschwerdelegitimation voraus. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie die Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 3) zur Beschwerde legitimiert. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als Adressatin der Verfügung unmittelbar vom Entscheid der Kündigungsermächtigung und Haushaltsauflösung betroffen. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher

Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014,

Art. 450a ZGB N 4 und 9).

1.5

1.5.1 In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, nicht ins Altersheim „B____“ zurückkehren zu wollen. Sie sei nicht glücklich mit ihrer Situation. Dies konkretisiert sie mit verschiedenen von ihr beanstandeten Umständen im Altersheim, in welchem sie nach zweimaligem Klinikaufenthalt platziert worden sei. Sie habe seit zehn Jahren in einer Zweizimmerwohnung am [...]weg [...] gewohnt und wisse jetzt nach der Kündigung nicht mehr, was sie machen solle. In ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2017 führt sie aus, sie werde nach der Erkrankung ihrer Beiständin alleine gelassen. Sie sei „nicht gegen die Auflösung der Wohnung“, sondern sie „halte es im Heim“, in dem sie untergebracht sei, „nicht aus“. Sie wünsche sich sehr, dass man ihr helfe, eine Alterswohnung zu finden, damit sie in Ruhe kochen und duschen könne.

1.5.2 Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189,

125 V 413 E. 2a S. 415; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 985 ff.). Er kann im Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2015, N 688; Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 12 VwVG N 10; BGE 133 II 30 E. 2 S. 32, 131 II 200 E. 3.2 S. 203; VGE VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 1.2). Der Streitgegenstand kann im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren

demnach nicht über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert werden (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 988).

1.5.3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit einzig die erteilte Ermächtigung zur Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin. Diese Frage ist aufgrund der eigenen Eingabe der Beschwerdeführerin aber gar nicht strittig, führt sie doch aus, sich gar nicht gegen die Auflösung ihrer Wohnung stellen zu wollen. Von der Beschwerdeführerin gerügt wird einzig ihre heutige Unterbringung im Altersheim „B____“. Der Wohnund Betreuungsort der Beschwerdeführerin ist allerdings nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

1.6 Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht eigetreten werden kann. Die Beiständin der Beschwerdeführerin wird aber eingeladen, sich der Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer heutigen Betreuung im Altersheim „B____“ anzunehmen, mit der Beschwerdeführerin ihre Betreuungssituation zu klären und wenn nötig der KESB entsprechende Anträge zu stellen.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 400.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Kindesund Erwachsenenschutzbehörde

- Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Benjamin Sommerhalder

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.