Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2016.84 • APG BS VD.2016.84 KI-generiert

Departmental Recourse Timeliness Based on Deemed Service Date

Geschäftsnummer VD.2016.84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a recourse against a departmental decision that dismissed their appeal against an administrative ruling, but the department refused to hear the recourse because it was filed late. The court reasoned that the ten-day appeal period began running on December 31, 2015, as per the legal fiction that a registered letter is deemed delivered on the last day of the seven-day pick-up period, regardless of the appellant's extension agreement with the post office or their absence on holiday, because the appellant failed to notify authorities or arrange for representation; furthermore, the appeal deadline is governed by administrative law, not civil procedure rules regarding judicial recesses, and thus the appeal filed on January 14, 2016, was correctly deemed untimely, leading to its dismissal and the rejection of the request for free legal aid due to lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 42 des Organisationsgesetzes (OG, § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (OG, § 13 VRPG, § 8 VRPG; Departmental Recourse Timeliness Based on Deemed Service Date: The court reasoned that the ten-day appeal period began running on December 31, 2015, as per the legal fiction that a registered letter is deemed delivered on the last day of the seven-day pick-up period, regardless of the appellant's extension agreement with the post office or their absence on holiday, because the appellant failed to notify authorities or arrange for representation; furthermore, the appeal deadline is governed by administrative law, not civil procedure rules regarding judicial recesses, and thus the appeal filed on January 14, 2016, was correctly deemed untimely, leading to its dismissal and the rejection of the request for free legal aid due to lack of prospect of success.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Beschluss des Departements für Wirtschaft administrative Entlassung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Beschwerdelegitimation Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Zivilstandsregister Prozessrecht Nichteintreten auf den Rekurs (Verfügung des AWA vom 22. Dezember 2015)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 des Gesetzes betreffend die Organisation der Regierung und Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (SG 153.100, OG)

Although cited by the lower court regarding the 10-day appeal deadline, this provision is not explicitly cited in the final dispositive orders (which only dismiss the appeal and set costs).

§ 42 des Organisationsgesetzes (OG)

Cited in the reasoning (Erwägung 1.1) to establish the Court's jurisdiction, but not explicitly cited in the final dispositive orders.

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (OG)

Cited in the reasoning (Erwägung 1.1) to establish the Court's jurisdiction, but not explicitly cited in the final dispositive orders.

§ 13 VRPG

Cited in the reasoning (Erwägung 1.1) to establish the appellant's standing, but not explicitly cited in the final dispositive orders.

§ 8 VRPG

Cited in the reasoning (Erwägung 1.2) to define the scope of review, but not explicitly cited in the final dispositive orders.

BGE 123 II 492

Cited in the reasoning (Erwägung 2.3) to support the finding that the appeal was time-barred, but not explicitly cited in the final dispositive orders.

BGE 134 V 49

Cited in the reasoning (Erwägung 2.3) to support the finding that the appeal was time-barred, but not explicitly cited in the final dispositive orders.

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited in the Rechtsmittelbelehrung regarding the possibility of appealing to the Federal Supreme Court, but not in the operative part of the decision.

Art. 42 BGG

Cited in the Rechtsmittelbelehrung regarding formal requirements for appeal, but not in the operative part of the decision.

Art. 113 BGG

Cited in the Rechtsmittelbelehrung regarding the possibility of subsidiary constitutional appeal, but not in the operative part of the decision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2016.84

URTEIL

vom 15. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Utengasse 36, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 12. Februar 2016

betreffend Nichteintreten auf den Rekurs

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Einsprache von A____ gegen eine Verfügung des Arbeitsintegrationszentrums (AIZ) vom 27. Oktober 2015 abgewiesen. Dagegen hat die Rekurrentin am 14. Januar 2016 Rekurs erhoben. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht eingetreten. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 23. Februar und 12. März 2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin beantragt, der Entscheid des WSU sei aufzuheben und der Rekurs an das WSU in der Sache gutzuheissen, eventualiter sei die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist im Rekursverfahren beim WSU bzw. die Rückweisung des Rekurses zwecks Bearbeitung an das WSU zu veranlassen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 23. März 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.

Mit Verfügung vom 4. April 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Rekursanmeldung und –begründung dem WSU zur Kenntnis zugestellt und auf das Einholen einer Vernehmlassung des Departementes verzichtet. Das WSU wurde jedoch ersucht, dem Gericht umgehend seine Akten zu edieren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (OG) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat erwogen,die Frist zur Anmeldung eines Rekurses betrage gemäss Art. 46 des Gesetzes betreffend die Organisation der Regierung und Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (SG 153.100, OG) zehn Tage. Gemäss Zustellinformation der Post sei die per Einschreiben versendete Verfügung der Rekurrentin am 23. Dezember 2015 zur Abholung gemeldet worden, mit Frist bis zum 30. Dezember 2015. Die Rekurrentin habe die Abholfrist bis 4. Januar 2016 verlängert und die Sendung an diesem Tag abgeholt. Gemäss Bundesgerichtspraxis gelte eine nicht abgeholte Sendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugegangen. Die Rekursfrist beginne am folgenden Tag zu laufen, wobei die Nichtabholung den Fristenlauf nicht hemme. Auch bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags gelte eine eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der Siebentagesfrist zugestellt. Die Verfügung gelte vorliegend deshalb als am 30. Dezember 2015 zugestellt, womit die zehntägige Rekursfrist am folgenden Tag zu laufen begonnen und am 9. bzw.

11. Januar 2016 geendet habe. Der Rekurs vom 14. Januar 2016 sei deshalb verspätet.

2.2 Die Rekurrentin hält dem entgegen, sie habe den Einspracheentscheid des AWA wegen der „Friststillzeiten“ bzw. „Gerichtsferien“ vom 18. Dezember 2015 bis und mit

4. Januar 2016 und ihrer eigenen Ferien zwischen den Feiertagen erst am 4. Januar 2016 erhalten. Das WSU habe ihr mit Schreiben vom 19. Januar 2016 bestätigt, dass der Rekurs angenommen worden sei. Sie habe zudem der Post ordnungsgemäss den Antrag auf Zurückbehalten ihrer Post bis 4. Januar 2016 erteilt. Dies sei auch explizit auf dem Verlaufsblatt des Postamtes vermerkt. Auch die Wortwahl bei der Rechtsmittelbelehrung – „ab Eröffnung“ statt „ab Zustellung“ sei irreführend und habe sie vermuten lassen, es gelte erst das Datum der Kenntnisnahme. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Postschalter zwischen den Jahren an vielen Tagen geschlossen seien, treffe sie keine Schuld daran, dass sie die Sendung erst am 4. Januar 2016 habe abholen können.

2.3 Mit diesen Vorbringen dringt die Rekurrentin jedoch nicht durch: Soweit sie geltend macht, sie sei in der Zeit zwischen den Feiertagen in den Ferien gewesen, ist festzuhalten, dass sie eine solche Abwesenheit den Behörden nicht mitgeteilt oder sich nicht um eine Vertretung bemüht hat, welche die Post für sie hätte entgegennehmen können. Dazu wäre sie aber angesichts des hängigen Verfahrens verpflichtet gewesen, musste sie doch mit Zustellungen in dieser Sache rechnen (siehe dazu VD.2013.59 vom 18. Oktober 2013; VD 2015.50 vom 19.8.2015). Sie kann sich deshalb nicht auf ihre Ferienabwesenheit berufen.

Was die von der Rekurrentin angeführte Verlängerung der Abholfrist bis 4. Januar 2016 betrifft, so stellt dies eine private Vereinbarung mit der Post dar und hat nichts mit der Zustellfiktion gemäss der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu tun. Dementsprechend gilt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, auch in diesen Fällen eine eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der Frist von sieben Tagen zugestellt (BGE 123 II 492; BGE 134 V 49). Die Rekurrentin kann deshalb daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Mit ihrer weiteren Behauptung, dass die Frist zwischen dem 18. Dezember 2015 und 4. Januar 2016 zufolge Gerichtsferien stillstehe, geht die Rekurrentin ebenfalls fehl. Sie beruft sich dabei auf die entsprechende Regelung in der Zivilprozessordnung (vgl. Rekurs S. 3). Dabei verkennt sie aber, dass es sich vorliegend um einen Verwaltungsrekurs und somit um ein öffentlich-rechtliches Verfahren handelt. Die Regelungen der Zivilprozessordnung finden hier keine Anwendung.

Was das Argument der Rekurrentin betrifft, es werde in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des AWA von „ab Eröffnung“ statt „ab Zustellung“ gesprochen, so kann sie daraus ebenfalls nichts ableiten, wird doch bei Einschreiben mit der Zustellung auch die Eröffnung der Sendung angenommen. Es besteht somit insofern kein Unterschied. Gleiches gilt für die Behauptung der Rekurrentin, das WSU habe ihren Rekurs mit Schreiben vom 19. Januar 2016 angenommen. Bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um die Bestätigung des Eingangs des Rekurses und mithin um einen rein formalen Akt, welcher nichts aussagt über die Gültigkeit des betreffenden Rechtsmittels.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz deshalb zu Recht erwogen, dass die Rekursfrist nach der Zustellfiktion am 31. Dezember 2016 zu laufen begonnen habe. Damit ist der Rekurs verspätet erfolgt.

2.4 Gemäss den obigen Erwägungen sind die Vorbringen der Rekurrentin allesamt unbehelflich. Der Rekurs erscheint deshalb aussichtslos, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann.

3.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)

- Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.