Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2016.40 • APG BS VD.2016.40 KI-generiert

Administrative Fee Appeal Mootness Determination

Geschäftsnummer VD.2016.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a decision by the prior administrative authority which upheld a CHF 600 fee for rejecting the appellant's earlier appeal against a CHF 100 administrative fee for a simplified demolition permit. While the administrative court had jurisdiction, it determined that the lower authority subsequently issued a new decision that withdrew the disputed CHF 100 fee and granted the appellant's original appeal *lite pendente*, thereby eliminating the appellant's current legal interest in pursuing the appeal against the CHF 600 decision. Consequently, the court dismissed the appeal as moot and closed the proceedings without imposing or awarding costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 13 Abs. 1 VRPG; Administrative Fee Appeal Mootness Determination: While the administrative court had jurisdiction, it determined that the lower authority subsequently issued a new decision that withdrew the disputed CHF 100 fee and granted the appellant's original appeal *lite pendente*, thereby eliminating the appellant's current legal interest in pursuing the appeal against the CHF 600 decision. Consequently, the court dismissed the appeal as moot and closed the proceedings without imposing or awarding costs.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr Zuständigkeitsbestimmung Abbruchbewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Subrogation des Gemeinwesens Gebühr für vereinfachten Bauentscheid
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 1 VRPG

This procedural rule defines who is entitled to file an appeal, which becomes irrelevant as the subject matter is dropped.

§ 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG; SG 153.100)

Cited to establish the court's jurisdiction over the appeal.

§ 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100)

Cited as the basis for applying VRPG provisions to the procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2016.40

URTEIL

vom 21. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____ Rekurrent

vertreten durch dipl.-Ing. [...],

[...]

gegen

Bauund Gastgewerbeinspektorat

Rittergasse 4, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Bauund Verkehrsdepartements vom 4. Dezember 2015 betreffend Gebühr für vereinfachten Bauentscheid

Nr. V-BBG 9'066'494 (1) vom 17. März 2014

Sachverhalt

Mit vereinfachtem Bauentscheid Nr. V-BBG 9‘066‘494 (1) vom 17. März 2014 bewilligte das Bauund Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt einen vom A____, vertreten durch dipl.-Ing. [...], [...] (nachfolgend Rekurrent), beantragten Abbruch einer Garage unter Vorbehalt verschiedener Bedingungen und Auflagen und legte eine Entscheidgebühr von CHF 100.– fest. Gegen diesen Kostenentscheid erhob der Rekurrent am 24. März 2014 Rekurs beim Bauund Verkehrsdepartement Basel-Stadt (BVD). Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2015 unter Auferlegung einer Spruchgebühr von CHF 600.– ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, mit Eingaben vom 10. Dezember 2015 und

5. Januar 2016 rechtzeitig erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. Februar 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit dem Rekurs hält der Rekurrent, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, daran fest, dass die streitgegenständliche Bauentscheidgebühr gestützt auf die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland bestehende staatsvertragliche Vereinbarung betreffend die Führung Deutscher Eisenbahnstrecken über Schweizer Gebiet nicht berechtigt sei. Am 19. Februar 2016 hat der Instruktionsrichter dem BVD die Rekursanmeldung und Rekursbegründung zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten zugestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Mit Schreiben vom 21. April 2016 hat das BVD das Verwaltungsgericht unterrichtet, dass es den angefochtenen Entscheid mit neuem Entscheid vom gleichen Tag lite pendente in Wiedererwägung gezogen, ohne Kostenfolge aufgehoben und in Gutheissung des Rekurses die mit Bauentscheid des Bauund Gastgewerbeinspektorates Basel-Stadt Nr. V-BBG 9‘066‘494 (1) vom 17. März 2014 erhobene Bauentscheidgebühr in der Höhe von CHF 100.– zurückgenommen habe. Das Verfahren sei demgemäss abzuschreiben. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG; SG 153.100) in Verbindung mit §

12 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2 Zum Rekurs berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent war vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der Rekurserhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aber noch aktuell sein (vgl. Rhinow/ Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1925, 1931). Fällt das aktuelle Rechtschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 477 ff., 500; ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 292 f.; vgl. auch BJM 2005 S. 265 ff.; VGE VD.2012.190 vom 27. November 2012 E. 1.1, VD.2011.201 vom 11. September 2012 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rekursinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; VGE VD.2012.13 vom 17. Februar 2014 E. 1.2, vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).

Mit neuem

Entscheid vom 21. April 2016 hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom

4. Dezember 2015 zufolge lite pendente erfolgter Wiedererwägung ohne Kostenfolge aufgehoben und in Gutheissung des Rekurses die mit Bauentscheid des Bauund Gastgewerbeinspektorats Basel-Stadt Nr. V-BBG 9‘066‘494 (1) vom 17. März 2014 erhobene Bauentscheidgebühr von CHF 100.– zurückgenommen. Damit hat sie dem Antrag des Rekurrenten im vorliegenden Verfahren entsprochen. Mit der Aufhebung des Anfechtungsobjekts ist das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses entfallen und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren somit gegenstandslos geworden. Auf den Rekurs wird daher nicht eingetreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren weder Kosten erhoben noch zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten und das Verfahren VD.2016.40 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden weder Kosten erhoben noch zugesprochen.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Bauund Verkehrsdepartement (BVD)

- Bauund Gastgewerbeinspektorat

- Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.