Guardianship Complaint Against Protection Authority and Damages Claim Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual under guardianship filed a complaint against multiple authorities, including the Child and Adult Protection Authority (KESB), alleging years of violence, exploitation, and theft resulting in substantial financial damage, and implicitly criticizing the mandated representative's management. The court determined it could not treat the submission as a supervisory complaint against the other named offices because it lacked specific actions or omissions, nor could it address the expansive claim for damages, as it is not the proper venue for such claims against the canton and its authorities; consequently, the court upheld the KESB's decision to reject the filing due to lack of substance and declined to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 419 ZGB, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; Guardianship Complaint Against Protection Authority and Damages Claim Dismissed: The court determined it could not treat the submission as a supervisory complaint against the other named offices because it lacked specific actions or omissions, nor could it address the expansive claim for damages, as it is not the proper venue for such claims against the canton and its authorities; consequently, the court upheld the KESB's decision to reject the filing due to lack of substance and declined to proceed with the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision outlines the basis for filing an appeal against decisions of the KESB, which the court implicitly referred to when deciding not to enter upon the merits of the appeal.
Cited in the instructions for appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited in the instructions for appeal regarding the requirements for the content of the appeal.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2016.211
URTEIL
vom 5. Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Mit einer an das Appellationsgericht, Zivilgericht, Strafgericht und Sozialversicherungsgericht adressierten Eingabe vom 28. September 2016 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) „Klage“ gegen das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB), das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) und das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre „Leute und Kinder oder Familien“ seien über Jahre der Gewalt und Ausplünderung ausgesetzt worden und hätten dadurch Schaden erlitten. Sie wolle nicht erneut sämtliche ihr zustehenden Rechtsansprüche aufzählen, wolle aber alles zurück erhalten. Ihr sei durch „Vernichtungsund Versklavungsplan und Ausraubungsplanung sowie Menschenverbrechen“ ein Schaden im Umfang von „CHF/EU 103‘650‘000 (plus)“ entstanden. Alles was ihr gehöre, sei ihr nun seit mehr als 30 Jahren völlig grundlos weggenommen und regelrecht geraubt und gestohlen worden.
Mit ihrer Eingabe moniert die unter Beistandschaft stehende Beschwerdeführerin – zumindest implizit – auch die Mandatsführung der mit ihr befassten Mandatsträger. Die Eingabe der Beschwerdeführerin richtet sich aber auch gegen die KESB und ist insofern als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 hat der Instruktionsrichter die Eingabe vom
28. September 2016 zur Vernehmlassung und Edition der über die Beschwerdeführerin geführten Akten der KESB zukommen lassen und diese zur Prüfung eingeladen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde nach Art. 419 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu behandeln sei. Die KESB hat sich am 1. November 2016 vernehmen lassen und beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Substantiierung nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat am 1. Dezember 2016 repliziert. Am 19. Dezember 2016 hat sie ein weiteres Schreiben eingereicht (datiert vom 18. Dezember 2016). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Das Appellationsgericht ist nicht Aufsichtsorgan über das ABES, das WSU und das AWA, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht als Aufsichtsbeschwerde behandelt werden kann. Zudem ist die Eingabe der Beschwerdeführerin mangels Angabe konkreter Handlungen oder Unterlassungen der entsprechenden Behörden und des Beistandes oder Beiständin nicht geeignet, als Grundlage für eine Aufsichtsanzeige oder Beschwerde zu dienen. Die KESB hat es daher zu Recht abgelehnt, die Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB zu behandeln. Es kann somit auf die zutreffenden Ausführungen der KESB vom 1. November 2016 verwiesen werden.
Schliesslich ist das Appellationsgericht nicht zuständig für die Beurteilung von Schadenersatzklagen gegenüber dem Kanton und seine Behörden. Hinzu kommt, dass den weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 28. September 2016, 1. Dezember 2016 und
18. Dezember 2016 nicht entnommen werden kann, wie der behauptete Schaden entstanden sein soll. Daher ist die Eingabe trotz bestehender Pflicht der unzuständigen Behörde zur Überweisung der Eingabe an die zuständige Behörde nicht an das zuständige Zivilgericht weiterzuleiten.
2.
Nach dem Gesagten kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Umständehalber ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- KESB
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.