Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2016.208 • APG BS VD.2016.208 KI-generiert

Guardianship Appointment Appeal Dismissed for Unsigned Filing

Geschäftsnummer VD.2016.208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a guardianship authority's decision that replaced the appellant's guardian and immediately ended the effect of a previously filed appeal, because the appellant filed the appeal as an unsigned copy despite being granted an extension to provide the original signature, rendering the submission formally invalid and making the appeal inadmissible, while also noting that even if properly filed, claims regarding the former guardian's conduct were not subject to the court's review of the appointment decision.

Legislator-Regeste

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Art. 419 ZGB, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 17 Abs. 1 KESG, Art. 450c ZGB; Guardianship Appointment Appeal Dismissed for Unsigned Filing: Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Gültigkeit der Unterschrift Forderungseingabe Vormund Abberufung des Willensvollstreckers Rückzug des Rechtsbegehrens Mandatsträgerwechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 1 ZGB

This article governs the possibility to file an appeal against decisions of the Child and Adult Protection Authority, cited at the beginning of the reasoning section regarding appeal jurisdiction.

§ 17 Abs. 1 KESG

This article, along with Art. 450 Abs. 1 ZGB, establishes the right to appeal against decisions of the Child and Adult Protection Authority to the Cantonal Court of Appeal.

Art. 450c ZGB

This article was cited in the factual background for the decision to deny the appeal suspensive effect, although not directly in the final operative part, it is mentioned as the basis for the initial decision's effect.

§ 23 Abs. 2 VRPG

This procedural rule justified abstaining from obtaining a written response from the lower authority because the appeal was clearly inadmissible.

Art. 450 Abs. 3 ZGB

This article sets the formal requirements (written and reasoned) for filing the appeal, the violation of which led to non-admission.

Art. 450b Abs. 1 ZGB

This article is cited in conjunction with Art. 450 Abs. 1 and 3 ZGB regarding the requirement to file the appeal in writing and reasoned within 30 days.

§ 22 VRPG

This procedural rule was applied by the judge rapporteur to grant a deadline extension for correcting the formal defect (missing original signature).

Art. 419 ZGB

This article defines the scope of competence, used to exclude the court's jurisdiction over claims regarding the former guardian's conduct.

§ 30 Abs. 1 VRPG

This provision generally dictates that the appellant bears the costs of the proceedings, although costs were waived in the final order.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.208

URTEIL

vom 16. April 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 8. September 2016 betreffend Wechsel der Beistandsperson

Sachverhalt

Für A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Entscheid vom 28. November 2013 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) errichtet. Als Beiständin wurde B____, Heimbeiständin [...], eingesetzt und dieser wurden die Aufgabenbereiche Finanzen und Administration sowie Wohnen, Gesundheit und Soziales übertragen. Mit Entscheid vom 4. März 2014 entzog die KESB dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB den Zugriff bezüglich seines [...] Seniorenkontos. Mit Schreiben vom 30. Juni und vom 5. Juli 2016 brachte der Beschwerdeführer seine Unzufriedenheit mit der eingesetzten Beiständin zum Ausdruck und beantragte einen Mandatsträgerwechsel. Auch seitens der Pflegedienstleitung des Altersund Pflegeheims wurde am 26. Juli 2016 um Prüfung eines Beistandswechsels ersucht. Im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Beiständin und einem Vertreter der KESB vom 23. August 2016 teilte die Beiständin mit, dass auch sie ihr Mandat beenden möchte. Diese Entwicklung wurde mit dem Beschwerdeführer anlässlich eines Gespräches mit der Beiständin und einem Vertreter der KESB vom

30. August 2016 erörtert. Mit Verfügung vom 8. September 2016 der KESB wurde die Beiständin vorbehältlich der Genehmigung des per 30. September 2016 einzureichenden Schlussberichts aus ihrem Amt entlassen. Als neuer Beistand wurde C____, Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), ernannt. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und allfällige weitere Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 27. September 2016 (Datum Postaufgabe) begründete Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Gemäss dem Wortlaut seiner Eingabe beabsichtigt der Beschwerdeführer die „Anfechtung“ zweier Vorfälle. Er moniert zum einen, die aus dem Mandat entlassene Beiständin sei mit der Einreichung von Schlussbericht und –rechnung in Verzug. Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, B____ habe eine Summe von CHF 2‘000.– des sich auf seinem Konto bei der Basler Kantonalbank befindenden Vermögens veruntreut. Die Beschwerdeschrift vom 27. September 2016 wurde als Kopie eines Originalschreibens eingereicht. Daher retournierte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 seine Beschwerdeschrift und setzte ihm Frist bis zum 17. Oktober 2016 zur Nachreichung mit angebrachter Originalunterschrift. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer, dem neu eingesetzten Beistand sowie der KESB mitgeteilt. Die nicht original unterzeichnete Beschwerdeschrift ging an den Beschwerdeführer und den neu eingesetzten Beistand. Der Instruktionsrichter informierte zudem C____ telefonisch über den vorliegenden Formmangel und die Notwendigkeit von dessen Behebung. Innert angesetzter Frist und bis zum heutigen Datum hat der Beschwerdeführer keine original unterzeichnete Beschwerdeschrift nachgereicht. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das vorliegende Urteil relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde ans Appellationsgericht geführt werden. Funktional zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom

1. Juli 2016 (GOG; SG 154.100) das Verwaltungsgericht als Dreiergericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen primär die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB) zur Anwendung.

1.2 Praxisgemäss verzichtet das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen es sich ausschliesslich mit Eintretensvoraussetzungen befasst, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 25 Abs. 3 VRPG; Stamm, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 477 ff., 512). Der vorliegende Entscheid ergeht daher auf dem Zirkulationsweg.

1.3 Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, so wird von der Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung durch die Vorinstanz abgesehen (§ 23 Abs. 2 VRPG, vgl. auch Art. 312 Abs. 1 ZPO; Reusser, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450d N 6). Diese Voraussetzung ist aufgrund des offensichtlichen Vorliegens einer Nichteintretensvoraussetzung in casu erfüllt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

1.4 Gemäss Art. 450 Abs. 1 und 3 sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB hat die Beschwerde führende Person ihre Beschwerde schriftlich und begründet innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Botschaft wird zum Erfordernis der Schriftlichkeit und Begründung ausgeführt, bei Laienbeschwerden dürften in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden; es sei ausreichend, wenn das Schreiben unterzeichnet sei, daraus das Anfechtungsobjekt ersichtlich werde und hervorgehe, warum die betroffene urteilsfähige Person mit der getroffenen Regelung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Die Behebung von entsprechenden Mängeln erfolgt nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist (BBl 2006 7001 ff., S. 7085). Diese Prinzipien wurden von Lehre und Rechtsprechung übernommen (statt vieler: Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450 ZGB N 31 m.w.H.; BGer 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). Vorliegend ist die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar innerhalb der genannten Frist erfolgt. Da die Beschwerde jedoch nur als Kopie eines Originalschreibens eingereicht wurde, fehlt die erforderliche Originalunterschrift des Beschwerdeführers. Zur Vermeidung eines überspitzten Formalismus‘ und in Anwendung von § 22 VRPG hat der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer daher im Einklang mit den dargelegten Grundsätzen Frist bis zum 17. Oktober 2016 zur Nachbesserung dieses Formfehlers gesetzt und auch den neu eingesetzten Beistand sowie die KESB darüber informiert. Da innert gewährter Nachfrist keine Eingabe des Beschwerdeführers erfolgt ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde wegen fehlender Unterschrift als formungültig und damit offensichtlich unzulässig. Es ergeht ein Nichteintretensentscheid.

1.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift bis zum 17. Oktober 2016 nachgebessert eingereicht hätte, das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten wäre. Taugliches Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde über die Entlassung aus dem Amt bzw. der neuen Ernennung einer Beistandsperson. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Säumnisse der B____ im Zusammenhang mit ihrer Amtsführung fallen hingegen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 419 ZGB), weshalb auch diese weitere Eintretensvoraussetzung fehlt.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Zwar hat der Beschwerdeführer keinen Kostenerlass beantragt, und dessen Voraussetzungen wären vorliegend auch nicht als erfüllt zu erachten. Umständehalber ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzusehen. Es sind keine Vertretungskosten entstanden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine ordent-lichen Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- C____ (Beistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt)

- Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.