Appeal Regarding Recusal of Social Insurance Court Judge and Supervisory Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed a decision from the Social Insurance Court, which had partially denied their disability pension claim, by filing a supervisory complaint with the Appellate Court, seeking the recusal of the Social Insurance Court's presiding judge due to alleged bias and the nullification of prior rulings made by that judge. The Appellate Court declined to rule on the matter, reasoning that supervisory complaints against the Social Insurance Court are primarily handled by the Federal Supreme Court due to the primacy of federal law over cantonal regulations concerning supervisory jurisdiction over social insurance courts, and that requests related to ongoing recusal proceedings should first be addressed to the Social Insurance Court itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 57 ATSG, § 56g GOG; Appeal Regarding Recusal of Social Insurance Court Judge and Supervisory Jurisdiction: The Appellate Court declined to rule on the matter, reasoning that supervisory complaints against the Social Insurance Court are primarily handled by the Federal Supreme Court due to the primacy of federal law over cantonal regulations concerning supervisory jurisdiction over social insurance courts, and that requests related to ongoing recusal proceedings should first be addressed to the Social Insurance Court itself.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to establish that the Social Insurance Court is the sole instance for appeals against social insurance decisions, which informs the court's jurisdictional decision.
Cited in the reasoning to establish that appeals against the Social Insurance Court's decisions go to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning regarding the possibility of filing a claim for delay or denial of justice with the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning regarding the supervisory role of the Cantonal Court of Appeal over the Social Insurance Court.
Cited in the reasoning regarding the supervisory role of the Cantonal Court of Appeal over the Social Insurance Court.
Cited in the reasoning regarding the supervisory role of the Cantonal Court of Appeal over the Social Insurance Court.
Cited in the Rechtsmittelbelehrung (instructions on remedies) setting the conditions for filing a complaint to the Federal Supreme Court.
Cited in the Rechtsmittelbelehrung (instructions on remedies) referring to the requirements for the content of the complaint.
Cited in the Rechtsmittelbelehrung (instructions on remedies) regarding the possibility of filing a subsidiary constitutional complaint.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
VD.2015.9
URTEIL
vom 9. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Birsigstrasse 45, 4002 Basel
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde
betreffend Ausstand infolge Befangenheit einer Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts und Verfahrensanträge
Sachverhalt
A____ stellte mit Schreiben vom 25. Mai 2011 Anspruch auf Leistungen der IV-Stelle Basel-Stadt. Aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustandes mussten umfangreiche und langwierige medizinische Abklärungen getätigt werden, welche eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit von 70% ergaben. Dieses Ergebnis wurde A____ im September 2013 vorangekündigt. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 sprach die IV-Stelle A____ eine 100%ige Invalidenrente vom 1. November 2011 bis 20. September 2012 zu. Für die Zeit nach dem 1. Oktober 2012 wurde ihr Leistungsbegehren abgewiesen.
Gegen diese Verfügung erhob A____ am 3. März 2014 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Ref. 756.8057.6933.90). Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eine volle Invalidenrente auszurichten. Zudem sei eine gerichtliche Begutachtung des medizinischen Sachverhalts ab 1. Oktober 2012 durchzuführen. Am 21. Januar 2015 wurde ihr auf Nachfrage mitgeteilt, dass ihre Beschwerde am 7. Januar 2015 abgewiesen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt worden seien.
Mit „Beschwerde/Antrag“ vom 26. Januar 2015 an das Appellationsgericht Basel-Stadt beantragt A____ (Beschwerdeführerin), die instruierende Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Zudem seien sämtliche Verfügungen der genannten Gerichtspräsidentin aufzuheben und es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Dazu reichte die Beschwerdeführerin mehrere Ergänzungen und Beilagen ein. Mit begründeter Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde ihr mitgeteilt, dass auf ihr Begehren voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Für den Fall, dass sie eine förmliche Behandlung dennoch wünsche, habe sie einen Kostenvorschuss zu leisten. Dies tat sie innert der gesetzten Frist. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 teilte das Sozialversicherungsgericht mit, dass das Befangenheitsverfahren an die Hand genommen und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Januar 2015 bereits eine Frist gesetzt worden sei.
Auf die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte der Beschwerdeführerin wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Das vorliegend als „Beschwerde/Antrag“ eingereichte Begehren vom 26. Januar 2015 richtet sich an das Appellationsgericht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Zudem verlangt sie die Aufhebung aller von jener Präsidentin angeordneten Verfügungen sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Am 2. Februar 2015 wurde vom Sozialversicherungsgericht die Eröffnung eines Befangenheitsverfahrens mitgeteilt. Aufgrund der Subsidiarität einer Aufsichtsbeschwerde ist das Appellationsgericht zum vornherein nicht für die Behandlung der durch die Beschwerdeführerin gestellten Anträge zuständig. Diese sind während des laufenden Befangenheitsverfahrens grundsätzlich beim Sozialversicherungsgericht selbst zu stellen.
2.
Soweit die die mit der „Beschwerde/Antrag“ geltend gemachten Rügen das mit Entscheid vom 7. Januar 2015 abgeschlossene Verfahren am Sozialversicherungsgericht betreffen, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Appellationsgericht ebenfalls nicht zuständig. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gegen deren Entscheide kann nach Art.
62 Abs. 1 ATSG Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Ebenso kann gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht werden (Freivogel, in: Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 406). Gleichzeitig bestimmen § 56g und § 71 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100), dass das Appellationsgericht als oberstes kantonales Gericht die Aufsicht über das kantonale Sozialversicherungsgericht ausübt. Da das Bundesrecht gegenüber entgegenstehendem kantonalem Recht Vorrang hat, ist eine ausschliesslich Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden gegenüber dem Sozialversicherungsgericht anzunehmen (AGE DG.2014.16 vom 28. Januar 2015 E. 2). Das Appellationsgericht ist daher weder für Rechtsmittel gegen Entscheide des Sozialversicherungsgerichts noch für Aufsichtsbeschwerden zuständig, die sich gegen das Sozialversicherungsgericht richten.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.