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VD.2015.69 • APG BS VD.2015.69 KI-generiert

Taxpayer Appeal of Cantonal Tax Assessment and Procedural Fee

Geschäftsnummer VD.2015.69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Taxpayers appealed a decision by the Tax Appeals Commission that refused to admit their appeal against a cantonal tax assessment imposing a self-use value for an inherited property located in another canton and simultaneously charged them a procedural fee of CHF 700. The Administrative Court partially granted the appeal, affirming that the court lacks jurisdiction to rule on taxes levied by another canton, thus dismissing the substantive request regarding taxation in the other canton, but it overturned the procedural fee imposed by the lower body because the taxpayers' initial appeal was filed in good faith, relying on the tax authority's prior decision that had treated the matter as appealable, even though the initial assessment was limited to cantonal taxes.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 13 Abs. 1 VRPG, § 171 StG, Art. 66 al. 1 LTF; Taxpayer Appeal of Cantonal Tax Assessment and Procedural Fee: The Administrative Court partially granted the appeal, affirming that the court lacks jurisdiction to rule on taxes levied by another canton, thus dismissing the substantive request regarding taxation in the other canton, but it overturned the procedural fee imposed by the lower body because the taxpayers' initial appeal was filed in good faith, relying on the tax authority's prior decision that had treated the matter as appealable, even though the initial assessment was limited to cantonal taxes.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission Steuerveranlagungen Steuerbehörde Verwaltungsgebühr Liegenschaftssteuer Steuerverfahren Busse gegen Steuerpflichtige kantonale Steuern pro 2011

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The court considered the invocation of the protection of legitimate expectation under this article when deciding on the cost waiver.

§ 13 Abs. 1 VRPG

Cited to establish that the appellants were entitled to appeal regarding the procedural aspect (admissibility of their standing to appeal).

§ 171 StG

Cited to determine the applicability of the appeal procedure to the Administrative Court regarding tax decisions.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly referenced by the final orders concerning the waiver of court costs for the administrative appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2015.69

URTEIL

vom 1. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. Iur. Christian Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Turnherr Keller und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch B____

[...]

und

B____Rekurrentin 2

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 11. Dezember 2014

betreffend kantonale Steuern pro 2011

Sachverhalt

Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober 2013 setzte die Steuerverwaltung für die von den Ehegatten C____ und A____ zu leistenden kantonalen Steuern einen Eigenmietwert für die von ihnen per 31. Oktober 2010 ererbte Liegenschaft [...] in Rudolfstetten/AG in der Höhe von CHF 11‘719.– fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Ehegatten C____ und A____ Rekurs an die Steuerrekurskommission, auf den diese mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 unter Auferlegung einer Gebühr von CHF 700.– nicht eintrat.

Gegen diesen Entscheid haben nach dem Hinschied von C____ die Ehefrau als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und deren gemeinsame Tochter B____ als Erbin des Verstorbenen mit Eingabe vom 13. April 2015 Rekurs ans Verwaltungsgericht erhoben. Damit verlangen sie, sie seien von der Spruchgebühr von CHF 700.– zu befreien und „es sei festzustellen, dass der Kanton Basel-Stadt die Steuer auf den Eigenmietwert der Liegenschaft [...] in Rudolfstetten zugunsten des Kantons Aargau von den Rekurrentinnen nicht einziehen darf“. Die Steuerrekurskommission hat mit Eingabe vom 12. Mai 2015 auf eine inhaltliche Vernehmlassung verzichtet und beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rekurses. Die Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des kantonalen Steuergesetzes [StG; SG 640.100] und § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]).

1.2 Mit dem Hinschied von C____ traten die Rekurrentinnen als dessen Erben in seine prozessuale Stellung ein. Die Ehefrau war auch bereits als eigenständige Partei am Verfahren vor der Steuerrekurskommission beteiligt. Die Rekurrentinnen sind daher durch den angefochtenen Kostenentscheid beschwert und folglich gemäss §

13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf deren rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit insoweit einzutreten.

Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Feststellungsbegehren der Rekurrentinnen. Das Verwaltungsgericht übt grundsätzlich eine nachträgliche Verwaltungskontrolle aus. Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind durch das Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2014.178 vom 27. März 2015 E. 1.3 und VD.2014.169 vom 2. Februar 2015 E. 2.1; BGer 1E.18/1999 vom 25. April 2001 E. 3 und 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E. 2.1; Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auf­lage, Basel 2014, N 988; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 300 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 477, 509). Hinzu kommt, dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung allein die kantonalen Steuern 2011 des Kantons Basel-Stadt sind. Im Kanton Aargau zu entrichtende Steuern sind damit nicht veranlagt worden und es erfolgte auch kein Entscheid über deren Einzug. Durch diesen Gegenstand wird auch der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens begrenzt (VGE VD.2010.59 vom 30. April 2013 E. 2.2). Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass der Kanton Aargau den dort steuerlich relevanten Eigenmietwert nach seinen eigenen Bestimmungen festlegen wird (§ 17 Abs. 1 lit. b und § 30 Abs. 2 StG Aargau sowie § 24 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke; vgl. auch BGE 128 I 240 E. 2.2 S. 242).

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formund Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.

2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf den bei ihr erhobenen Rekurs nicht eingetreten. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat sie den Rekurrenten dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 700. – auferlegt.

2.2 Die Rekurrentinnen rügen mit ihrem Rekurs diesbezüglich einen Verstoss gegen Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV. Sie verweisen dabei auf die Rechtsmittelbelehrung auf dem Einspracheentscheid. Mit ihrem Entscheid sei die Steuerverwaltung im Unterschied zur Steuerrekurskommission auf die Einsprache eingetreten. Es sei für sie als Laien und gewöhnliche Steuerpflichtige daher „zweifelsohne nicht erkennbar“ gewesen, dass gar keine Beschwer vorgelegen habe. Der Rekurs sei daher „im Vertrauen auf die Korrektheit des Einspracheentscheids“ erhoben worden.

2.3 Es kann offenbleiben, inwieweit vorliegend die Voraussetzungen des Schutzes berechtigten Vertrauens gemäss Art. 9 BV erfüllt sind. Vom Grundsatz der Verlegung der Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens kann über diesen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz hinaus aufgrund des Veranlassungsprinzips abgewichen werden, wenn eine Partei etwa aufgrund einer unklaren Rechtslage den Rekurs in guten Treuen erheben durfte (VGE VD.2013.42 vom 14. Januar 2014 E. 4.2, VD.2001.295 vom 11. Dezember 2000). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Tatsächlich hat die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid davon abgesehen, die Einsprecher darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung eines Eigenmietwerts der ererbten Liegenschaft im Kanton Aargau im Kanton Basel-Stadt nicht zu einer Besteuerung desselben geführt hat. Vor diesem Hintergrund kann ihnen als Laien attestiert werden, dass sie in guten Treuen den Rekurs an die Vorinstanz erhoben haben. Auch wenn der Steuerrekurskommission bei ihrem Kostenentscheid ein gewisses Ermessen zusteht, rechtfertigt es sich deshalb, deren Kostenentscheid aufzuheben und im Verfahren vor der Vorinstanz von einer Kostenauflage abzusehen.

3.

Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ebenfalls keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der Steuerrekurskommission insoweit aufgehoben, als die Rekurrentinnen von der damit erhobenen Spruchgebühr von CHF 700.- befreit werden.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Rekurrentinnen

Steuerrekurskommission

Kantonale Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.