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VD.2015.221 • APG BS VD.2015.221 KI-generiert

Residence Permit Renewal Rejection and Untimely Appeal Dismissal

Geschäftsnummer VD.2015.221
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the rejection of her residence permit renewal and subsequent deportation order, along with the administrative body's refusal to reinstate the deadline for her appeal, which was filed late. The court determined that the appeal against the initial decision was filed significantly outside the ten-day statutory period, and the appellant's claim that illness prevented timely filing was unsubstantiated by the evidence provided—specifically, a prescription issued long after the deadline that did not prove incapacitation during the relevant period—leading the court to uphold the administrative body's decision not to admit the appeal and consequently dismiss the appeal itself.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Der Rekurs wird abgewiesen, Die Verfahrenskosten von CHF 500.– gehen zulasten des Staates; Residence Permit Renewal Rejection and Untimely Appeal Dismissal: The court determined that the appeal against the initial decision was filed significantly outside the ten-day statutory period, and the appellant's claim that illness prevented timely filing was unsubstantiated by the evidence provided—specifically, a prescription issued long after the deadline that did not prove incapacitation during the relevant period—leading the court to uphold the administrative body's decision not to admit the appeal and consequently dismiss the appeal itself.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung verspätete Einreichung administrative Entlassung Legitimation gegen Baubewilligung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Der Rekurs wird abgewiesen
This is the main order dismissing the appeal on its merits, following the finding that the initial appeal to the JSD was correctly rejected as untimely.
Die Verfahrenskosten von CHF 500.– gehen zulasten des Staates
This provision concerns the imposition of court costs, which are borne by the State due to the granting of free legal aid.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Der Rekurs wird abgewiesen.

This is the main order dismissing the appeal on its merits, following the finding that the initial appeal to the JSD was correctly rejected as untimely.

Die Verfahrenskosten von CHF 500.– gehen zulasten des Staates.

This provision concerns the imposition of court costs, which are borne by the State due to the granting of free legal aid.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2015.221

URTEIL

vom 21. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartements vom 24. September 2015

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung und Nichteintreten auf den Rekurs)

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A____ (Rekurrentin) nicht verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen. Auf den dagegen erhobenen Rekurs vom 14. September 2015, womit die Rekurrentin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wiederherstellung der Rekursfrist beantragte, trat das Justizund Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom

24. September 2015 infolge Verspätung nicht ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist ohne Kosten ab.

Dagegen hat A____ am 2. Oktober 2015 Rekurs an den Regierungsrat erhoben und sinngemäss geltend gemacht, sie sei wegen Krankheit an der rechtzeitigen Eingabe gehindert gewesen. Zudem hat sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 20. Oktober 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Der Instruktionsrichter hat die Verfahrensakten beigezogen und das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Auf einen Kostenvorschuss wurde verzichtet, ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den formund fristgerecht erhobenen Rekurs (§ 16 VRPG) ist einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formbzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.

Gemäss § 46 Abs.

1 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz; OG; SG 153.100) sind Rekurse innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden und nach § 46 Abs. 2 OG innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu begründen.

Es ist unbestritten, dass der gegen die Verfügung vom 30. Juni 2015 erhobene Rekurs an das JSD erst am 14. September 2015 und damit klar nach Ablauf der hiervor genannten zehntägigen Rekursfrist bis 13. Juli 2015 (der 11. Juli 2015 war ein Samstag) erfolgt ist. Das JDS ist daher zu Recht auf den verspäteten Rekurs nicht eingetreten. Auch hat es das – nicht weiter begründete – Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist zu Recht abgewiesen. Die Rekurrentin hält dem nun zwar entgegen, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig Rekurs zu führen. Sie hat hierzu im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Medikamentenrezept und einen Medikamentenplan (Brufen 400 mg für 5 Tage; Pantozol 20 solange Brufen) eingereicht. Dieses Rezept vermag aber weder vom Zeitpunkt noch vom Inhalt her etwas über die Unfähigkeit der Rekurrentin zur rechtzeitigen Rekurserhebung auszusagen. So wurde das Rezept erst am 17. August 2015 und damit lange nach Ablauf der Rekursfrist gegen die Verfügung vom 30. Juni 2015 ausgestellt. Zudem bescheinigt es lediglich die Anweisung „für die nächsten fünf Tage“ die aufgeführten Medikamente einzunehmen. Es besagt mithin nichts über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin im hier relevanten Zeitpunkt zwischen Ende Juni und Anfang Juli 2015 geschweige denn vermag es eine Unfähigkeit zur rechtzeitigen Rekurserhebung zu begründen. Selbst unter der Annahme, das vorerwähnte Rezept wäre bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden, wäre das Gesuch um Wiederherstellung der Frist somit abzuweisen gewesen (zur Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend Wiedereinsetzung vgl. VGE VD.2015.118 vom

31. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).

Damit erweist sich auch der vorliegende Rekurs unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von CHF 500.– gehen zulasten des Staates.

Mitteilung an:

Rekurrentin

Justizund Sicherheitsdepartement

Staatssekretariat für Migration SEM

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.