Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2015.186 • APG BS VD.2015.186 KI-generiert

Police Area Ban Denial of Suspensive Effect Appeal

Geschäftsnummer VD.2015.186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant challenged an administrative decision denying suspensive effect to their appeal against a one-year ban from the St. Jakob area imposed by the police following involvement in a violent altercation after a football final, where the ban was based on a police report corroborated by witnesses and the discovery of a team scarf and pyrotechnic residue on the appellant. The court ultimately dismissed the appeal as moot because a final decision on the main issue had already been rendered by the department during the appeal process, but reasoned that the initial denial of suspensive effect was justifiable under a summary assessment because sufficient suspicion existed to believe the appellant engaged in violence related to the event, meaning the public interest in preventing disruption outweighed the private interest in immediate appeal access.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 12 des Konkordats, Art. 66 al. 1 LTF; Police Area Ban Denial of Suspensive Effect Appeal: Jakob area imposed by the police following involvement in a violent altercation after a football final, where the ban was based on a police report corroborated by witnesses and the discovery of a team scarf and pyrotechnic residue on the appellant. The court ultimately dismissed the appeal as moot because a final decision on the main issue had already been rendered by the department during the appeal process, but reasoned that the initial denial of suspensive effect was justifiable under a summary assessment because sufficient suspicion existed to believe the appellant engaged in violence related to the event, meaning the public interest in preventing disruption outweighed the private interest in immediate appeal access.

Schlagwörter

KI-generiert
**Rekurs** gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements aufschiebende Wirkung Polizeirapport Straftaten gegen den öffentlichen Frieden verbotene Eigenmacht Verbot des Missbrauchs der Rechte Freizügigkeitseinschränkung Rayonverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 12 des Konkordats

This provision was cited in the reasoning (E. 2.3) as the legal basis justifying why the lower court correctly denied the suspensive effect of the appeal regarding the ban order.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly referenced as the court orders the appellant to bear the costs of the appeal procedure (Art. 66 al. 1 LTF governs court costs for federal court decisions, and by analogy/practice in cantonal appeal decisions referencing costs).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2015.186

URTEIL

vom 11. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Beteiligte

A_____ Rekurrent

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Justiz*- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt Rekursgegner

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartements vom 17. Juli 2015

betreffend Rayonverbot / aufschiebende Wirkung des Rekurses

Sachverhalt

Unter Hinweis auf den Polizeirapport vom 8. Juni 2015, in dem A_____ (Rekurrent) als Beteiligter bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung in der Steinenvorstadt am

7. Juni 2015 im Nachgang zum Schweizerischen Cupfinal zwischen dem FC Basel und dem FC Sion identifiziert worden war, auferlegte ihm die Kantonspolizei mit Verfügung vom 24. Juni 2015 ein Rayonverbot für den Zeitraum vom 3. Juli 2015 bis und mit 2. Juli 2016 für das Areal St. Jakob. Damit wurde ihm untersagt, im erwähnten Zeitraum „während den Fussballheimspielen (Meisterschafts-, Schweizercup-, Uefa Europa League, Champions League oder Freundschaftsspiele) der ersten Mannschaft des FC Basel, der zweiten Mannschaft des FC Basel (U21), des Frauenteams des FC Basel, der Eishockey Mannschaft EHC Basel Kleinhüningen, sowie sämtlichen Fussballländerspielen 4 Stunden vor und nach dem Anlass, sich innerhalb des Rayons, gemäss beigelegten Plänen, aufzuhalten.“

Gegen dieses Rayonverbot erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Juli 2015 Rekurs an das Justizund Sicherheitsdepartement. Damit verlangte er die kostenund entschädigungsfällige Aufhebung des Rayonverbots. Gleichzeitig beantragte er, es sei dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieses Gesuch wies das Departement mit Zwischenentscheid vom 17. Juli 2015 ab.

Gegen diesen Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 30. Juli und 19. August 2015 vom Rekurrenten erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem er die kostenund entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. September 2015 zum Entscheid überwiesen. Das Justizund Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 10. November 2015 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Am 11. Dezember 2015 teilte das Justizund Sicherheitsdepartement mit, dass in der Hauptsache ein Endentscheid ergangen ist.

Die weiteren Tatsachen und die Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom

8. September 2015, gestützt auf § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG) und § 12 des baselstädtischen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

1.2 Der Rekurrent ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid, aufgrund dessen das angefochtene Rayonverbot vorläufig Wirkung für ihn entfaltet, offensichtlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.4 Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Justizund Sicherheitsdepartements. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.; VGE VD.2015.103 vom

25. Juni 2015 E. 1.2). Dem entspricht auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; vgl. BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 1.2).

1.5 In der vorliegenden Streitsache ist indessen am 11. Dezember 2015 der Endentscheid des Justizund Sicherheitsdepartement ergangen. Damit ist das Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung des Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren gegenstandslos geworden. Es ist daher einzustellen.

2.

2.1 Bei Nichteintretensentscheiden im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten praxisgemäss aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens zu verlegen, wofür auf die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bestehende Situation abzustellen ist.

2.2 Ein Rayonverbot kann nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat, SG 123.400) angeordnet werden, wenn sich eine Person nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a–h des Konkordats beteiligt hat. Hierfür genügt ein Verdacht, ohne dass es eines förmlichen, strafprozessual erbrachten Beweises oder gar einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bedürfte (Art. 3 des Konkordats; BGer 1C_88/2011 vom

15. Juni 2011 E. 3.5 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4.3; in allgemeiner Weise zum herabgesetzten Beweismass: Moeckli/Keller, Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, in: Sicherheit & Recht 3/2012, S. 231, 239 f.; vgl. auch VGer SG B 2009/22 vom 22. September 2009 E. 3.2.2 und VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4). Einem Rekurs gegen ein Rayonverbot kommt gemäss Art. 12 des Konkordats aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn dadurch in Anbetracht der gesamten Umstände des Einzelfalls der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird (BGer 1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 9). Bei der Abwägung der dabei auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen steht der zuständigen Behörde der Natur der Sache entsprechend ein erheblicher, in jedem Fall aber verfassungskonform zu handhabender Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich grundsätzlich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen.

Vorliegend hat sich die Kantonspolizei in ihrem Entscheid auf einen Polizeirapport mit Angaben über die in sich und auch mit der Darstellung des Opfers und seines Begleiters übereinstimmenden Auskünfte sechs unbeteiligter, vor Ort befragter Auskunftspersonen gestützt. Dem Polizeirapport kann entnommen werden, dass das Opfer eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine blutende Wunde an der Stirn und Schürfungen an Ellbogen und Knien aufwies. Aus dem Polizeirapport ergibt sich ebenfalls, dass in den Effekten des Rekurrenten ein FC Sion-Schal, ein blauer Deckel mit Rückständen aus der Verbrennung pyrotechnischer Gegenstände sowie verdächtige Brandlöcher aufgefunden wurden. Daraus folgt zumindest in summarischer Beurteilung im Rahmen der Prüfung der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ein genügender Verdacht, dass der Rekurrent gewalttätig gegen einen Unterstützer des FC Sion vorgegangen ist. In summarischer Beurteilung des gesamten bisher erstellten Sachverhalts liegt auch über den zeitlichen Zusammenhang hinaus eine sachliche Verbindung der angezeigten Gewaltausübung zum Cupfinal vor.

2.3 Aus dieser summarischen Prüfung folgt, dass die Vorinstanz ohne Verletzung ihres erheblichen Beurteilungsspielraums Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 12 des Konkordats verneinen und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vorinstanzlichen Rekurses hat abweisen dürfen. Der Rekurs hätte deshalb wohl abgewiesen werden müssen, wenn das Verfahren aufgrund des bereits erfolgten Endentscheids des Justizund Sicherheitsdepartements nicht hätte abgeschrieben werden müssen. Bei diesem Ergebnis trägt der Rekurrent die Kosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Regierungsrat

- Justizund Sicherheitsdepartement

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.