Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2015.13 • APG BS VD.2015.13 KI-generiert

Asylum Seeker Prevails in Appeal Over Compensation for Moot Administrative Proceeding

Geschäftsnummer VD.2015.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant appealed an administrative department's decision to deny compensation for a prior administrative proceeding that became moot after the central government granted the litigant provisional asylum, where the department subsequently conceded in its appellate response that it would reconsider the cost decision and award compensation for the prior proceeding. The court declared the appeal moot based on the department's binding declaration, ruled that the appellant prevailed in the administrative court appeal, ordered no court costs for the appeal, and awarded the appellant an estimated CHF 800 in party compensation against the department.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Asylum Seeker Prevails in Appeal Over Compensation for Moot Administrative Proceeding: The court declared the appeal moot based on the department's binding declaration, ruled that the appellant prevailed in the administrative court appeal, ordered no court costs for the appeal, and awarded the appellant an estimated CHF 800 in party compensation against the department.

Schlagwörter

KI-generiert
**Rekurs** gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Genugtuung für Überhaft Asylgesetz Verwaltungskosten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Kostenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Dieses Urteil wird dem Rekurrenten, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement, und dem Regierungsrat mitgeteilt.

This procedural sentence simply orders the notification of the judgment and does not contain a substantive legal basis for the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2015.13

URTEIL

Vom21. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt, lic. iur. Dr. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

A____ Rekurrent

[…]

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Justizund Sicherheitsdepartement Basel-StadtRekursgegner

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartements vom 22. Oktober 2014

betreffend Kostenentscheid

Das Verwaltungsgericht erkennt:

://: Das Rekursverfahren wird als erledigt abgeschrieben und das Justizund Sicherheitsdepartement wird bei seiner Erklärung behaftet, den angefochtenen Entscheid im Kostenpunkt in Wiedererwägung zu ziehen.

Für das Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben und wird dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 800.–, inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, zu Lasten des Justizund Sicherheitsdepartements zugesprochen.

Dieses Urteil wird dem Rekurrenten, dem Justizund Sicherheitsdepartement, und dem Regierungsrat mitgeteilt.

Begründung:

Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 trat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Justizund Sicherheitsdepartements (JSD) auf das Begehren des irakischen Staatsbürgers A____, der Kanton Basel-Stadt möge beim Bundesamt für Migration (BFM) seine (erneute) vorläufige Aufnahme beantragen, nicht ein. Hiergegen rekurrierte A____ an das JSD. Im Verlaufe jenes Verfahrens, welches längere Zeit sistiert war, wurde der Rekurrent mit Verfügung des BFM vom 29. November 2013 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen. Darauf schrieb das JSD das erwähnte Rechtsbegehren zufolge Dahinfallens des Streitgegenstands von der Geschäftskontrolle ab. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet, jedoch wies das JSD das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. In seinem hiergegen erhobenen Rekurs an das Verwaltungsgericht begehrt der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des Kostenentscheids und Zusprechung einer Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Verfahren, unter Kostenfolge für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Das JSD beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Abschreibung des Rekurses, da es den angefochtenen Kostenentscheid in Wiedererwägung ziehen und dem Rekurrenten nach Einreichung der Honorarnote seiner Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung zusprechen werde. Angesichts dieser Erklärung, bei welcher das JSD zu behaften ist, kann der vorliegende Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden. Bei diesem Ergebnis hat der Rekurrent im Verfahren vor Verwaltungsgericht obsiegt, weshalb dafür keine Kosten zu erheben sind und ihm eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zuzusprechen ist.

Da die Rechtsvertreterin auch mit der Replik keine Honorarnote eingereicht hat, ist der erforderliche Aufwand zu schätzen. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von CHF 800.–, (inkl. Auslagenersatz zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabrielle Kremo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.