Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2014.96 • APG BS VD.2014.96 KI-generiert

Taxpayer Appeal on Denial of Legal Aid and Security Deposit Requirement

Geschäftsnummer VD.2014.96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer appealed a decision by the Tax Appeals Commission which denied their request for free legal aid and ordered them to pay a security deposit of CHF 500 in proceedings concerning a tax relief application for the year 2010. The Administrative Court found that it could only review the denial of free legal aid and the imposition of the security deposit, not the underlying tax relief application, and determined that because the appellant had subsequently paid the required security deposit, they could not successfully claim an irreparable disadvantage from the denial of free legal aid, as this specific denial, while generally appealable if it prevents access to justice, was rendered moot by the appellant's voluntary compliance, thus leading the Court to dismiss the appeal for lack of jurisdiction to review the procedural intermediate ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 82 ff. BGG; Taxpayer Appeal on Denial of Legal Aid and Security Deposit Requirement: The Administrative Court found that it could only review the denial of free legal aid and the imposition of the security deposit, not the underlying tax relief application, and determined that because the appellant had subsequently paid the required security deposit, they could not successfully claim an irreparable disadvantage from the denial of free legal aid, as this specific denial, while generally appealable if it prevents access to justice, was rendered moot by the appellant's voluntary compliance, thus leading the Court to dismiss the appeal for lack of jurisdiction to review the procedural intermediate ruling.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Sicherung der Steuerforderung Steuerabzug Versäumnis des Steuerpflichtigen Amtshilfe in Steuersachen Steuerjustizbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning regarding the applicant's contradictory behavior in light of the principle of good faith concerning the risk associated with the cost deposit.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for the possibility of filing an appeal (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) against the decision.

Art. 42 BGG

Cited to refer to the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2014.96

URTEIL

vom 5. November 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A_____ Rekurrent

[…]

gegen

Steuerrekurskommission Basel-Stadt Rekursgegnerin

Fischmarkt 10, Postfach 2248, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 9. April 2014

betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

im Verfahren Nr. 2013-173 (kantonale Steuern pro 2010)

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 7. Dezember 2012 trat die Steuerverwaltung Basel-Stadt auf ein Gesuch des Steuerpflichtigen A_____ (Rekurrent) um Erlass der kantonalen Steuern pro 2010 im Betrag von CHF 6'086.05 nicht ein. Hiergegen erhob der Rekurrent am 29. Dezember 2012 Einsprache, welche die Steuerverwaltung am 19. August 2013 abwies. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 23. August 2013 Rekurs an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Nachdem er die Steuerrekurskommisson darauf hingewiesen hatte, dass für die gesuchsbetroffenen Steuern bereits Bezugshandlungen vorgenommen würden, wies diese die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 27. September 2013 und unter Bezugnahme auf die aufschiebende Wirkung eines Rekurses gemäss § 164 Abs. 4 aStG an, sämtliche Bezugshandlungen betreffend die kantonalen Steuern pro 2010 des Rekurrenten einzustellen. Gegen diese Verfügung erhob die Steuerverwaltung mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 Rekurs an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Nach Einholung von Vernehmlassungen des Rekurrenten und der Steuerrekurskommission hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. Februar 2014 den Rekurs der Steuerverwaltung gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission gut und hob die dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkennende angefochtene Verfügung auf. In der Folge wies die Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 9. April 2014 das Gesuch des Rekurrenten vom 20. September 2013 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission ab und setzte diesem Frist bis zum 11. Mai 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.–.

Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Mai 2014 Rekurs an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Mit seinem Rekurs stellt er den Antrag, es sei „aufgrund der Zahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.– (…) vor dem 11. Mai 2014 (…) auf das Erlassgesuch pro 2010 (und sinngemäss, da gleichlautend auch 2011) einzugehen, da der Rekurrent in dieser Zeit bedürftig war und gegenüber bedürftigen Personen nicht diskriminiert werden“ dürfe. Zudem beantragt er, es seien ihm „die Steuern 2010 (und analog 2011) (…) analog Personen in laufender Unterstützung ohne Kostenfolge zu erlassen“. Schliesslich beantragt er die Überprüfung der „gängigen, diskriminierenden Praxis in Basel-Stadt in Bezug auf Stundung und Erlass“ durch das Verwaltungsgericht, wozu auch Beweise beim Wirtschaftsund Sozialdepartement einzuholen seien, sowie die Erteilung von Anweisungen und Rügen an die Adresse der Steuerverwaltung Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Behandlung von Erlassgesuchen. Abschliessend stellt er den Antrag auf eine Verfahrensentschädigung.

Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2014 die Abweisung des Rekurses unter o/e Kostenfolge, soweit auf diesen einzutreten sei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss § 171 Abs. 1 StG kann gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Daraus ergibt sich dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels. Das Verfahren richtet sich gemäss § 171 Abs. 4 StG nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 9. April 2014 hat die Steuerrekurskommission in ihrem Verfahren Nr. 2013-173 betreffend Erlass der kantonalen Steuern des Rekurrenten pro 2010 dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Durch diesen Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung wird auch der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens begrenzt (VGE VD.2010.59 vom 30. April 2013 E. 2.2). Beurteilt werden kann allein das Rechtsverhältnis, welches

durch die an­gefochtene Verfügung geregelt wird, soweit es im Streit liegt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 987).

Daraus folgt zunächst, dass die Rechtsbegehren sich nur auf das vorinstanzliche Verfahren Nr. 2013-173 betreffend Erlass der kantonalen Steuern des Rekurrenten pro 2010 beziehen können, und diesbezüglich nur auf die mit dem Zwischenentscheid beurteilte Frage der unentgeltlichen Prozessführung. Soweit der Rekurrent Anträge mit Bezug auf seine Steuern pro 2011 stellt, kann darauf nicht eingetreten werden, da diese von der Vorinstanz in einem parallelen Verfahren beurteilt werden und sich die angefochtene Verfügung nicht darauf bezieht. Auch auf Rechtsbegehren bezüglich den Erlass der Steuern pro 2010 selber als materiellen Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens kann nicht eingetreten werden. Damit hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung nur insoweit befasst, als sie im Rahmen der Prüfung des Anspruchs des Rekurrenten auf unentgeltliche Prozessführung dessen Prozessaussichten beurteilt hat. In diesem Zusammenhang ist sie zum Schluss gelangt, die Wahrscheinlichkeit, dass der Rekurrent in dem von ihm angestrengten Verfahren obsiege, sei derart gering, dass sie praktisch vernachlässigt werden könne. Dies führte zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Demgegenüber hat die Vorinstanz den Rekurs selber, mit dem die Gewährung des von der Steuerverwaltung abgelehnten Steuererlasses verlangt wird, materiell noch nicht beurteilt.

1.3 Vorliegend könnten nach dem Gesagten lediglich die Rechtmässigkeit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung sowie der Erhebung eines Kostenvorschusses beurteilt werden. Diesbezüglich hat der Rekurrent jedoch gar keine Anträge gestellt.

Zudem ist zu beachten, dass es sich beim angefochtenen verfahrensleitenden Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt, der nach § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher nicht wieder gutzumachender Nachteil ist nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel gegeben, weil dem Betroffenen dadurch unter Umständen wegen fehlender finanzieller Mittel die Beschreitung des Rechtswegs verwehrt wird (statt vieler: VGE VD.2011.121 vom 15. August 2012

E. 1.2; VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010 E. 1.3 und VGE 642/2003 vom

4. August 2003 E. II.1c). Auch Zwischenverfügungen, mit welchen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Vorliegend hat der Rekurrent aber unbestrittenermassen den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert der ihm von der Vor-instanz gesetzten Frist geleistet. Es drohte ihm daher nicht mehr die Verweigerung des Rechtswegs aufgrund der von ihm geltend gemachten Bedürftigkeit. Auch in diesem Fall hat das Bundesgericht aber einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejaht. Solange hinsichtlich der Auferlegung eines Kostenvorschusses die Unsicherheit bestehe, ob die vorschusspflichtige Partei im Falle ihres Unterliegens zur Tragung der Verfahrenskosten angehalten werden kann, drohe ihr auch bei Leistung des Kostenvorschusses ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Dieser nicht wieder gutzumachende Nachteil könne darin bestehen, dass die vorschusspflichtige Partei sich gezwungen sehe, ein Kostenrisiko in Kauf zu nehmen, das sie bei Vorliegen einer gerichtlichen Bestätigung der Kostenpflichtigkeit des Verfahrens nicht zu tragen bereit wäre (BGE

128 V 199 E. 2c S. 204). Dem kann allerdings entgegengehalten werden, dass der vorschusspflichtigen Partei stets die Möglichkeit offen steht, die Kostenschussverfügung unter Hinweis auf ihre Bedürftigkeit direkt und ohne Leistung des Kostenvorschusses anzufechten, um diese Unsicherheit zu beseitigen. In diesem Fall wäre nach der oben zitierten ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts auf den Rekurs einzutreten, da der vorschusspflichtigen Partei ansonsten die Beschreitung des Rechtswegs grundsätzlich verwehrt würde. Nachdem der Rekurrent den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert der ihm von der Vorinstanz gesetzten Frist geleistet hat, verhält er sich aber widersprüchlich und verletzt damit das Gebot des Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV, wenn er sich gleichzeitig auf den Standpunkt stellt, aktuell einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden. Die Ungewissheit über die finale Pflicht zur Kostentragung hat er in diesem Fall seinem eigenen prozessualen Verhalten zuzuschreiben. Die Auferlegung eines Kostenvorschusses hat demnach für den Rekurrenten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (VGE VD.2013.80 vom 11. Juni 2013 E. 1.3.2).

Die Vorinstanz wird auf den Rekurs einzutreten und diesen in der Sache zu beurteilen haben. Sie wird sich dabei vertieft mit der eingehenden Kritik des Rekurrenten an der Erlasspraxis der Steuerverwaltung, die er im vorliegenden Verfahren erhebt, auseinanderzusetzen haben. Dies wird jedoch die Sache der Vorinstanz sein und es ist nicht ersichtlich, dass sie sich dieser Aufgabe zu entziehen sucht.

1.4 Aus den obenerwähnten Gründen kann auf den Rekurs insgesamt nicht eingetreten werden.

2.

Praxisgemäss erhebt das Verwaltungsgericht bei Rekursen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Anträge keine Kosten. Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren, auch wenn auf den Rekurs gar nicht eingetreten werden kann (VGE VD.2014.6 und VD.2014.7 vom 23. April 2014 E. 1.3, sowie VD.2014.24 vom 27. März 2014 E. 4).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.