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VD.2014.68 • APG BS VD.2014.68 KI-generiert

Employer Appeal of Reprimand Overturned by Commission Dismissed for Lapsed Filing

Geschäftsnummer VD.2014.68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court considered an appeal by an employer against a Personnel Appeals Commission decision that overturned a written reprimand issued to an employee. The court dismissed the appeal as having lapsed because the employer, having received the reasoned decision of the Commission on May 27, failed to submit the required written statement of appeal grounds to the Administrative Court within the non-extendable 30-day deadline stipulated by law. Consequently, the court declared the appeal abandoned, waived court fees, but ordered the appealing party to pay the opposing party CHF 162 as compensation for legal representation costs related to initiating the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 40 Abs. 5 PG i.V. mit § 16 Abs. 3 VRPG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Employer Appeal of Reprimand Overturned by Commission Dismissed for Lapsed Filing: The court dismissed the appeal as having lapsed because the employer, having received the reasoned decision of the Commission on May 27, failed to submit the required written statement of appeal grounds to the Administrative Court within the non-extendable 30-day deadline stipulated by law. Consequently, the court declared the appeal abandoned, waived court fees, but ordered the appealing party to pay the opposing party CHF 162 as compensation for legal representation costs related to initiating the appeal proceedings.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission Verweis Verwaltungsgebühren Verwaltungsberuf verwaltungsrechtlicher Widerruf konnexe Verfahren verspätete Kündigung schriftlicher Verweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 5 PG i.V. mit § 16 Abs. 3 VRPG

The appeal was declared abandoned (dahingefallen), which is grounded in these procedural provisions relating to the lapse of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, although the court decided not to raise any costs in this specific case.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Ausschuss

VD.2014.68

URTEIL

vom 20. August 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____ Rekurrentin

[...]

gegen

B_____, Rekursgegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission

vom 20. März 2014

betreffend schriftlicher Verweis

Sachverhalt

Mir Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde dem bei den A_____ (A_____) angestellten B_____ durch seine Arbeitgeberin ein schriftlicher Verweis gemäss § 24 Abs. 2 Personalgesetz auferlegt. Diese Verfügung hat B_____ mit Eingabe vom 15. bzw. 30. Juli 2013 bei der Personalrekurskommission angefochten. Mit Entscheid vom 20. März 2014 hat die Personalrekurskommission den Rekurs gutgeheissen und den schriftlichen Verweis unter Auferlegung einer Parteientschädigung zu Lasten der A_____ aufgehoben.

Gegen diesen Entscheid haben die A_____ (im Folgenden: die Rekurrentin) mit Eingabe vom 26. März 2014 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 hat die Personalrekurskommission dem Verwaltungsgericht den schriftlich begründeten Entscheid zugesandt und mitgeteilt, dass dieser am 28. Mai 2014 der Rekurrentin zugestellt wurde. Die Rekurrentin hat in der Folge keine weiteren Eingaben gemacht.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss § 40 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) können Verfügungen betreffend Kündigung und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Abfindungen nach §

36 Abs. 1 und Massnahmen gemäss § 24 und 25 mittels Rekurs bei der Personalrekurskommission angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt gemäss § 40 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 PG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, wobei gemäss § 43 Abs. 2 PG der Ausschuss des Verwaltungsgerichts zuständig ist (vgl. zum Ganzen Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel, 2008, S. 700).

1.2 §

41 Abs. 7 PG schreibt vor, dass die rekurrierende Person innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beim Verwaltungsgericht die schriftliche Rekursbegründung einzureichen hat. Die Frist ist gemäss der expliziten gesetzlichen Regelung nicht erstreckbar. Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so kann auf den Rekurs mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden (Schröder/Wullschleger, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, S. 305 m.w.H; BGer 2C_628/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.7). Der Rekurs gilt gemäss § 40 Abs. 5 PG i.V. mit § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) als dahingefallen.

1.3 Vorliegend hat die Vertreterin der Rekurrentin den Erhalt des begründeten Entscheids der Personalrekurskommission vom 20. März 2014 gemäss dem vorliegenden Rückschein (vgl. Beilage zum Entscheid der Personalrekurskommission, act. 1) am 27. Mai 2014 quittiert. Damit lief die Begründungsfrist bis zum 26. Juni 2014. Innert dieser Frist hat die Rekurrentin weder eine Rekursbegründung eingereicht, noch sich sonst vernehmen lassen. Der Rekurs ist daher dahingefallen.

2.

Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Immerhin kann die Frage aufgeworfen werfen, ob das mitteilungslose Verhalten der Rekurrentin, mit dem sie ihrem Desinteresse am Verfahren Ausdruck gegeben hat, nicht als mutwillig im Sinne von § 40 Abs. 4 PG angesehen werden müsste – hat doch dieses Verhalten zur Folge, dass das Gericht einen begründeten Kammerentscheid auszufertigen hat, während bei einem Rekursrückzug eine kurze Abschreibungsverfügung des Instruktionsrichters ergehen könnte. Das Verwaltungsgericht verzichtet jedoch vorliegend auf die Erhebung von Kosten.

Hingegen hat die Rekurrentin dem Rekursgegner zur Entschädigung des Vertretungsaufwands im Zusammenhang mit der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 150.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 12.–, zu leisten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die Rekurrentin hat dem Rekursgegner für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 162.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.