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VD.2014.6 • APG BS VD.2014.6 KI-generiert

Appealability of Partial Free Legal Aid Decisions in Tax Proceedings

Geschäftsnummer VD.2014.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a recourse against a lower commission's decision that partially granted their request for free legal aid in tax proceedings, allowing the appeal but imposing a cost contribution of CHF 100 per case (totaling CHF 200). The administrative court reasoned that a decision concerning free legal aid is an intermediate ruling, which is only independently appealable if it causes an irreparable disadvantage, and while denial of aid usually constitutes such a disadvantage, a partial grant with a modest cost share does not, unless the appellant credibly demonstrates an inability to cover even this reduced amount. Since the appellant did not establish that the CHF 200 contribution would prevent them from pursuing their rights, despite challenging the financial assessment, the court concluded no irreparable harm was shown and therefore declined to hear the appeal, waiving costs due to the specific circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100, Art. 66 LTF; Appealability of Partial Free Legal Aid Decisions in Tax Proceedings: The administrative court reasoned that a decision concerning free legal aid is an intermediate ruling, which is only independently appealable if it causes an irreparable disadvantage, and while denial of aid usually constitutes such a disadvantage, a partial grant with a modest cost share does not, unless the appellant credibly demonstrates an inability to cover even this reduced amount. Since the appellant did not establish that the CHF 200 contribution would prevent them from pursuing their rights, despite challenging the financial assessment, the court concluded no irreparable harm was shown and therefore declined to hear the appeal, waiving costs due to the specific circumstances.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission unentgeltliche Rechtspflege Steuerveranlagungsverfahren Teilentscheid Verwaltungskostenbeitrag finanzielle Verhältnisse anfechtbarer Zwischenentscheid Gesuch um unentgeltliche Prozessführung betreffend kantonale Steuern pro 2011

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)

This provision defines when interlocutory decisions are independently appealable, which is the basis for not entering into the merits of the appeal regarding the request for free legal aid.

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

Cited by analogy in the reasoning to support the standard for appealability of interlocutory decisions regarding free legal aid.

Art. 66 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the court waived the collection of costs, which typically falls under cost provisions like Art. 66 BGG (LTF is the German abbreviation for BGG), but since the specific article for waiving costs in the final order section is not cited, I will only include provisions cited in the final orders.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2014.6

VD.2014.7

URTEIL

vom 23. April 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____ Rekurrent

[…]

gegen

Steuerrekurskommission Rekursgegnerin

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 3. Dezember 2013

betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

in den Verfahren Nr. [...] und [...]

(kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2011)

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

20. September 2013 stellte A_____ in den bei der Steuerrekurskommission hängigen Verfahren Nr. [...] und [...] ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Dieses Gesuch ist vom Präsidenten der Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 teilweise gutgeheissen worden mit einem Selbstbehalt von je CHF 100.– pro Verfahren, insgesamt CHF 200.–. Dagegen hat A_____ mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 (Datierung) resp. 3. Januar 2014 (Postaufgabe) Rekurs ans Verwaltungsgericht erhoben.

Der Referent hat auf die Einholung einer Stellungnahme der Steuerrekurskommission verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss § 171 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG, SG 640.100) kann gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden, woraus sich dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§171 Abs.

2 StG).

1.2 Bei der Abweisung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070) und folglich um einen Zwischenentscheid. Ein solcher schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 511). Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 277, 281 ff.; Stamm, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 484 f.). Dem entspricht auch die Rechtslage im Bund (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; BGG; SR 173.110).

Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts bedeutet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Betroffenen ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil ihm unter Umständen wegen fehlender finanzieller Mittel die Beschreitung des Rechtsweges verwehrt wird (vgl. statt vieler VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011, VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010). Im vorliegenden Fall wird dem Rekurrenten allerdings die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 100.– pro Verfahren gewährt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil läge für den Rekurrenten demgemäss nur vor, wenn er geltend und glaubhaft machen würde, dass er die insgesamt CHF 200.– für beide Verfahren tatsächlich nicht aufzubringen vermag und daher nicht in der Lage wäre, sein Recht zu verfolgen.

Dies wird jedoch vom Rekurrenten weder geltend gemacht noch belegt. In seinem Rekurs wendet er sich zwar gegen die im Zusammenhang mit der Frage seines Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung vorgenommene Berechnung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Vorinstanz und macht geltend, er habe mit den von der Steuerrekurskommission errechneten Einnahmen Werkzeuge für seinen Handwerksbetrieb gekauft. Sein effektives Einkommen werde aus der Buchhaltung ersichtlich. Aufgrund dessen ersuche er um einen Termin, um dem Gericht anhand der Buchhaltung und Belege seine Situation zu erklären (Rekurs vom 31. Dezember 2013, S. 1 f.). Es wird jedoch vom Rekurrenten nicht geltend gemacht, dass er nicht nur den vollen Kostenvorschuss von ursprünglich CHF 500.–, sondern auch den ihm neu auferlegten von CHF 100.– pro Verfahren nicht aufbringen kann und dadurch daran gehindert würde, sein Recht zu verfolgen. Aus den bei der Steuerrekurskommission eingereichten Bankbelegen geht vielmehr hervor, dass der Rekurrent über genügend Barmittel verfügt, um den von der Steuerrekurskommission verlangten reduzierten Kostenvorschuss für die beiden Verfahren aufzubringen. Auch die den Selbstbehalt des Rekurrenten betreffende Berechnung der Steuerrekurskommission erscheint nachvollziehbar. Der Rekurrent vermag somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht darzutun.

Abschliessend ist anzufügen, dass es dem Rekurrenten unbenommen bleibt, im Falle einer allfälligen Abweisung seiner bei der Steuerrekurskommission eingereichten Beschwerde und einer damit verbundenen allfälligen Auferlegung von Verfahrenskosten diese im Rechtsmittelverfahren anzufechten.

1.3Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein für die Anfechtbarkeit

einer Zwischenverfügung notwendiger nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich ist, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Kosten ist aufgrund der besonderen Umstände des Falles zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.