Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2014.245 • APG BS VD.2014.245 KI-generiert

Social Assistance Cohabitation Allowance Deduction Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VD.2014.245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against a social assistance ruling that implemented a cohabitation allowance deduction starting in June 2014, based on the long-term cohabitation of the appellant and another person since 2003, who previously managed finances jointly and where the appellant failed to substantiate claims of only a platonic living arrangement or a relationship with another partner. The court reasoned that for middle-aged individuals living together long-term, a relationship beyond a mere cost-sharing household is generally presumed, and the appellant did not provide sufficient evidence to rebut this presumption, upholding the administrative department's decision after reviewing the evidence and established case law regarding what constitutes a cohabitation requiring financial contribution assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 30 Abs. 1 VRPG; Social Assistance Cohabitation Allowance Deduction Appeal Dismissed: The court reasoned that for middle-aged individuals living together long-term, a relationship beyond a mere cost-sharing household is generally presumed, and the appellant did not provide sufficient evidence to rebut this presumption, upholding the administrative department's decision after reviewing the evidence and established case law regarding what constitutes a cohabitation requiring financial contribution assessment.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft Sozialhilfe Haushaltungszulage Verwaltungskostenbeitrag Beitragsforderung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Abzug von Kinderalimenten Budget ab August 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 1 VRPG

The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings, including a minimal fee, due to the outcome of the case.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2014.245

URTEIL

vom 20. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. D. Thurnherr und Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o B____, [...]

gegen

Sozialhilfe, Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 21. Oktober 2014

betreffend Budget ab August 2014

Sachverhalt

A____ ist im Dezember 2003 von Italien in die Schweiz gezogen und bewohnt seither zusammen mit B____ eine Wohnung an der [...]strasse [...] in Basel. A____ wird – mit Unterbrüchen – seit April 2006 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Weil A____ und B____ eine Beziehung führten, hatte die Sozialhilfe zunächst einen Haushaltsbeitrag an die Unterstützungsleistungen angerechnet; davon hat sie ab Dezember 2006 aufgrund der veränderten finanziellen Situation von B____ abgesehen. Von Februar 2007 bis Mai 2010 wurde keine Sozialhilfe ausgerichtet. Anlässlich der Wiederaufnahme im Juni 2010 und im Juni 2011 hat die Sozialhilfe jeweils die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags geprüft, indessen wegen der ungenügenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von B____ darauf verzichtet. Nach einer Anhörung von A____ und B____ vom 24. April 2014 und gestützt auf eingereichte Unterlagen hat die Sozialhilfe für den Monat Juni 2014 einen Konkubinatsbeitrag von CHF

958.80 errechnet. Daraufhin hat B____ gegenüber der Sozialhilfe geltend gemacht, sie lebe nicht im Konkubinat mit A____. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat die Sozialhilfe mit Budgetverfügung vom

23. Juli 2014 die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags festgesetzt. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs des A____ vom 24. Juli 2014 hat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 27. Oktober 2014 beim Regierungsrat erhobene und begründete Rekurs von A____. Das Präsidialdepartement hat am 26. November 2014 die Sache gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, es sei kein Konkubinatsbeitrag zu berücksichtigen. Der instruierende Präsident hat die Akten beigezogen; auf die Einholung einer Stellungnahme hat er verzichtet. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Das Präsidialdepartement hat den Rekurs an das Verwal­tungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des ange­fochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Da praxisgemäss an die Begründung von Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, ist auf den fristund formgerecht erhobenen Rekurs einzutreten.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festge­stellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt, oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Gemäss dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 16 Abs. 2 VRPG verankerten Rügeprinzip soll die schriftliche Rekursbegründung die Anträge des Rekurrenten, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze Rechtserörterung enthalten (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504). Das Rügeprinzip besagt, dass das Verwaltungsgericht eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten prüft, sondern nur die rechtzeitig vorgebrachten Rügen untersucht (Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305).

2.2 Der Rekurrent macht wie schon vor Vorinstanz geltend, er lebe mit B____ nicht im Konkubinat. Er habe keine Beziehung zu ihr und wohne nur in einer Wohngemeinschaft mit ihr zusammen. Sie hätten getrennte Schlafzimmer. Er habe eine Freundin ausserhalb der Wohngemeinschaft. Er habe schon immer eine Freundin gehabt, auch schon im Jahr 2006, und diese übernachte auch bei ihm, für 2 - 3 Tage oder übers Wochenende.

2.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid bereits ausführlich mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt. Zusammengefasst hat sie erwogen, dass gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft eher bei Personen in Ausbildung und damit in jüngeren Jahren anzunehmen ist, so etwa bei Studenten oder Lehrlingen. Leben Personen im mittleren Lebensalter über einen längeren Zeitraum zusammen, so liegt hingegen in aller Regel eine engere Lebensgemeinschaft vor. Wenn es sich anders verhalten würde, wäre dieser Ausnahmefall durch die betroffenen Personen auf geeignete Weise zu belegen (VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013 E 5.5; VGE VD.2010.176 vom 27. Januar 2011 E. 4.2). Aufgrund der langjährigen Beziehung und des langjährigen Zusammenlebens des Rekurrenten mit B____ ist davon auszugehen, dass diese Beziehung über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht. Daran ändert nichts, dass die beiden über getrennte Schlafzimmer verfügen. Getrennte Schlafzimmer kommen auch bei vielen Ehepaaren vor und sprechen nicht per se gegen das Vorliegen eines Konkubinats. Der Rekurrent wohnt seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 mit B____ zusammen. Er hat das Konkubinat zu Beginn der Unterstützung im Jahr 2006 auch nicht bestritten. B____ hat den Rekurrenten unbestrittenermassen während Jahren gegenüber der Sozialhilfe vertreten. Die Leistungsabklärung vom 4. Juni 2014 hat zudem ergeben, dass die beiden den Haushalt gemeinsam führen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Rekurrent seine erstmals am 23. Juli 2014 vorgetragene Behauptung, er sei mit einer anderen Freundin liiert, welche teilweise auch bei ihm übernachte, in keiner Weise substanziiert; solches tut er nun auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Ausserdem ist eine geschlechtliche Beziehung zwar ein gewichtiges Indiz für ein gefestigtes Konkubinat, aber keine notwendige Voraussetzung. Entscheidend ist vielmehr die Bereitschaft der Partner, sich in Notsituationen gegenseitig zu unterstützen. Dabei sind sämtliche Umstände des Zusammenlebens umfassend zu würdigen, wie es die Vorinstanz getan hat. Der Rekurrent vermag die rechtliche Vermutung für das Vorliegen eines Konkubinats in keiner Weise zu widerlegen.

Der Rekurrent legt nicht dar, was an den Erwägungen der Vorinstanz falsch sein soll, und solches ist auch nicht ersichtlich. Daher ist der angefochtene Entscheid unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen, der Rekurs mithin abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dem Rekurrenten aufzuerlegen. Der Rekurrent hat kein Gesuch um Kostenerlass gestellt. Ein solches wäre zufolge Aussichtslosigkeit des Rekurses ohnehin abzuweisen gewesen. Der Rekurrent wird nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt. Dessen knappen finanziellen Verhältnissen ist durch die Auferlegung der gesetzlichen Minimalgebühr von CHF 200.– Rechnung zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.