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VD.2014.241 • APG BS VD.2014.241 KI-generiert

KESB Custody Appeal Dismissed as Moot Due to Subsequent Agency Decision

Geschäftsnummer VD.2014.241
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner appealed a child protection authority's (KESB) decision that denied the restoration of custody rights and upheld the placement of a child in a specific children's home. While the appeal was pending, the KESB issued a subsequent decision granting the petitioner's request to relocate the child to a different facility due to an internally changed situation at the original placement, rendering the initial appeal moot. The court dismissed the appeal as having become purposeless but waived ordinary court costs, determining that the KESB's change of position resulted from new circumstances not attributable to either party, and awarded the petitioner's counsel costs and fees from the court treasury based on the granted legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 1 i.V.m, Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; KESB Custody Appeal Dismissed as Moot Due to Subsequent Agency Decision: While the appeal was pending, the KESB issued a subsequent decision granting the petitioner's request to relocate the child to a different facility due to an internally changed situation at the original placement, rendering the initial appeal moot. The court dismissed the appeal as having become purposeless but waived ordinary court costs, determining that the KESB's change of position resulted from new circumstances not attributable to either party, and awarded the petitioner's counsel costs and fees from the court treasury based on the granted legal aid.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kindesunterbringung Recht auf einen Verteidiger Rechte des Kindes veränderte Verhältnisse Sorgerechtsverfahren Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Umplatzierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400)

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction for filing an appeal against the KESB decision, although the main order deals with the matter being moot.

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

Cited in the legal remedies section to specify the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 113 BGG

Cited in the legal remedies section as a potential alternative appeal route to the Federal Supreme Court (subsidiary constitutional appeal).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2014.241

URTEIL

vom 18. September 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch Dr. [...],

[...]

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

(KESB)

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

B____ Beigeladener

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutz-behörde vom 16. September 2014 betreffend Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Umplatzierung

Sachverhalt

C____ (geb. [...] 2008) ist der Sohn von A____ und B____. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat mit Entscheid vom 16. September 2014 den Antrag von A____ (Beschwerdeführerin) auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) abgewiesen und die Unterbringung von C____ im Kinderund Jugendheim WOLEG bestätigt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. [...], Advokatin, am 24. November 2014 Beschwerde und beantragt, der KESB-Entscheid vom 16. September 2014 sei teilweise aufzuheben und C____ umgehend vom Kinderund Jugendheim WOLEG in die Gute Herberge in Riehen, evtl. in eine andere geeignete Institution in der Region Basel, umzuplatzieren. Zudem stellt sie Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Unterzeichneten als Advokatin. Im Weiteren beantragt sie das vorliegende Verfahren umgehend zu sistieren bis feststehe, ob die KESB auf die gleichlautenden Anträge der Beschwerdeführerin vom 24. November 2014 eintrete, gegebenenfalls sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur ausführlichen Beschwerdebegründung anzusetzen.

Mit Verfügung vom 27. November 2014 hat der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Dr. [...] als Rechtsvertreterin bewilligt. Gleichzeitig wurden sowohl die KESB als auch der Beigeladene B____ ersucht, zum Sistierungsantrag Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme der KESB vom 15. Dezember 2014, welche ausführt, erneut ein Abklärungsverfahren eingeleitet zu haben, wurde das Verfahren vom Instruktionsrichter bis auf weiteres sistiert. Der Beigeladene hat sich nicht vernehmen lassen.

Die KESB hat am

8. Juni 2015 ihren Entscheid insofern aufgehoben, als einer Umplatzierung von C____ in das Schulheim Gute Herberge in Riehen zugestimmt und die Beiständin beauftragt wurde, diese in die Wege zu leiten.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kinderund Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

1.2

Nach § 13 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs bzw. zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist vom KESB-Entscheid direkt betroffen und damit beschwerdeberechtigt.

2.

Im Entscheid vom

8. Juni 2015 ist die KESB dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Umplatzierung ihres Sohnes in die Gute Herberge in Riehen nachgekommen. Damit ist der Streitgegenstand weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist demzufolge aus dem Geschäftsverzeichnis als erledigt abzuschreiben.

Es bleibt über die Verlegung der Kosten zu entscheiden. Der Kostenentscheid in einem dahingefallenen Verfahren ist von dem Gericht zu fällen, das in der Sache zu entscheiden gehabt hätte, mithin der Kammer des Verwaltungsgerichts.

3.

3.1 Wird ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekursbzw. Beschwerdeverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes hätte entschieden werden müssen (BEUSCH, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 63 N 16; MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 N 17; PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 58 N 50; vgl. ferner zu Art.

107 Abs. 1 lit. e ZPO: JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

2. Auflage 2013, Art. 107 N 16; RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 107 N 8). Bei der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren muss aber der angefochtene Entscheid nur einer summarischen Prüfung unterzogen werden (SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 198).

3.2 Durch die Zustimmung zur Umplatzierung des Sohnes der Beschwerdeführerin im KESB-Entscheid vom 8. Juni 2015 wurde ihrem Antrag entsprochen. Allerdings basiert dieser neue Entscheid auf einer gegenüber dem ursprünglichen Entscheid veränderten Sachlage, da der Sohn im Kinderund Jugendheim WOLEG intern in eine andere Wohngruppe an einen anderen Standort wechselte und sich damit auch die Schulsituation änderte. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Mutter und Beschwerdeführerin sowie dem Kinderund Jugendheim WOLEG hat sich auch aufgrund dieser Veränderungen verschlechtert. Diese neue Situation war zum Zeitpunkt des ersten KESB-Entscheides am 16. September 2014 weder bekannt noch vorhersehbar. Sie kann deshalb keiner Partei zum Vorwurf gemacht werden, vielmehr ist die KESB aufgrund der veränderten Sachlage auf ihren ursprünglichen Entscheid zurückgekommen und hat damit dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen. Umständehalber ist deshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

3.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht einen Vertretungsaufwand von insgesamt

2 Stunden 15 Minuten geltend. Gemäss den Ausführungen in E. 3.2 kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, vielmehr kommt zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der entsprechende Stundenansatz zur Anwendung. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 450.–. Hinzu kommt der Auslagenersatz für 25 Kopien zu CHF 0.25, Portikosten von CHF 15.– sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 37.70, alles zu Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Dr. [...], Advokatin, wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar von CHF 450.– sowie Auslagen von CHF 21.25 und 8 % MWST von CHF 37.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und dem Beigeladenen mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen