Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2014.2 • APG BS VD.2014.2 KI-generiert

Parent Appeal Against Protective Order Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer VD.2014.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal lodged by a parent against a protective order issued by the Child and Adult Protection Authority that temporarily removed custody of a child and placed the child with the grandparents. The court reasoned that the appeal, filed only as a notice without the required written justification detailing the alleged violation of law or incorrect factual finding, could not be processed; furthermore, the appellant failed to collect the registered mail containing the court's instruction to submit the missing grounds, meaning the document was deemed delivered after the deadline to supplement the appeal had passed, and additionally, the protective order itself had since expired, eliminating any current interest in legal remedy.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 i.V.m, Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 3 ZGB, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Parent Appeal Against Protective Order Dismissed for Procedural Deficiencies: The court reasoned that the appeal, filed only as a notice without the required written justification detailing the alleged violation of law or incorrect factual finding, could not be processed; furthermore, the appellant failed to collect the registered mail containing the court's instruction to submit the missing grounds, meaning the document was deemed delivered after the deadline to supplement the appeal had passed, and additionally, the protective order itself had since expired, eliminating any current interest in legal remedy.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Sorgerechtsverfahren Gesetzlicher Schutz tatsächliche Begründung Verweisungsbruch formelle Verfahrenseinstellung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 3 ZGB

The court did not enter upon the appeal because it lacked the required written grounds.

Art. 450 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the mother's legitimacy to appeal.

Art. 314 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the mother's legitimacy to appeal.

Art. 450b Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to confirm the timely filing of the appeal.

§ 17 Abs. 1 KESG

Cited in the reasoning regarding the right to appeal against the KESB decision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2014.2

URTEIL

vom 24. März 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Andreas Zuber

Beteiligte

A_____ Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 24. Dezember 2013 betreffend vorsorgliche Obhutsaufhebung gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und Wechsel der Beistandsperson

Sachverhalt

Am 24. Dezember 2013 hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die elterliche Obhut von A_____ über B_____, geboren am […] 2000, aufgehoben und B_____ einstweilen bei seinen Grosseltern, C_____ und D_____, platziert. Es wurde festgestellt, dass B_____ weiterhin das Internat [...] besucht. Über das Besuchsrecht der Mutter werde anlässlich der mündlichen Verhandlung entschieden. Gegen diesen Entscheid hat A_____ am 24. Dezember 2013 „Rekurs“ eingelegt.

Am 7. Januar 2014 wurde A_____ mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsgerichtspräsidenten in Aussicht gestellt, dass auf die Beschwerde in dieser Form nicht eingetreten werden könne, da sie keine Begründung enthalte. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, dem Gericht bis zum 23. Januar 2014 eine Begründung nachzureichen, wenn sie eine inhaltliche Beurteilung des angefochtenen vorsorglichen Entscheids wünsche. Die Verfügung wurde von A_____ nicht in Empfang genommen und sie hat zu ihrer Beschwerde keine Begründung nachgereicht.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der Kinderund Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde am 24. Dezember 2013 rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB).

1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde dem Gericht „schriftlich und begründet“ einzureichen. Darauf ist die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Es muss in der Beschwerde dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind dabei nicht allzu hoch zu stellen, doch hat die betroffene Person wenigstens anzuführen, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 Abs. 3 ZGB N 42). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde keine Begründung angefügt, sondern lediglich „Rekurs“ angemeldet. Eine Begründung kann indessen innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (vorliegend: 30 Tage ab dem 24. Dezember 2013, also bis zum 23. Januar 2014) nachgereicht werden. Die Beschwerdeführerin wurde auf diese Möglichkeit ausdrücklich in der Verfügung des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 7. Januar 2014 hingewiesen.

1.3 Die per Einschreiben versandte Verfügung des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 7. Januar 2014 wurde tags darauf von der Beschwerdeführerin nicht in Empfang genommen und innert der Abholfrist nicht bei der Post abgeholt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine eingeschriebene Briefpostsendung, wenn der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt (Art. 169 Abs. 1 lit. d und lit. e der Verordnung zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967), so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52). Die Verfügung gilt somit per 15. Januar 2014 als zugestellt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung aufgrund des vorgängigen Verfahrens rechnen musste.

1.4 Auf die Beschwerde vom 24. Dezember 2013 kann somit mangels Begründung nicht eingetreten werden.

1.5 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der angefochtene Entscheid rein vorsorglich und mit befristeter Wirkung bis zum 28. Februar 2014 ergangen ist. Nachdem diese Frist inzwischen abgelaufen ist, fehlt auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde.

1.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VPRG). Auf die Erhebung von Kosten kann aber vorliegend umständehalber verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung einer Gebühr wird umständehalber verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Andreas Zuber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.