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VD.2014.194 • APG BS VD.2014.194 KI-generiert

Appellant's Failure to Challenge Dismissal of Tax Recourse Upheld

Geschäftsnummer VD.2014.194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed a recourse against a decision by the Tax Appeals Commission which declared their initial recourse against a tax relief decision inadmissible due to failure to pay a cost deposit and because the initial recourse was deemed hopeless following the rejection of a request for gratuitous legal aid (which was not separately appealed). The Administrative Court refused to enter into the merits of the current recourse because the appellant failed to submit a reasoned argument or a specific motion challenging the decision to dismiss the proceedings, instead repeating arguments related to the original tax assessment and the prior rulings on legal aid, which had become final. Furthermore, the court noted that the appellant did not dispute failing to pay the required cost deposit, confirming the Commission's decision to dismiss the prior recourse was substantively sound.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 93 BGG; Appellant's Failure to Challenge Dismissal of Tax Recourse Upheld: The Administrative Court refused to enter into the merits of the current recourse because the appellant failed to submit a reasoned argument or a specific motion challenging the decision to dismiss the proceedings, instead repeating arguments related to the original tax assessment and the prior rulings on legal aid, which had become final. Furthermore, the court noted that the appellant did not dispute failing to pay the required cost deposit, confirming the Commission's decision to dismiss the prior recourse was substantively sound.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission Steuerveranlagungsverfahren administrative Entlassung Steuerabzug konnexe Verfahren teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen Beschwerdelegitimation Dahinfallen eines Rekurses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision governs the admissibility of the appeal to the Federal Supreme Court, cited in the legal remedy instruction.

Art. 42 BGG

This provision regarding the content requirements for the appeal is cited in the legal remedy instruction.

Art. 113 BGG

This provision regarding the subsidiary constitutional appeal is cited as a possible alternative remedy in the legal remedy instruction.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2014.194

URTEIL

vom 1. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Beteiligte

A_____ Rekurrent

[...]

gegen

Steuerrekurskommission des Kantons Rekursgegnerin

Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 10. September 2014

betreffend Dahinfallen eines Rekurses

Sachverhalt

A_____ erhob am

13. Juni 2014 Rekurs an die Steuerrekurskommission gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung betreffend Steuererlass vom 29. April 2014. Die Steuerrekurskommission bestätigte den Eingang des Rekurses und teilte A_____ mit, dass er bis zum 18. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu leisten habe, dass aber die Rekursfrist vermutlich verpasst worden sei und erteilte ihm Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme. Das daraufhin von A_____ gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies die Steuerrekurskommission im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Rekurs aufgrund der nicht eingehaltenen Rechtsmittelfrist als aussichtslos erscheine (Verfügungen vom 28. Juli und 28. August 2014). Diese Verfügungen hat A_____ nicht angefochten. Mit Verfügung vom 10. September 2014 schrieb die Steuerrekurskommission das Verfahren mangels Zahlung des Kostenvorschusses ab.

Gegen diese Verfügung hat A_____ mit Eingabe vom 26. September 2014 (Postaufgabe am 29. September 2014) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Auf die Einholung von Rekursantworten ist verzichtet worden, hingegen wurden die Akten der Steuerrekurskommission beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell und sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Rekurrenten erfüllt.

1.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs beim Verwaltungsgericht binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist gemäss § 16 Abs. 2 VRPG eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge, die Angaben der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten soll. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., S. 305).

1.3 Vorliegend stellt der Rekurrent mit seiner Eingabe keinen Antrag und er begründet auch nicht, weshalb der Abschreibungsentscheid der Steuerrekurskommission zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses vom 10. September 2014 rechtswidrig sein soll. Der Rekurrent setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Vielmehr beschränken sich seine Rügen auf Aspekte, welche die Richtigkeit der Steuerveranlagung pro 2010 in Zweifel ziehen sollen. Der Rekurrent wiederholt Ausführungen, welche die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffen. Diese Fragen sind jedoch bereits rechtskräftig entschieden, denn der Rekurrent hat die Verfügungen der Vorinstanz vom 28. Juli und vom 28. August 2014 nicht angefochten. Gegenstand der vorliegenden Beurteilung sind weder die Steuerveranlagung pro 2010 noch die finanzielle Situation des Rekurrenten. Angefochten ist allein die Abschreibungsverfügung, welche das Rekursverfahren, nachdem die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden sind, zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses als dahingefallen erklärt hat. Da der vorliegende Rekurs weder begründet noch mit einem Antrag versehen ist, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

Abgesehen davon bestreitet der Rekurrent nicht, dass er den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, sodass der angefochtene Abschreibungsentscheid auch in der Sache nicht zu beanstanden ist.

2.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz den Rekurs zu Recht als dahingefallen abgeschrieben hat.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.