Parents' Appeal Moot Due to Authority Revocation of Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parents appealed a child and adult protection authority decision establishing an educational assistance measure for their daughter. While the appeal was pending, the authority reviewed the matter after a consultation where the parents agreed to vocational counseling for the child and subsequently revoked the initial decision, thus abolishing the ongoing educational assistance. The appellate court reasoned that because the authority vacated the original contested decision during the appeal proceedings, the subject matter of the appeal ceased to exist, rendering the appeal moot, and therefore dismissed the case without imposing court fees due to the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450d Abs. 2 ZGB, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 450f ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; Parents' Appeal Moot Due to Authority Revocation of Decision: While the appeal was pending, the authority reviewed the matter after a consultation where the parents agreed to vocational counseling for the child and subsequently revoked the initial decision, thus abolishing the ongoing educational assistance. The appellate court reasoned that because the authority vacated the original contested decision during the appeal proceedings, the subject matter of the appeal ceased to exist, rendering the appeal moot, and therefore dismissed the case without imposing court fees due to the circumstances.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited to establish the legal basis allowing the KESB to reconsider its initial decision during the appeal proceedings.
This article, in conjunction with § 6 EG ZPO, is cited as the basis for the single judge to dismiss the proceedings due to lack of object.
This law is cited in conjunction with Art. 450f ZGB as the basis for the single judge to dismiss the proceedings due to lack of object.
Cited to define the court's status as the appellate authority in this matter.
Cited to define the court's status as the appellate authority in this matter.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
VD.2014.171
URTEIL
vom 15. April 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
B____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 31. Juli 2014 betreffend Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Sachverhalt
Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 31. Juli 2014 wurde für die 1999 geborene C____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und eine Beiständin ernannt. Mit Schreiben vom 29. August 2014 (Poststempel) wandten sich die Eltern von C____, A____ und B____, gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht. Sie baten um einen weiteren Gesprächstermin zur Deeskalation, bevor das Urteil rechtskräftig werde.
Auf Gesuch der KESB hat der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügungen vom 30. September 2014 und 28. Oktober 2014 sistiert und die Sistierung mit Verfügung vom 7. Januar 2015 aufgehoben. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 teilte die KESB mit, anlässlich des Gesprächs vom 16. Oktober 2014 hätten die Eltern einer IV-Berufsberatung für C____ zugestimmt, weshalb eine Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft beabsichtigt werde. Mit Entscheid der KESB vom 12. Februar 2015 wurde die noch nicht rechtskräftige Erziehungsbeistandschaft für C____ aufgehoben und die Beiständin aus ihrem Amt entlassen.
Erwägungen
Das Verwaltungsgericht entscheidet als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400). Während des Beschwerdeverfahrens kann die KESB gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Hebt die KESB den ursprünglichen Entscheid auf und entscheidet gleichzeitig neu, wird das hängige Beschwerdeverfahren zufolge nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos (Botschaft, BBl 2006, S. 7001, 7087; VGE VD.2013.235 vom 1. April 2014 E. 1; VD.2013.208 vom 21. Februar 2014). Gestützt auf Art. 450*f* ZGB i.V.m. § 6 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) obliegt die Abschreibung des Verfahrens dem mit der Verfahrensleitung betrauten Gerichtsmitglied als Einzelrichter.
Eine solche Wiedererwägung liegt mit dem Entscheid der KESB vom 12. Februar 2015 vor, indem die noch nicht rechtskräftige Erziehungsbeistandschaft während des hängigen Beschwerdeverfahrens aufgehoben wurde. Mit dieser Aufhebung ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Beurteilung der Beschwerde entfallen und das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden. Entsprechend ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist umständehalber zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.