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VD.2014.171 • APG BS VD.2014.171 KI-generiert

Parents' Appeal Moot Due to Authority Revocation of Decision

Geschäftsnummer VD.2014.171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The parents appealed a child and adult protection authority decision establishing an educational assistance measure for their daughter. While the appeal was pending, the authority reviewed the matter after a consultation where the parents agreed to vocational counseling for the child and subsequently revoked the initial decision, thus abolishing the ongoing educational assistance. The appellate court reasoned that because the authority vacated the original contested decision during the appeal proceedings, the subject matter of the appeal ceased to exist, rendering the appeal moot, and therefore dismissed the case without imposing court fees due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 450d Abs. 2 ZGB, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 450f ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; Parents' Appeal Moot Due to Authority Revocation of Decision: While the appeal was pending, the authority reviewed the matter after a consultation where the parents agreed to vocational counseling for the child and subsequently revoked the initial decision, thus abolishing the ongoing educational assistance. The appellate court reasoned that because the authority vacated the original contested decision during the appeal proceedings, the subject matter of the appeal ceased to exist, rendering the appeal moot, and therefore dismissed the case without imposing court fees due to the circumstances.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren Erwachsenenschutzbehörde elterlicher Konflikt verwaltungsrechtlicher Widerruf elterliche Gewalt Erziehungsmassnahme Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450d Abs. 2 ZGB

This article is cited to establish the legal basis allowing the KESB to reconsider its initial decision during the appeal proceedings.

Art. 450f ZGB

This article, in conjunction with § 6 EG ZPO, is cited as the basis for the single judge to dismiss the proceedings due to lack of object.

§ 6 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)

This law is cited in conjunction with Art. 450f ZGB as the basis for the single judge to dismiss the proceedings due to lack of object.

Art. 450 Abs. 1 ZGB

Cited to define the court's status as the appellate authority in this matter.

§ 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG)

Cited to define the court's status as the appellate authority in this matter.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2014.171

URTEIL

vom 15. April 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[…]

B____ Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 31. Juli 2014 betreffend Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Sachverhalt

Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 31. Juli 2014 wurde für die 1999 geborene C____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und eine Beiständin ernannt. Mit Schreiben vom 29. August 2014 (Poststempel) wandten sich die Eltern von C____, A____ und B____, gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht. Sie baten um einen weiteren Gesprächstermin zur Deeskalation, bevor das Urteil rechtskräftig werde.

Auf Gesuch der KESB hat der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügungen vom 30. September 2014 und 28. Oktober 2014 sistiert und die Sistierung mit Verfügung vom 7. Januar 2015 aufgehoben. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 teilte die KESB mit, anlässlich des Gesprächs vom 16. Oktober 2014 hätten die Eltern einer IV-Berufsberatung für C____ zugestimmt, weshalb eine Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft beabsichtigt werde. Mit Entscheid der KESB vom 12. Februar 2015 wurde die noch nicht rechtskräftige Erziehungsbeistandschaft für C____ aufgehoben und die Beiständin aus ihrem Amt entlassen.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht entscheidet als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400). Während des Beschwerdeverfahrens kann die KESB gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Hebt die KESB den ursprünglichen Entscheid auf und entscheidet gleichzeitig neu, wird das hängige Beschwerdeverfahren zufolge nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos (Botschaft, BBl 2006, S. 7001, 7087; VGE VD.2013.235 vom 1. April 2014 E. 1; VD.2013.208 vom 21. Februar 2014). Gestützt auf Art. 450*f* ZGB i.V.m. § 6 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) obliegt die Abschreibung des Verfahrens dem mit der Verfahrensleitung betrauten Gerichtsmitglied als Einzelrichter.

Eine solche Wiedererwägung liegt mit dem Entscheid der KESB vom 12. Februar 2015 vor, indem die noch nicht rechtskräftige Erziehungsbeistandschaft während des hängigen Beschwerdeverfahrens aufgehoben wurde. Mit dieser Aufhebung ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Beurteilung der Beschwerde entfallen und das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden. Entsprechend ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist umständehalber zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.