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VD.2014.152 • APG BS VD.2014.152 KI-generiert

Appellant v. Health Department Regarding Physician Secrecy in Involuntary Commitment

Geschäftsnummer VD.2014.152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a decision by the health department that released a physician from professional secrecy regarding the appellant, following a request from another physician treating the appellant at a clinic where the appellant had been involuntarily committed due to concerns of self-harm or harm to others. The court reasoned that the potential for better assessment and adequate treatment of the appellant's mental state, as well as the protection of the public interest, outweighed the appellant's right to secrecy, especially since the disclosure was limited in scope and only to another medical professional also bound by confidentiality, thus dismissing the appeal as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Es werden keine Kosten erhoben; Appellant v. Health Department Regarding Physician Secrecy in Involuntary Commitment: The court reasoned that the potential for better assessment and adequate treatment of the appellant's mental state, as well as the protection of the public interest, outweighed the appellant's right to secrecy, especially since the disclosure was limited in scope and only to another medical professional also bound by confidentiality, thus dismissing the appeal as unfounded.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Entscheid des Gesundheitsdepartements Geistige Gesundheit medizinische Behandlung Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Schutz des öffentlichen Interesses Recht auf Gesundheit Vertraulichkeitspflicht Entbindung vom Berufsgeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Es werden keine Kosten erhoben.

This order explicitly states that no costs are imposed despite the appeal being dismissed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2014.152

URTEIL

vom 7. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner

St. Alban-Vorstadt 25, 4001 Basel

Prof. Dr. med. B____ Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Gesundheitsdepartements

vom 17. Juli 2014

betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 hat das Gesundheitsdepartement auf Ersuchen von Prof. Dr. med. B____ (nachfolgend Gesuchsteller genannt), […], diesen vom Berufsgeheimnis betreffend A____ (geb. 9. Februar 1977) gegenüber Dr. med. C____, […], entbunden. Die Entbindung ist mit der Einschränkung erfolgt, dass Auskünfte nur soweit gegeben bzw. Fragen nur insoweit beantwortet werden dürfen, als dies einerseits sachdienlich und andererseits unbedingt notwendig sei.

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Schreiben vom 23. Juli 2014 an den Regierungsrat (bei diesem am 6. August 2014 eingegangen) sowie undatiertem Schreiben an das Gesundheitsdepartement, welches am 31. Juli 2014 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis der Post übergeben worden ist, Rekurs erhoben. Mit diesem beantragt er sinngemäss, es sei dem Gesuchsteller keine Entbindung vom Berufsgeheimnis zu erteilen. Der Regierungspräsident hat den Rekurs mit Schreiben vom 7. August 2014 gemäss § 42 des Organisationsgesetzes dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Stellungnahmen sind keine eingeholt worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten sowie aus §

42 des Organisationsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Der Rekurrent ist durch die Entbindung des Gesuchstellers vom Berufsgeheimnis in der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2 Gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG sind verwaltungsinterne Rekurse innert 10 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids anzumelden und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, schriftlich zu begründen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung am 18. Juli 2014 versandt und *dem Gesuchsteller* am Montag, 21. Juli 2014, durch die Post übergeben worden ist. Eine Bestätigung der Zustellung *an den Rekurrenten* findet sich nicht in den Akten. Es ist davon auszugehen, dass diese frühestens zur gleichen Zeit stattgefunden hat. Damit ist zumindest mit dem durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis am 31. Juli 2014 per Post versandten Schreiben des Rekurrenten die zehntägige Frist von § 46 Abs. 1 OG zur Rekursanmeldung eingehalten. In diesem Schreiben hat der Rekurrent, wenn auch knapp, dargelegt, weshalb er mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. Da an die Begründung des durch einen juristischen Laien erhobenen Rekurses kein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. VGE VD.2012.245 vom 27. März 2013 mit weiteren Hinweisen), genügen seine Ausführungen und kann auf den Rekurs eingetreten werden.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches werden unter anderem Ärzte sowie ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter macht sich nach Ziff. 2 dieser Bestimmung dann nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. Für eine solche Entbindung vom Berufsgeheimnis ist im Kanton Basel-Stadt gemäss § 26 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes das Gesundheitsdepartement zuständig. Weder das Strafgesetzbuch noch das Gesundheitsgesetz sagen jedoch etwas darüber aus, wann ein „begründeter“ Fall vorliegt, der eine Aufhebung der Schweigepflicht rechtfertigt, beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen ein entsprechendes Gesuch gutzuheissen ist. Massgebend ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen eine Güterabwägung, wobei das Interesse des Patienten an der Wahrung des Geheimnisses dem persönlichen Interesse des Arztes oder dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an einer Offenlegung gegenüberzustellen ist. Eine Entbindung darf den Patienten nicht übermässig treffen, weshalb unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auch eine nur teilweise Entbindung geprüft werden muss.

Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller seinem Gesuch die Anfrage von Dr. C____ um „dringliche medizinische Auskünfte“ über den Rekurrenten beigelegt. Darin wird ausgeführt, dass der Rekurrent wegen akuter Selbstund Fremdgefährdung durch die Staatsanwaltschaft Oberwallis der Klinik zugewiesen worden sei. Er lehne jedoch jegliche medizinische Untersuchung, medizinische Behandlung sowie Auskünfte über seinen Gesundheitszustand, Vorerkrankungen, somatische Vorgeschichte und aktuelle Situation ab, so dass der Klinik keinerlei Informationen vorliegen würden und eine unklare Situation bezüglich seines Krankheitszustandes bestehe. Dies könne mit einer akuten Eigengefährdung und/oder Fremdgefährdung einhergehen. Der Rekurrent wendet sich gegen eine Auskunftserteilung, indem er geltend macht, er habe kein Vertrauen zu Dr. C____, er habe diese sogar wegen Körperverletzung angezeigt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent zwangsweise auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Oberwallis hin in der Klinik befindet. Ein mangelndes Vertrauensverhältnis ist bei dieser Situation nicht ungewöhnlich und kann keinen Grund darstellen, der Ärztin Informationen zu verweigern. Der Gesuchsteller erachtet eine Mitteilung der ihm vorliegenden Erkenntnisse offenbar als notwendig, ansonsten er das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht gestellt hätte. Dass er darin keine weiteren Informationen über den Rekurrenten preisgegeben hat, ist in Anbetracht der ihm obliegenden Schweigepflicht nicht zu beanstanden. Die Weitergabe der Wahrnehmungen des Gesuchstellers an Dr. C____ kann dieser eine bessere Einschätzung und damit auch adäquate Behandlung der allfälligen Selbstoder Fremdgefährdung des Rekurrenten ermöglichen. An der Entbindung des Gesuchstellers vom Berufsgeheimnis besteht deshalb sowohl mit Blick auf die Gesundheit des Rekurrenten als auch den Schutz der Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse. Diese gilt im Übrigen lediglich gegenüber Dr. C____, die selber auch einer Schweigepflicht untersteht. Die Vorinstanz hat damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit angemessen Rechnung getragen.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Der Rekurrent hätte deshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Auf die Erhebung einer Gebühr wird jedoch umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.