Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2013.235 • APG BS VD.2013.235 KI-generiert

KESB Reconsideration Renders Appeal Moot; Costs Awarded to Appellant

Geschäftsnummer VD.2013.235
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) that instructed a guardian to negotiate, monitor, and mediate visitation and contact rights, seeking instead an instruction to enforce and monitor visitation rights established by a prior court decision. The appellate court determined that the appeal became moot because the KESB, acting on its own initiative through reconsideration, subsequently issued a new decision that adopted the appellant's desired instruction, aligning the guardian's mandate with the existing court-approved visitation schedule; therefore, the court dismissed the proceedings as without object but ordered the KESB to pay the appellant party compensation for the costs incurred in the now-moot appeal, as the KESB's reconsideration satisfied the appellant's demands.

Legislator-Regeste

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Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450b ZGB, Art. 450d Abs. 2 ZGB, Art. 58 Rz, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; KESB Reconsideration Renders Appeal Moot; Costs Awarded to Appellant: The appellate court determined that the appeal became moot because the KESB, acting on its own initiative through reconsideration, subsequently issued a new decision that adopted the appellant's desired instruction, aligning the guardian's mandate with the existing court-approved visitation schedule; therefore, the court dismissed the proceedings as without object but ordered the KESB to pay the appellant party compensation for the costs incurred in the now-moot appeal, as the KESB's reconsideration satisfied the appellant's demands.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren Wiedererwägung Erwachsenenschutzbehörde Entschädigung des Beistands Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids erworbener Anspruch Ziff. 4 des Auftrages an den Beistand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450d Abs. 2 ZGB

This article was cited in the reasoning (E. 1.3) to explain that the lower authority withdrew its decision upon reconsideration, which resulted in the appeal becoming moot.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the legal remedies section (Rechtsmittelbelehrung) as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies section (Rechtsmittelbelehrung) regarding the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 113 BGG

Mentioned in the legal remedies section as an alternative appeal route (subsidiary constitutional appeal) under specific circumstances.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2013.235

URTEIL

vom 1. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwältin,

[…]

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B_____ Beigeladene

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Dezember 2013 betreffend Ziff. 4 der Verfügung (Auftrag an den Beistand)

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 übernahm die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bremgarten die für C_____, geb. […] 2002, bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und

2 ZGB und ernannte D_____ zum Beistand. Als Auftrag wurde dem Beistand unter anderem auferlegt, „mit den Eltern ein allfälliges Besuchsund Umgangsrecht zu erarbeiten, die Einhaltung der Regeln zu kontrollieren und bei Streitigkeiten zu vermitteln“ (Ziff. 4 des Entscheids). Gegen diesen Auftrag richtet sich die vom Kindsvater (Beschwerdeführer) erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit dem er die kostenund entschädigungsfällige Aufhebung des entsprechenden Teils des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids und dessen Ersetzung durch den „Auftrag, die Umsetzung des Besuchsund Ferienrechts gemäss rechtskräftigem Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 3. Juli 2013 sicherzustellen und zu überwachen“, beantragt. Die zum Verfahren beigeladene Kindsmutter hat mit Eingabe vom 29. Januar 2014 Stellung genommen und mitgeteilt, dass sie auf eine Teilnahme am Verfahren und die Stellung formeller Anträge verzichte. Die KESB hat dem Gericht mit Schreiben vom 23. Januar 2014 angekündigt, dass sie den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung ziehen werde. Hierauf hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident mit dem Hinweis, dass mit einer Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids durch die KESB das Verfahren gegenstandslos würde, das Verfahren bis zum 14. März 2014 sistiert, wogegen die Parteien innert Frist keine Einsprache erhoben haben. Entsprechend ihrer Ankündigung hat die KESB mit Entscheid vom 30. Januar 2014 in der Sache neu verfügt, wobei sie in der neu formulierten Ziff. 4 des Dispositivs dem Beistand den Auftrag erteilt hat, „die Umsetzung der Regelung des Besuchsund Ferienrechts vom 03.07.2013 (Ziff. 1-6), genehmigt durch das Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom 03.07.2013, sicherzustellen und zu überwachen und bei Streitigkeiten zu vermitteln“. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der Kinderund Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen ZPO in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB).

1.2 Als betroffener Kindsvater und Adressat des angefochtenen Entscheides war der Beschwerdeführer gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3 Mit neuem Entscheid vom 30. Januar 2014 hat die KESB in Anwendung von Art. 450d Abs. 2 ZGB ihren Entscheid vom 12. Dezember 2013 im angefochtenen Punkt in Wiedererwägung gezogen und Ziff. 4 des Dispositivs durch eine neue Regelung ersetzt. Mit der Aufhebung des Anfechtungsobjekts ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Beschwerde entfallen und das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden. Entsprechend ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben.

2.

2.1 Wird ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 Rz. 17; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 58 Rz. 50; zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 107 N 16; Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 107 N 8). Bei der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursresp. Beschwerdeverfahren muss aber der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 198; VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).

2.2 Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 30. Januar 2014 hat die KESB – wie vom Beschwerdeführer verlangt – die vom Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom

3. Juli 2013 genehmigte Vereinbarung der Kindseltern über die Regelung des Besuchsund Ferienrechts berücksichtigt und den Auftrag des Beistands entsprechend angepasst. Damit hat sie dem Antrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die erst mit der Wiedererwägung erfolgte Berücksichtigung der genannten Vereinbarung auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht oder ein anderes prozessuales Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, macht die Vorinstanz nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren zu verzichten und die Vorinstanz zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mangels einer eingereichten Kostennote ist der angemessene Aufwand der Vertreterin des Beschwerdeführers praxisgemäss zu schätzen. Dabei erweist sich aufgrund der Sache selber und des Umfangs der Beschwerdebegründung ein Aufwand von rund sechs Stunden als angemessen. Auf der Grundlage eines Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde und in Aufrechnung der ebenfalls zu schätzenden Auslagen ist die Parteientschädigung auf CHF 1'600.– zuzüglich 8 % MWST festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 128.–, auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.