Appeal Moot Due to Revocation of Challenged Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant filed a complaint against a protection of adults authority's decision establishing a representative curatorship with asset management, but before the appellate court could rule, the authority reconsidered and revoked its initial decision, rendering the appeal moot because the object of contestation (the initial decision) no longer existed. Consequently, the court dismissed the appeal as having lost its subject matter, waived court fees, but required the appellant to bear their own representation costs as the case arose from their subsequent agreement to the curatorship before changing their mind.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 Abs. 1 i.V, Art. 395 ZGB, Art. 450d Abs. 2 ZGB, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Moot Due to Revocation of Challenged Decision: Consequently, the court dismissed the appeal as having lost its subject matter, waived court fees, but required the appellant to bear their own representation costs as the case arose from their subsequent agreement to the curatorship before changing their mind.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the Administrative Court's jurisdiction as the appeal authority.
Cited as the provision allowing the KESB to reconsider its decision during the appeal proceedings.
Cited to define the conditions under which a Federal Supreme Court appeal in civil matters can be filed against this decision.
Cited to indicate the requirements for the content of the Federal Supreme Court appeal.
Cited as a potential alternative appeal path (subsidiary constitutional appeal) if applicable.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
VD.2013.208
URTEIL
vom 21. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Oktober 2013 betreffend Errichtung einer Beistandschaft für A_____
Sachverhalt
Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 3. Oktober 2013 wurde für A_____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V. mit Art. 395 ZGB errichtet.
Mit Beschwerde vom 7. November 2013 beantragt A_____ die kostenfällige Aufhebung des Entscheids der KESB. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 die Verfahrenssistierung zufolge der beabsichtigten Aufhebung des angefochtenen Entscheids und, nach Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsentscheids, die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit Entscheid der KESB vom 23. Januar 2014 ist die Beistandschaft für A_____ wieder aufgehoben worden. Zudem wurde festgestellt, dass der Entscheid vom 3. Oktober 2013 nicht in Rechtskraft erwachsen, die Beiständin nicht tätig geworden und die damalige Entscheidgebühr nicht zu entrichten ist.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Das Verwaltungsgericht entscheidet als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 Abs.
1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400). Während des Beschwerdeverfahrens kann die KESB gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Hebt die KESB den ursprünglichen Entscheid auf und entscheidet gleichzeitig neu, wird das hängige Beschwerdeverfahren zufolge nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos (Botschaft, BBl 2006, S. 7001, 7087).
Eine solche Wiedererwägung liegt mit dem Entscheid der KESB vom 23. Januar 2014 vor. Die angefochtene Beistandschaft wurde aufgehoben, bevor die Beiständin tätig geworden wäre. Mit der Aufhebung des Entscheids vom 3. Oktober 2013 ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist umständehalber zu verzichten. Ihre Vertretungskosten hat die Beschwerdeführerin selber zu tragen, da das Beschwerdeverfahren durch ihren Sinneswandel veranlasst wurde, nachdem sie sich zunächst mit der Errichtung der Beistandschaft einverstanden erklärt hatte. Insofern kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung der KESB verwiesen werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.