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VD.2013.192 • APG BS VD.2013.192 KI-generiert

Reassignment Classification Dispute: Competency Ruling

Geschäftsnummer VD.2013.192
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning an official's reassignment, which the employing department ordered under a statute governing general transfers, while the employee contended it was effectively a disguised disciplinary measure. The court determined that because the reassignment was fundamentally based on disciplinary allegations, it should have been ordered under the statute pertaining to disciplinary actions, which mandates appeal to the Personnel Appeals Commission, not the Administrative Court, thus leading the court to rule itself incompetent and refuse to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 52 OG; Reassignment Classification Dispute: Competency Ruling: The court determined that because the reassignment was fundamentally based on disciplinary allegations, it should have been ordered under the statute pertaining to disciplinary actions, which mandates appeal to the Personnel Appeals Commission, not the Administrative Court, thus leading the court to rule itself incompetent and refuse to consider the appeal.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen eine Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements Umsetzung oder Versetzung Verwaltungsberuf Disziplinarstrafe verwaltungsrechtlicher Widerruf übertragene Zuständigkeit Gesuch an eine Behörde Versetzung nach § 12 Abs. 3 Personalgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 OG

Cited as the general legal principle regarding the non-transfer of the case despite inadmissibility.

Art. 72 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 64 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]

Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction (five-member chamber), which is the context leading to the decision on inadmissibility.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2013.192

URTEIL

vom 10. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ Rekurrent

[…]

vertreten durch […]

gegen

Justizund Sicherheitsdepartement Rekursgegner

Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel

vertreten durch […]

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Justizund Sicherheitsdepartements

vom 4. Oktober 2013

betreffend Versetzung nach § 12 Abs. 3 Personalgesetz

Sachverhalt

A____ ist als Teamleiter in der Abteilung [...] des Justizund Sicherheitsdepartements (JSD) angestellt. Mit Verfügung des JSD vom 4. Oktober 2013 wurde gegenüber A____ eine Versetzung auf die Stelle als Leiter […] angeordnet, unter Wahrung des Lohnbesitzstands und unter vorsorglichem Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses. A____ war im damaligen Zeitpunkt bereits vorsorglich freigestellt.

Gegen diese Verfügung legte A____ am 11. Oktober 2013 sowohl bei der Personalrekurskommission als auch beim Regierungsrat Rekurs ein. Letzterer überwies den Rekurs mit Schreiben des Regierungspräsidenten vom 16. Oktober 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, insbesondere im Hinblick auf die Klärung der strittigen Zuständigkeitsfrage. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2013 wurde die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung einstweilen sistiert bis zum Vorliegen eines Entscheids der Personalrekurskommission betreffend Anhandnahme oder Nichtanhandnahme des Rekurses. Mit Verfügung vom

13. November 2013 trat das Verwaltungsgericht nach Anhörung des JSD auf das Gesuch von A____ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein.

Im Verfahren vor der Personalrekurskommission erging am 1. April 2014 ein Entscheid, womit die vorsorgliche Freistellung sowie die mit Verfügung vom 4. Okto­ber 2013 angeordnete Versetzung von A____ aufgehoben wurde. Ein dagegen gerichteter Rekurs des JSD wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2014.78 vom 20. Mai 2015 abgewiesen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Für die Behandlung von Rekursen gegen Versetzungen gestützt auf § 12 Abs. 3 des Personalgesetzes (PG; SG 162.100) sind grundsätzlich der Regierungsrat und im Rahmen eines Sprungrekurses das Verwaltungsgericht zuständig (§ 42 des Organisationsgesetzes [OG; SG 153.100] in Verbindung mit § 12 VRPG). Demgegenüber sind Versetzungen gemäss § 24 PG bei der Personalrekurskommission und danach beim Verwaltungsgericht anzufechten, welches in Dreierbesetzung entscheidet (§ 40 Abs. 1 und § 43 Abs. 2 PG). Über den vorliegenden direkten Rekurs, der sich nicht gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission richtet, entscheidet das Verwaltungsgericht hingegen als Kammer mit fünf Mitgliedern (§

72 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 64 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

Im vorliegenden Fall handelt es sich – entgegen der Bezeichnung in der angefochtenen Verfügung

– nicht um eine Versetzung nach § 12 Abs. 3 PG (vgl. das im Parallelverfahren ergangene Urteil VGE VD.2014.78 vom 20. Mai 2015). Die Versetzung hätte richtigerweise nach § 24 PG angeordnet werden müssen, da disziplinarische Vorwürfe gegenüber dem Rekurrenten im Mittelpunkt standen. Es liegt eine sog. verkappte Disziplinarmassnahme vor, wogegen bei der Personalrekurskommission und nicht beim Verwaltungsgericht Rekurs zu führen ist. Auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2013 ist daher infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1187). Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Da der Rekurrent selber ein Verfahren vor der Personalrekurskommission anhängig gemacht hat, ist der vorliegende Rekurs auch nicht zuständigkeitshalber an die Personalrekurskommission zu überweisen (vgl. den allgemeinen Rechtsgrundsatz von § 52 OG; sowie Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 303; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 48).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.