Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2013.163 • APG BS VD.2013.163 KI-generiert

Recourse Appeal Regarding Suspension of Enforcement for Family Reunification Application Moot Due to Applicant's Acquisition of Citizenship

Geschäftsnummer VD.2013.163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a recourse appeal filed by two applicants against an interim decision by the security department that denied a request for the suspension of enforcement regarding a family reunification application for the second applicant, who was initially denied residency. During the administrative appeal process, the second applicant was able to prove Hungarian citizenship, subsequently received a Category B residence permit, and the parties agreed the matter was moot as the spouses could now live together. Consequently, the Administrative Court declared the appeal concerning the granting of suspensive effect without object, waived official court costs, and ordered the security department to pay the applicants a party compensation of CHF 900 plus VAT.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG, § 13 Abs. 1 VRPG, § 8 VRPG, Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; Recourse Appeal Regarding Suspension of Enforcement for Family Reunification Application Moot Due to Applicant's Acquisition of Citizenship: During the administrative appeal process, the second applicant was able to prove Hungarian citizenship, subsequently received a Category B residence permit, and the parties agreed the matter was moot as the spouses could now live together. Consequently, the Administrative Court declared the appeal concerning the granting of suspensive effect without object, waived official court costs, and ordered the security department to pay the applicants a party compensation of CHF 900 plus VAT.

Schlagwörter

KI-generiert
Familiennachzugsbewilligung Bürgerrecht Beschwerdelegitimation Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Aufenthaltsbewilligung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Gewährung der aufschiebenden Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 OG i.V.m. § 12 VRPG

Cited to establish the jurisdiction of the Administrative Court for reviewing the appeal.

§ 13 Abs. 1 VRPG

Cited to confirm the standing (legitimation) of the appellants to file the appeal.

§ 8 VRPG

Cited to define the scope of review (Kognition) of the Administrative Court.

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

Cited in the instruction on remedies as the basis for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the instruction on remedies regarding the content requirements for the appeal brief.

Art. 113 BGG

Cited in the instruction on remedies regarding the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

VD.2013.163

URTEIL

vom 29. November 2013

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Gasser

Beteiligte

A_____ Rekurrent

[…]

vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat,

Dornacherstrasse 192, 4018 Basel

B_____ Rekurrentin

[…]

vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat,

Dornacherstrasse 192, 4018 Basel

gegen

Justizund Sicherheitsdepartement Rekursgegner

des Kantons Basel-Stadt

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justizund Sicherheitsdepartements vom 2. Juli 2013 betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung

Sachverhalt

Am 21. Mai 2012 hat A_____ (Rekurrent 1) für seine Ehefrau B_____ (Rekurrentin 2) ein Gesuch um Familiennachzug beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt eingereicht. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 7. März 2013 abgelehnt. Dagegen erhoben die Rekurrenten beim Justizund Sicherheitsdepartement (JSD) am 2. Mai 2013 einen Rekurs mit dem Antrag, dass der Rekurrentin 2 der Aufenthalt in der Schweiz während des Rekursverfahrens zu bewilligen sei. Dieser Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme wurde am 2. Juli 2013 abgewiesen. Dagegen haben die Rekurrenten am 12. Juli 2013 Rekurs beim Regierungsrat erhoben, den das Präsidialdepartement am 13. August 2013 an das Verwaltungsgericht überwies.

Mit Schreiben vom 5. September 2013 teilten die Rekurrenten mit, dass die Rekurrentin 2 vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe, nachdem sie ihre ungarische Staatsangehörigkeit habe nachweisen können. Mit Eingabe vom 20. September 2013 beantragt das JSD, das Rekursverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem JSD aufzuerlegen. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Januar 2012 sowie § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012).

2.

Die Rekurrentin 2 konnte sich im Lauf des Verfahrens als Ungarin ausweisen und ist damit Staatsangehörige der Europäischen Union. Aus diesem Grund hat die Rekurrentin vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration inzwischen eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Die Parteien haben übereinstimmend ausgeführt, dass sich damit die Weiterführung des Verfahrens erübrige, da die Ehegatten nun in Basel zusammen leben können. Entsprechend ersuchen alle Beteiligten um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit mit Kostenfolge zu Lasten des Departements. Das Rekursverfahren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist damit als gegenstandslos abzuschreiben und den Rekurrenten zu Lasten der Verwaltung eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die vom Vertreter der Rekurrenten eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist den Rekurrenten zu Lasten des JSD eine Parteientschädigung von CHF 900.– inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 72.– Mehrwertsteuer zuzusprechen (3 Stunden und 30 Minuten zu CHF 250.– pro Stunde).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Das Justizund Sicherheitsdepartement bezahlt den Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 900.– zuzüglich CHF 72.– MWST.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Gasser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.