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UV.2021.9 • SVG BS UV.2021.9 KI-generiert

Construction Worker Foot Injury Compensation Appeal

Geschäftsnummer UV.2021.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A construction worker suffered an accident resulting in severe foot injuries requiring the amputation of his big toe and the adjacent toe, for which an initial disability compensation of 10% was awarded based on the attending physician's assessment. The claimant appealed, arguing for a higher compensation due to persistent midfoot pain and subsequent TMT II arthrosis. The court reviewed subsequent medical opinions, including a late one acknowledging credible phantom pains, and ultimately agreed with the revised assessment that combined the initial 10% for the amputations with an additional 5% for the newly recognized phantom pains, totaling a 15% integrity impairment, while finding the claimed arthrosis insufficiently supported for separate compensation, thus overturning the initial decision and ordering the payment of a 15% integrity compensation plus legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 36 Abs. 3 Satz, Art. 36 Abs. 4 UVV, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Construction Worker Foot Injury Compensation Appeal: The claimant appealed, arguing for a higher compensation due to persistent midfoot pain and subsequent TMT II arthrosis. The court reviewed subsequent medical opinions, including a late one acknowledging credible phantom pains, and ultimately agreed with the revised assessment that combined the initial 10% for the amputations with an additional 5% for the newly recognized phantom pains, totaling a 15% integrity impairment, while finding the claimed arthrosis insufficiently supported for separate compensation, thus overturning the initial decision and ordering the payment of a 15% integrity compensation plus legal costs.

Schlagwörter

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**UV.2021.9** Fussverletzung Unfallversicherungsleistungen Integritätsentschädigung Baukosten Invaliditätsbemessung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36 Abs. 3 Satz
Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV).
Art. 36 Abs. 4 UVV
Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen.
Art. 47 Abs. 1 BGG
Cited as the rule stating that the appeal period cannot be extended.
Art. 42 BGG
Cited as the provision specifying the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]

Cited in the instructions for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited as the rule stating that the appeal period cannot be extended.

Art. 42 BGG

Cited as the provision specifying the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

Urteil*der Präsidentin

vom 8. Oktober 2021

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.9

Einspracheentscheid vom 7. April 2021

Integritätsentschädigung

Erwägungen

1.

1.1. A____ (Beschwerdeführer), geboren 1995, war seit dem 27. Oktober 2017 für die C____ AG als Bauarbeiter (für die D____ AG) im Einsatz und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 16. Juli 2019 fiel ihm bei Abbrucharbeiten ein Betonstück auf den rechten Fuss (vgl. u.a. SUVA-Akte 11). Hierbei zog er sich eine Quetschung des rechten Vorfusses mit 2° offener diaphysärer Fraktur Grundphalanx Dig II und Decollement Endphalanx Dig I zu. Am 17. Juli 2019 wurde er deswegen im E____spital [...] operiert (Débridement und primärer Wundverschluss Dig I, offene Reposition und K-Drahtosteosynthese Dig II; vgl. SUVA-Akten 20 und 21). Wegen einer Infektsituation mussten dem Beschwerdeführer schliesslich am rechten Fuss die Grosszehe (Dig I) und die danebenliegende Zehe (Dig II) amputiert werden (vgl. SUVA-Akten 31 und 33; siehe auch SUVA-Akte 28). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. u.a. SUVA-Akten 14 und 40).

1.2. Der Beschwerdeführer klagte über persistierende Schmerzen (insb. im Mittelfuss) und Missempfindungen. Es fanden daher weitere Abklärungen statt (vgl. u.a. SUVA-Akten 84, 87, 89, 92 und 96). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 durch den Kreisarzt der SUVA untersucht, der eine weitere Operationsindikation verneinte und vom medizinischen Endzustand ausging (vgl. den entsprechenden Bericht; SUVA-Akte 102). Ausserdem schätzte der Kreisarzt den Integritätsschaden und bewertete diesen mit 10 %, wobei er sich auf Tabelle

4.3 stützte (vgl. SUVA-Akte 101). Daraufhin sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 eine auf einer 10%igen Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte 104).

1.3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 Einsprache (vgl. SUVA-Akte), welche er am 26. Februar 2021 näher begründete. Er beantragte die zusätzliche Zusprechung einer angemessenen Integritätsentschädigung aufgrund einer TMT II-Arthrose (vgl. SUVA-Akte 130). In der Folge holte die SUVA beim Kreisarzt die Stellungnahmen vom 31. März 2021 (SUVA-Akte 134) und vom 6. April 2021 (SUVA-Akte 140, S. 11) ein und wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 140, S.

12 ff.).

2.

2.1.Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 7. April 2021 aufzuheben und ihm eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer mindestens 15%igen Integritätseinbusse zuzusprechen. Der Eingabe hat er eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Frau Dr. F____ vom 27. April 2021 beigelegt (Beschwerdebeilage 3).

2.2.Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom

21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Juli 2021 an seiner Beschwerde fest.

2.4.Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 24. August 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist jedoch auf eine zwischenzeitlich ergangene Beurteilung des Kreisarztes vom 17. August 2021 (einzige Duplikbeilage), wonach wegen Phantomschmerzen zusätzlich eine 5%ige Integritätsentschädigung geschuldet sei. Nicht entschädigungspflichtig sei jedoch die Arthrose.

2.5.Der Beschwerdeführer beantragt mit Triplik vom 15. September 2021 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde. Es werde ihm nunmehr eine 15%ige Integritätsentschädigung zugesprochen, was er im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragt habe.

3.

3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

3.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.

4.

4.1.Prozessthema bildet die Höhe der dem Beschwerdeführer geschuldeten Integritätsentschädigung, mithin die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 (SUVA-Akte 104), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 (SUVA-Akte 140, S. 12 ff.), eine 10%ige Integritätsentschädigung zugestanden hat.

4.2.4.2.1. Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209, 210 E. 4a/aa). Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

4.2.2. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). In BGE

116 V 156 hat das damalige Eidg. Versicherungsgericht Ausführungen dazu gemacht, wie der Integritätsschaden zu ermitteln ist, wenn ein versichertes Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE 116 V 156, 157 E. 3) oder zu verschiedenen Integritätsschäden (BGE 116 V 156, 157 E. 3b) geführt hat. Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3. mit weiteren Hinweisen). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt (BGE 116 V 156, 157 E. 3b).

4.2.3. Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen. Revisionen der Integritätsentschädigung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung insbesondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1.). Entwickelt sich der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Prognose, ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen ist die Entschädigung neu festzulegen, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert. Dem Erfordernis der angemessenen Entschädigung ist einzig dann Genüge getan, wenn die versicherte Person eine zusätzliche Kapitalabfindung erhält, die zusammen mit der früheren Leistung dem endgültigen Integritätsschaden entspricht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2.1.).

5.

5.1.Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung des Integritätsschadens auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr.

27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch die Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom

4. Februar 2009 E. 2.3).

5.2.5.2.1. Der (mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 bestätigten) Verfügung vom 28. Dezember 2020 lag in medizinischer Hinsicht die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 21. Dezember 2020 (SUVA-Akte 101) zugrunde. Der Kreisarzt begründete seine Schätzung folgendermassen: Der Versicherte habe sich durch den Unfall vom 16. Juli 2019 eine schwere Weichteilverletzung mit knöcherner Beteiligung im Bereich Dig II (Luxationsfraktur Grundphalanx) und Rissquetschwunde Höhe P1 Dig I zugezogen. Es sei zu einer Infektsituation gekommen, welche eine Amputation der Grosszehe und der Zehe Dig II rechter Fuss nach sich gezogen habe. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Aufgrund der insgesamt vorhandenen funktionellen Einschränkung sei Tabelle 4.3 (Abbildung 5) zutreffend. Es sei eine Integritätsentschädigung von 10 % geschuldet.

5.2.2. Mit weiteren Stellungnahmen vom 31. März 2021 (SUVA-Akte 134) und vom 6. April 2021 (SUVA-Akte 140, S. 11) verneinte der Kreisarzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Integritätsentschädigung wegen der aktenkundigen Arthrose. Mit Stellungnahme vom 31. März 2021 machte er diesbezüglich geltend, anlässlich der Untersuchung vom 21. Dezember 2020 habe der Versicherte insgesamt ein flüssiges Gangbild trotz Amputation der 1. und 2. Zehe rechts gezeigt. Insofern sei von einer funktionellen Einschränkung durch eine TMT II-Arthrose im Bereich des rechten Fusses am 21. Dezember 2020 nichts zu bemerken gewesen. Die 3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT-CT Fuss vom 21. Juli 2020 habe eine nicht entzündlich aktivierte Arthrose im Bereich des TMT I-Gelenkes rechts und eine aktivierte Arthrose TMT II-Gelenk rechts gezeigt. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse in der kreisärztlichen Untersuchung seien diese arthrotischen Veränderungen im Bereich des TMT I- und TMT II-Gelenkes überwiegend wahrscheinlich klinisch nicht relevant. Der Versicherte sei bezüglich eines Integritätsschadens bereits beurteilt worden. Rein bezogen auf das TMT II-Gelenk sei keine Integritätsentschädigung geschuldet. Der Integritätsschaden sei im Gesamtschaden mit Amputation der Zehen I und II bereits beurteilt worden. Gemäss Suva-Tabelle 2.2 wäre nur eine schmerzhafte Funktionsstörung nach Luxationsfraktur im Lisfranc-Gelenk oder nach Mittelfussfrakturen mit einer Integritätsentschädigung von 10 % bis 20 % abzugelten. Eine vollständige Luxation der Lisfranc-Gelenkreihe liege in diesem Fall nicht vor. Die bereits gutgesprochene Integritätsentschädigung decke vollumfänglich eine TMT II-Arthrose mit ab.

5.2.3. Mit Stellungnahme vom 6. April 2021 (SUVA-Akte 140, S. 11) wies der Kreisarzt erneut darauf hin, der Versicherte leide an einer TMT I- und TMT II-Arthrose. Die Lisfranc-Gelenkreihe würde insgesamt die TMT-I bis TMT-V-Gelenke umfassen. Der Versicherte zeige keine arthrotischen Veränderungen im Bereich der gesamten Lisfranc-Reihe von TMT I bis TMT V. Insofern könne die Tabelle 5 hier nicht zur Anwendung gelangen. In der Beurteilung vom 21. Dezember 2020 sei der Gesamtschaden mit TMT I- und TMT II-Arthrose mit abgedeckt.

5.2.4. Am 17. August 2021, mithin während hängigem Prozess, schätzte der Kreisarzt den Integritätsschaden schliesslich neu (Duplikbeilage). Er machte nunmehr geltend, Schätzungsgrundlage sei Tabelle 4.3 (Abbildung 5). Für die Amputation Dig I und Dig II des rechten Fusses habe er am 21. Dezember 2020 den Integritätsschaden mit 10 % bewertet. Der Versicherte schildere glaubhaft zunehmende Phantomschmerzen im Bereich der Amputationsstelle Dig I und Dig II rechter Fuss. Die nun hinzugetretenen Phantomschmerzen gelte es zu berücksichtigen mit zusätzlichen 5 % Integritätsentschädigung. Es resultiere daher gesamthaft ein Integritätsschaden von 15 %. Der bereits am 21. Dezember 2020 geschätzte Schaden von 10 % sei in Abzug zu bringen, sodass netto noch 5 % resultieren würden. Abschliessend stellte er noch klar, wesentliche arthrotische Veränderungen im Bereich des TMT I und TMT II Gelenkes könne er nicht feststellen. Insoweit sei keine Integritätsentschädigung geschuldet.

5.3.Diese Einschätzung des Kreisarztes vom 17. August 2021 ist als plausibel anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass die (sich gegenseitig beeinflussenden) relevanten einzelnen Integritätsschäden (Phantomschmerzen, Zehenamputationen) mit 15 % zu bewerten sind. Eine 15%ige Integritätsentschädigung wird denn auch von der Beschwerdegegnerin als geschuldet erachtet; sie hat sich in ihrer Duplik vom 24. August 2021 der Neubeurteilung durch den Kreisarzt (Schätzung vom 17. August 2021; Duplikbeilage) angeschlossen. Dem kann gefolgt werden. Für eine weitergehende entschädigungspflichtige Beeinträchtigung finden sich in den Akten keine Hinweise. Namentlich lassen die vorliegenden Akten nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer durch die Arthrose (vgl. SUVA-Akte 84, S. 1; SUVA-Akte 87; SUVA-Akte 89, S. 1; SUVA-Akte 90, S. 2; SUVA-Akte 92) zusätzlich eingeschränkt ist. Es kann diesbezüglich namentlich auf die stimmige Einschätzung des Kreisarztes (Beurteilung vom 17. August 2021; Duplikbeilage) abgestellt werden.

5.4.Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Unrecht mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 (SUVA-Akte 104), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 (SUVA-Akte 140, S. 12 ff.), nur eine 10%ige Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

6.

6.1.Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine 15%ige Integritätsentschädigung auszurichten.

6.2.Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 7. April 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine 15%ige Integritätsentschädigung auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: