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SG.2017.2 • SVG BS SG.2017.2 KI-generiert

Expert Assessment Center v. Federal Social Insurance Office (Continuation of Web Platform Expert Utilization)

Geschäftsnummer SG.2017.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The arbitration court reviewed a claim by a plaintiff, an expert assessment center, seeking to continue its contractual right to utilize a specific neuropsychologist for assessments via a web platform against the defendant, a federal social insurance office, despite the impending one-year termination notice for their cooperation agreement and an initial negative decision regarding the expert's equivalence verification. The court reasoned that the preliminary measure allowing the continued use of the expert was no longer justified because the one-year notice period was expiring, the plaintiff could not rely on the expert's potential right of continued employment, and the administrative difficulty of finding a replacement was a manageable operational task, especially given the expert's age and the negative equivalence check outcome, thereby finding the continued measure disproportionate and ordering its cancellation.

Legislator-Regeste

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Art. 161 ZPO, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 ff. BGG; Expert Assessment Center v. Federal Social Insurance Office (Continuation of Web Platform Expert Utilization): The court reasoned that the preliminary measure allowing the continued use of the expert was no longer justified because the one-year notice period was expiring, the plaintiff could not rely on the expert's potential right of continued employment, and the administrative difficulty of finding a replacement was a manageable operational task, especially given the expert's age and the negative equivalence check outcome, thereby finding the continued measure disproportionate and ordering its cancellation.

Schlagwörter

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**SG.2017.2** sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Schiedsgerichtsbarkeit Verwendungsrecht Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kontrollfrist Kündigungsfrist Vorsorgliche Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies instruction regarding the deadline and authority for filing an appeal against the decision.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies instruction stating that the appeal deadline cannot be extended.

Art. 95 ff. BGG

Cited in the legal remedies instruction to indicate the grounds for appeal under the Federal Supreme Court Act.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies instruction regarding the formal requirements the appeal brief must meet.

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Volltext

Schiedsgericht des Kantons Basel-Stadt

Zwischenentscheid*der Präsidentin

vom 26. Februar 2018

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin

Bundesamt für Sozialversicherungen

Invalidenversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern

Beklagte

Gegenstand

SG.2017.2

Vorsorgliche Massnahme

Erwägungen:

1. Mit Zwischenentscheid vom 19. Juli 2017 wurde die Beklagte im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, der Klägerin zu ermöglichen, weiterhin die über die webbasierte Plattform SuisseMED@P vergebenen Gutachten mit Herrn lic.phil. C____ zu erstellen. Diese Massnahme wurde mit Verfügung vom 11. September 2017 bis auf weiteres verlängert.

Hintergrund dieser Massnahme war einerseits die im Raum stehende Frage einer Änderungskündigung des Zusammenarbeitsvertrags zwischen den Parteien, die der Frist eines Jahres bedarf. Andererseits lief das Äquivalenzprüfungsverfahren für Herrn lic.phil. C____. Die einjährige Kündigungsfrist läuft nun per 28. Februar 2018 aus, und für die Äquivalenzprüfung liegt mittlerweile ein erster Entscheid vor. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme ist deshalb zu überprüfen.

2. Um vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, bedarf es eines drohenden Nachteils, einer Dringlichkeit, einer Interessenabwägung, der Prognose in der Hauptsache sowie der Verhältnismässigkeit. Zu vermeiden ist, dass selbst ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren dem Kläger nicht wirksamen Rechtsschutz zuteilwerden lässt, weil das Urteil zu spät erfolgt. Die vorsorgliche Massnahme kann aber nicht über den Hauptanspruch hinausgehen (Andreas Güngerich, Berner Kommentar, 2012, N. 1 und 15 zu Art 161 ZPO). Es geht nun darum, zu prüfen, welche Konsequenzen die Klägerin zu tragen hat, wenn sie mit ihrer Klage durchdringt, ohne dass die vorsorgliche Massnahme weitergeführt würde.

3. Streitparteien sind eine Gutachtenstelle und das BSV. Die Voraussetzungen sind auf diese Parteien anzuwenden, ohne dabei die Situation von Herrn lic.phil. C____ persönlich miteinzubeziehen. Dessen Rechtsstellung ist in einem anderen Verfahren zu prüfen.

4. In der Klage vom 18. August 2017 beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin über den 30. Juni 2017 hinaus zu ermöglichen, die über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (www.suissemedap.ch) vergebenen Gutachten mit Herrn lic. phil. C____, Neuropsychologe, zu erstellen, solange die von der Beklagten geforderte Äquivalenzprüfung (gemäss Schreiben des BSV vom 22. Februar 2017 an die Leiterinnen und Leiter der polydisziplinären Gutachterstellen) für Herrn lic. phil. C____ noch nicht erfolgt und rechtskräftig abgeschlossen ist, eventualiter mindestens für die Dauer eines Jahres ab der bis dato noch nicht erfolgten formellen Mitteilung der Änderung durch die Beklagte an die Klägerin (anfechtbare Verfügung oder Änderungskündigung der zwischen Parteien abgeschlossenen Vereinbarung betreffend Durchführung von polydisziplinären Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen in der Invalidenversicherung vom 29. März/4. April 2012), subeventualiter bis 28. Februar 2018.

5. Im Hauptverfahren macht die Klägerin geltend, die Mitteilung der Beklagten vom 22. Februar 2017 erfülle die Voraussetzungen einer Änderungskündigung nicht, Herr lic. phil. C____ habe ein Recht auf Besitzstand und es sei für sie schwierig, einen Ersatz zu finden.

Ihren Antrag auf Weiterführung der vorsorglichen Massnahme begründet die Klägerin mit einem drohenden Nachteil dadurch, dass sie ihre Zusammenarbeit mit Herrn lic.phil. C____ nicht mehr weiterführen könne.

6. Ein allfälliges Recht auf Besitzstand von Herrn lic. phil. C____ betrifft nur diesen selbst. Die Klägerin als Auftraggeberin ist nur mittelbar davon betroffen und kann sich deshalb hierauf nicht berufen.

7. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, keinen Ersatz für Herrn lic.phil. C____ zu finden. Personalmanagement ist Kernaufgabe einer Organisation. Selbst wenn es nicht einfach ist, muss die Klägerin in der Lage sein, innert eines Jahres personelle Probleme zu lösen. Es bleibt ihr unbenommen, neuropsychologische Fachkräfte beizuziehen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

8. Im Vordergrund steht damit die Frage, ob das Schreiben der Klägerin vom

22. Februar 2017 als Änderungskündigung gelten kann oder nicht. Falls die Qualitätsvorgaben der Beklagten für Neuropsychologen unzulässig wären, könnte die Klägerin Herrn lic.phil. C____ für die Dauer des vorliegenden Verfahrens nicht als Gutachter einsetzen. Sie müsste die Zusammenarbeit mit ihm auf nicht medapbasierte Gutachten beschränken. Dies ist ihr aus verschiedenen Gründen zumutbar.

So muss die Klägerin die Zusammenarbeit mit Herrn lic.phil. C____ nicht gänzlich einschränken sondern höchstens reduzieren. Angesichts seines Alters wird die Klägerin ohnehin in einigen Jahren eine neue Fachkraft an Stelle von Herrn lic.phil. C____ beiziehen müssen. Herr lic.phil. C____ wird kaum Zukunftsträger der Klägerin sein können. Ins Gewicht fällt zudem das erste (nach Angaben der Klägerin aber nach wie vor streitige) Ergebnis der Äquivalenzprüfung. Danach hat die PVK Neuropsychologie den Beitritt von Herrn lic.phil. C____ zum Tarifvertrag abgelehnt. Einerseits erfülle er die formellen Voraussetzungen nicht und andererseits seien seine eingereichten Fallberichte ungenügend.

Angesichts dieser Überlegungen rechtfertigt es sich nicht mehr, die vorsorgliche Massnahme weiterzuführen. Damit würde riskiert, dass im Falle einer Abweisung der Klage Herr lic.phil. C____ über längere Zeit in einem Sonderstatus und in Abweichung zu anderen Gutachtenstellen und anderen Neuropsychologen und Neuropsychologinnen weiter eingesetzt werden könnte. Es wäre unverhältnismässig, Herrn lic.phil. C____ für eine Zeit einzusetzen, die die Frist für eine Änderungskündigung deutlich überdauert.

Demgemäss erkennt*die Präsidentin des Schiedsgerichts:

://: Die mit Zwischenentscheid vom 19. Juli angeordnete und mit Verfügung vom 11. September 2017 verlängerte vorsorgliche Massnahme wird per 28. Februar 2018 aufgehoben.

Schiedsgericht BASEL-STADT

Katrin Zehnder, Präsidentin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

Versandt am: