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SB.2021.71 • APG BS SB.2021.71 KI-generiert

Appellant v. Respondent on COVID-19 Ordinance Violation and Insufficient Evidence

Geschäftsnummer SB.2021.71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant, previously convicted and fined for violating the COVID-19 Ordinance 2 by being in a public gathering of more than five people on May 16, 2020, appealed the decision, arguing the facts were not correctly established. The appellate court found that the initial conviction relied on a police report noting the appellant was controlled in connection with an unauthorized demonstration, but this report did not establish *where* on the square the appellant was or that they were part of an assembly of over five people; the appellant claimed they were immediately controlled upon arrival and not part of the gathering, and photographic evidence did not confirm the entire square was densely populated, thus concluding the actus reus was not proven beyond a reasonable doubt, leading to the appellant's acquittal and award of costs and fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Übertretung gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) in der Fassung vom 14. Mai 2020

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen berechtigte Zweifel Polizeirapport gesundheitliche Gründe Rechtsgutachten Widerspruchsverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 104 Abs. 1 lit. a i.V.m
Als beschuldigte Person ist der Berufungskläger zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 398 Abs. 4 StPO
Cited to define the scope of review for the appeal against a decision concerning only minor offenses.
Art. 7c Abs. 2 COVID-19-Verordnung
Sodann gebot die Verordnung, dass bei Ansammlung bis zu 5 Personen zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sei (Art. 7c Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2).
Art. 105 Abs. 2 StGB
Cited in reasoning concerning the non-criminality of attempting to violate the COVID-19 Ordinance 2, which informed the acquittal.
Art. 22 StGB
Art. 48 Abs. 1 BGG
Cited in the legal remedy information section regarding the deadline and method for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Art. 42 BGG
Cited in the legal remedy information section regarding the content requirements for the appeal to the Federal Supreme Court.
Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2
This provision defines the offense for which the appellant was acquitted.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 StGB

Cited in reasoning concerning the non-criminality of attempting to violate the COVID-19 Ordinance 2, which informed the acquittal.

Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2

This provision defines the offense for which the appellant was acquitted.

Art. 10 f Abs. 2 lit. a i.V.m 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2

This provision defines the offense for which the appellant was acquitted.

Art. 398 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the final decision.

Art. 104 Abs. 1 lit. a i.V.m 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO

Cited to confirm that the appeal was filed in the correct form and time.

Art. 398 Abs. 4 StPO

Cited to define the scope of review for the appeal against a decision concerning only minor offenses.

Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedy information section regarding the deadline and method for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedy information section regarding the content requirements for the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the legal remedy information section to define the conditions under which a complaint can be lodged with the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

SB.2021.71

URTEIL

vom 30. August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. April 2021

betreffend Übertretung gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020

über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19;

COVID-19-Verordnung 2) in der Fassung vom 14. Mai 2020

Sachverhalt

Nach Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2021 wurde A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. April 2021 der Übertretung gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 14. Mai 2020 (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) schuldig erklärt und zur Zahlung einer Busse von CHF 100.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung eingelegt. Er lässt einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der Übertretung der COVID-19-Verordnung 2 beantragen.

An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt worden und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der Berufungsklägerin hält an den mit Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat sich in der Sache nicht vernehmen lassen und hat an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkt wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das angefochtene Strafurteil ist ein solcher Endentscheid. Als beschuldigte Person ist der Berufungskläger zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a i.V.m. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO formund fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs.

1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2 Richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Hauptverfahren, mit welchem ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen waren, ist die Kognition des Berufungsgerichts eingeschränkt. Geltend gemacht werden können einzig die Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafurteils, die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (Art. 398 Abs. 4 StPO). Vorliegend hatte das Strafgericht einzig einen Übertretungstatbestand zu beurteilten, weshalb die genannte Bestimmung zur Anwendung kommt (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a).

2.

Mit berichtigtem Strafbefehl vom 10. Februar 2021 (act. 64 f.) wird dem Berufungskläger folgender Sachverhalt vorgeworfen: «Sichaufhalten in einer Menschenansammlung von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen». Als Tatort wird der Münsterplatz

14 in Basel genannt und als Tatzeit der Samstag, 16. Mai 2020, 14:47 Uhr, festgehalten (act. 64). Auf dem ursprünglichen Strafbefehl vom 12. Januar 2021 (act. 3 f.) wurde der Vorwurf des «Sichaufhaltens in einer Menschenansammlung von mehr als 300 Personen» erhoben (act. 4). Dieser (richtigerweise) als irrtümlich befundene und korrigierte Sachverhaltsbeschrieb fand indessen keinen Eingang in die Sachverhaltsbeschreibung des angefochtenen Strafurteils, wo fälschlicherweise der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 12. Januar 2021 zitiert wird. Aufgrund dieser Vorgeschichte ist allerdings die Frage obsolet, ob allenfalls gegen das Anklageprinzip verstossen wurde, da dem Berufungskläger der tatsächlich angeklagte

Sachverhalt bekannt ist. Etwas anderes hat er auch nicht geltend gemacht.

3.

3.1 Der Verteidiger macht geltend, der Sachverhalt sei nicht korrekt festgestellt worden. Zu Unrecht habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, es sei unbestritten und durch den Polizeirapport erstellt, dass sich der Berufungskläger am 16. Mai 2020, um 14.47 Uhr, als Fussgänger in einer Menschenansammlung von mehr als 5 Personen beim Münsterplatz 14 in Basel aufgehalten habe (Strafurteil S. 3 E. II. Tatsächliches).

3.2 Gemäss Polizeirapport vom 18. Mai 2020 (act. 14 ff.) erhielt die Kantonspolizei Kenntnis davon, dass «eine Gruppe von Teilnehmer/innen mit der Bezeichnung "Corona Rebellen Helvetia" zu einer Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung am Samstag, 16. Mai 2020, von 14.00 bis 15.00 Uhr, in Basel beim Marktplatz» aufgerufen habe. Die Kantonspolizei habe deshalb eine Polizeimannschaft aufgeboten und im Nachgang der Kundgebung Personenkontrollen durchgeführt. Um 14.00 Uhr hätten sich ca. 100 Gegnerinnen und Gegner der «Coronavirus-Pandemie-Massnahmen» beim Marktplatz eingefunden und auf der Strasse versammelt. Die Strasse vor dem Rathaus sei «in diesem Zeitraum teilweise bedingt durch die grosse Ansammlung für den Durchgangsverkehr sowie Passanten erheblich belegt und somit nicht passierbar» gewesen. Ein Polizeibeamter habe ab 14.10 Uhr die Demonstrierenden zweimal aufgefordert, die Strasse freizugeben und die gemäss COVID-19-Verordnung 2 geltenden Abstandsregeln einzuhalten. Um 14.27 Uhr seien die Demonstrierenden mit den Worten abgemahnt worden: «Achtung, Achtung, dies ist eine Durchsage der Polizei: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass laut COVID-Verordnung aktuell alle Veranstaltungen untersagt sind und damit auch diese Kundgebung. Bei einer Beteiligung an dieser Kundgebung machen Sie sich strafbar. Wir fordern Sie auf, diesen Ort in den nächsten 10 Minuten zu verlassen. Anschliessend erfolgen durch die Polizei Personenkontrollen». Nach dieser Abmahnung habe nach wenigen Minuten ein stetiger Abgang von Teilnehmenden der Kundgebung Richtung Freie Strasse beobachtet werden können. Letztlich hätten sich ca. 60 Personen auf dem Münsterplatz eingefunden. Um 15.00 Uhr seien die ca. 60 Anwesenden mit dem Megaphon über Folgendes in Kenntnis gesetzt worden: «Wir fordern Sie nun auf, den weiteren Anweisungen der Polizei Folge zu leisten. Es werden nun Personenkontrollen durchgeführt» (act. 32 f.).

Gemäss dem Polizeiprotokoll wurde der Berufungskläger am 16. Mai 2020, um 14.47 Uhr, einer Personenkontrolle unterzogen. Als Kontrollort wurde «spez. Auftrag unbew. Demo (Standkundgebung gg. Corona Massnahmen)» notiert (act. 54).

Der Berufungskläger sagte an der Strafgerichtsverhandlung aus, er sei auf dem Marktplatz gewesen, danach habe sich «die Demonstration verzettelt». Er sei die Freie Strasse hoch und wieder zum Münsterplatz gelaufen (Prot. HV act. 92). Kurz darauf präzisierte er: «Was ich hinzufügen möchte: Ich lief an die Situation beim Münsterplatz heran, ich kam von der Rittergasse. Im dem Moment, als ich den ganzen Platz des Münsterplatzes sah, wurde ich bereits kontrolliert. Ich stand nicht schon für längere Zeit auf dem Münsterplatz. Aus meiner Sicht war es leicht willkürlich» (Prot. HV act. 93). An der Berufungsverhandlung gab er an: «[…] Ich kam von der Rittergasse her. Ich wurde beim Eintreffen sofort kontrolliert. Erst da habe ich gemerkt, dass es eine Versammlung gibt» (Prot. HV act. 166).

3.3 Zur vorgeworfenen Tatzeit, dem 16. Mai 2020, 14.47 Uhr, war es gestützt auf Art. 7c Abs. 1 der damals geltenden COVID-19-Verordnung 2 verboten, sich in Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum aufzuhalten bzw. konnte ein solches Verhalten mit Busse geahndet werden (Art. 10 f Abs. 2 lit. a i.V.m 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Sodann gebot die Verordnung, dass bei Ansammlung bis zu 5 Personen zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sei (Art. 7c Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2).

3.4 Wie dargelegt, sagte der Berufungskläger bereits vor Strafgericht aus, er habe sich auf dem Münsterplatz nicht in einer Menschenansammlung aufgehalten, sondern sei umgehend kontrolliert worden, als er den Münsterplatz erreichte. Dem Polizeirapport ist nichts Anderes zu entnehmen, da mit der Angabe «spez. Auftrag unbew. Demo (Standkundgebung gg. Corona Massnahmen)» offensichtlich nichts darüber gesagt ist, wo der Berufungskläger zum inkriminierten Zeitpunkt überprüft wurde. Vielmehr ergibt sich daraus einzig, dass der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Aufgebot der Polizei wegen der angekündigten unbewilligten Demonstration kontrolliert wurde, der Ort der Kontrolle bleibt unbekannt. Damit ist noch nicht einmal nachvollziehbar, wie es zum Tatvorwurf gemäss Strafbefehl gekommen ist, wonach der Berufungskläger beim Münsterplatz 14 kontrolliert worden sein soll. Aber auch wenn aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers als erstellt gelten kann, dass er sich im Moment der Personenkontrolle dem Münsterplatz näherte oder diesen soeben betreten hatte, beweist dies nicht, dass er sich dabei in einer Ansammlung von mehr als 5 Menschen aufhielt. Die von der Polizei am 16. Mai 2020 (Zeitpunkt der Aufnahme ist den Akten nicht zu entnehmen) erstellte Fotografie von Personen, welche gemäss den Erklärungen zur Fotografie in den Akten die «friedliche Standkundgebung» vom 16. Mai 2020 dokumentieren soll (act. 12), zeigt einzig einen Teilbereich des Münsterplatzes. Die dort stehenden Personen halten sich teilweise in kleineren Gruppen auf, teilweise stehen sie alleine und mit Abstand zu anderen Personen da. Ob der gesamte Münsterplatz in diesem Sinne bevölkert war, ist nicht dokumentiert. Aufgrund der Angaben im genannten Polizeirapport, wonach sich ca. 60 Personen im Zusammenhang mit der Kundgebung auf dem Münsterplatz aufgehalten haben sollen, ist dies aber auszuschliessen, da sich auf dem Münsterplatz viel mehr Leute versammeln müssten, um diesen vergleichbar mit dem fotografierten Abschnitt mit Personen zu füllen. Es ist damit gut möglich, dass sich der Berufungskläger zwar auf oder in unmittelbarer Nähe des Münsterplatzes, nicht aber in einer Menschenansammlung von mehr als 5 Personen aufhielt, als er polizeilich kontrolliert wurde. Der angeklagte Sachverhalt ist damit weder gestützt auf den Polizeirapport erstellt, noch wurde er vom Berufungskläger je bestätigt. Auch sonst findet sich nichts in den Akten, was den angeklagten

Sachverhalt beweisen kann, weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf des Verstosses gegen die COVID-19 2 Verordnung freizusprechen ist. Vollständigkeitshalber sei noch ausgeführt, dass eine eventuelle Intention des Berufungsklägers, sich der losen Gruppierung zu nähern, unerheblich ist, da der Versuch eine Übertretung der COVID-19 Verordnung 2 zu begehen, nicht strafbar ist bzw. war (Art.

105 Abs. 2 StGB; Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art.

22 StGB N 26).

4.

Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche Kosten zu tragen hat. Es wird ihm eine Parteientschädigung entsprechend dem an der Verhandlung dazu gestellten Antrag der Verteidigung zugesprochen. Auch wenn die Bemühungen der Verteidigung regelmässig mittels Deservitenkarte auszuweisen sind, damit diese auf die Angemessenheit des betriebenen Aufwands überprüft werden kann, wird vorliegend ausnahmsweise darauf verzichtet, da die Höhe der erbetenen Entschädigung offensichtlich angemessen erscheint. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Berufungskläger, A____, wird vom Vorwurf der Übertretung gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) in der Fassung vom 14. März 2020 kostenlos freigesprochen.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 308.–, für das erstund zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Bundesamt für Gesundheit

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.